AS 2004 2411
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Änderung vom 7. April 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 4a Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken
1 Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Krankenanstalten und Kliniken im Rah-
men von Arbeitsverhältnissen mit Assistenzärztinnen und Assistenzärzten.
2 Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken sind Krankenanstalten und Kliniken
der Kantone und der Gemeinden, die Bestandteil einer öffentlichen Verwaltung sind oder als öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit oder als öffent- lich-rechtliche Körperschaften organisiert sind.
3 Assistenzärztinnen
und Assistenzärzte sind Ärztinnen und Ärzte der Human-, Zahn- oder Tiermedizin, die nach erworbenem Staatsexamen eine Weiterbildung absolvieren: a. zur Erlangung des ersten Facharzttitels; oder b. für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis.
Art. 7 Abs. 3
3 Die Artikel 4 und 4a bleiben vorbehalten.
Art. 12 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 86 Sachüberschrift Betrifft nur den italienischen Text.
1 SR 822.111
2004-0364 2411
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2004
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
7. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz