AS 2004 2615
Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen
Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen (Hypothekardarlehensverordnung-EFD)
Änderung vom 19. Mai 2004
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 10. Dezember 20011 über zinsvergünstigte Hypothe- kardarlehen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
1 In Artikel 4 werden die Ausdrücke «der EVK» durch «von PUBLICA» und «die
EVK» durch «PUBLICA» ersetzt. 2 In den Artikeln 20 Absätze 1 und 2, 21 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b Zif- fer 1 wird der Ausdruck «der EVK» durch «PUBLICA» ersetzt.
3 In den Artikeln 6 Absätze 2 und 3 und 19 wird der Ausdruck «der EVK» durch
«von PUBLICA» ersetzt.
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gewährung und die Verwaltung von zinsvergünstigten Hypothekardarlehen aus Mitteln der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA).
Art. 12 Abs. 2 und 4 2 Referenzzinssatz ist der untere Rand des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für variable Hypotheken im I. Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte.
4 Änderungen der Zinssätze erfolgen auf Monatsbeginn und werden von der EFV
zwei Monate im Voraus schriftlich bekanntgegeben.
Art. 17 Abs. 2 erster Satz 2 Wird das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt, so gilt ab diesem Zeitpunkt für Darlehen im I. Rang der untere Rand des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für variable Hypotheken im I. Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte. ...
1 SR 172.220.111.310.3
2004-0660 2615
Hypothekardarlehensverordnung. V des EFD AS 2004
Art. 18 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Wird das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt, so gilt ab diesem Zeit- punkt für Darlehen im I. Rang der untere Rand des Zinsbandes der Berner Kanto- nalbank für variable Hypotheken im I. Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte. ...
Art. 21 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 22 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
19. Mai 2004 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz