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AS 2004 2699

Verordnung des WBF über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

Verordnung des EVD über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

vom 19. Mai 2004

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 20031 (WFV), verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Hypothekardarlehen, die den Wohn-

baugenossenschaften des Bundespersonals (WBG) aus Mitteln des Bundes oder der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA) gewährt wurden. Sie stellt sicher, dass diese Darlehen bestimmungsgemäss eingesetzt werden und dass die Verwal- tung der WBG nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Sie gewährleistet namentlich, dass Wohnungen zu angemessenen Preisen verfügbar sind und soweit möglich an Personen nach Artikel 4 vermietet werden.

2 Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen wird den WBG eine autonome genos-

senschaftliche Verwaltung gewährt.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für WBG, die: a. gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19472 über Wohnungsfür- sorge für Bundespersonal Darlehen erhalten haben oder einen gültigen Bau- rechtsvertrag mit dem Bund haben; oder b. aus Mitteln von PUBLICA Darlehen erhalten haben.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) ist zuständig für die Verwaltung

der Darlehen, die den WBG nach Artikel 2 gewährt wurden, sowie den Geschäfts- verkehr mit den WBG.

2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist zuständig für die Bewirtschaf-

tung der Baurechte, namentlich das Inkasso der Baurechtszinsen, die Anpassung der Baurechtszinsen, die Überwachung der Fälligkeit der Baurechtsverträge, die Durch- führung des vertraglich vereinbarten Heimfalls sowie die Genehmigung von Verän- derungen im rechtlichen Bestand der Baurechtsgrundstücke.

SR 842.18 1 SR 842.1 2 BS 10 964; AS 1958 93

2004-0224 2699

Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals. V des EVD AS 2004

Art. 4 Vermietung Die Wohnungen sind in erster Linie zu vermieten an: a. Bedienstete der allgemeinen Bundesverwaltung, der Swisscom, der Post, der SBB und der RUAG; b. Bedienstete von Organisationen, die PUBLICA angeschlossen sind; c. Personen, die vor ihrer Pensionierung bei der allgemeinen Bundesverwal- tung sowie Betrieben und Organisationen nach den Buchstaben a und b angestellt waren.

Art. 5 Anteilscheine Die Statuten der WBG müssen vorsehen, dass die Dividende gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19733 über die Stempelab- gaben beschränkt ist.

Art. 6 Pflichtdarlehen

1 Die WBG können von den Mieterinnen und Mietern Darlehen verlangen.

2 Die Statuten der WBG müssen einen Höchstbetrag der Darlehen vorsehen.

Art. 7 Mittel der beruflichen Vorsorge Die WBG müssen vorsehen, dass Mittel der beruflichen Vorsorge, welche Mieterin- nen und Mieter einer WBG einbezahlt haben, bei Austritt aus der Genossenschaft entweder einer anderen Wohnbaugenossenschaft oder einem anderen Wohnbauträ- ger, von der oder dem die versicherte Person eine Wohnung selbst benutzt, oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen werden.

Art. 8 Kostenmiete

1 Die WBG vermieten ihre Wohnungen grundsätzlich zu den Selbstkosten.

2 Als Selbstkosten können namentlich geltend gemacht werden:

a. Zinsen für das investierte Fremd- und Eigenkapital; b. Baurechtszins; c. Amortisationen; d. Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds; e. Verwaltungskosten; f. Risikozuschlag; g. mit der Sache verbundene Lasten und öffentliche Abgaben.

3 Für Personen nach Artikel 4 ist für das vom Bund gewährte Fremdkapital der

Zinssatz gemäss Darlehensvertrag des Bundes mit der WBG massgebend. Für alle

3 SR 641.10

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anderen Personen kann der Höchstzinssatz nach Artikel 11 Absatz 1 berechnet werden. 4 Das von der WBG investierte Eigenkapital darf höchstens zum Zinssatz der markt- üblichen Hypothek im ersten Rang verzinst werden.

5 Für die Kosten nach Absatz 2 Buchstaben d–g kann eine Pauschale angerechnet

werden.

6 Die WBG sorgen für eine bestimmungsgemässe Verwendung der für den Unterhalt

und die Erneuerung bestimmten Mittel und erteilen dem Bundesamt die entspre- chenden Auskünfte.

7 Die WBG können Zuschläge und Abschläge auf Grund von speziellen Qualitäts-

merkmalen der Wohnungen festlegen.

Art. 9 Mietzinsüberprüfung

1 Bei der Anfechtung von Mietzinsen ist das Bundesamt zuständig. Es versucht,

unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zu Stande, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung.

2 Das Verfahren vor dem Bundesamt ist kostenlos; bei mutwilliger Prozessführung

kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrens- kosten verpflichtet werden.

3 Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommis-

sion EVD.

4 Für die Überprüfung der Nebenkosten sind die Schlichtungsbehörden nach dem

Obligationenrecht4 (OR) zuständig.

5 Die WBG haben die Mieterschaft über die Zuständigkeiten in geeigneter Form zu

informieren.

Art. 10 Informationspflicht bei Erneuerungen

1 Bei Erneuerungen, die zu einer Anpassung des Mietzinses führen, haben die WBG

das Bundesamt über das Vorhaben und die zu erwartenden Kosten zu informieren.

2 Nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten haben die WBG das Bundesamt über die

angefallenen Kosten und die neuen Mietzinse zu orientieren.

Art. 11 Verzinsung und Amortisation der Darlehen

1 Als Höchstzinssatz für die aus Mitteln von PUBLICA an eine WBG gewährten

Darlehen gilt der untere Rand des Zinsbandes der Berner Kantonalbank für variable Hypotheken im ersten Rang, erhöht um 0,25 Prozentpunkte.

2 Für die Darlehen des Bundes wird der Höchstzinssatz nach Absatz 1 um höchstens

1 Prozent reduziert. Bei wesentlichen Änderungen der Wirtschaftslage kann das

Bundesamt die Verbilligung anpassen.

4 SR 220

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3 Besteht bei Darlehen des Bundes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung noch eine höhere Zinsvergünstigung, wird der Zinssatz ab 2005 um 0,5 Pro- zent pro Jahr angehoben, bis der Satz nach Absatz 2 erreicht ist.

4 Die Hypothekardarlehen sind in angemessenem Umfang zu amortisieren.

5 Zinsen und Amortisationen sind halbjährlich auf die Zinstermine zu leisten.

Art. 12 Verzugszinse Die Zinstermine gelten als Verfalltage. Bei verspäteter Zahlung kann der Schuld- nerin für verfallene Zinsen und Kapitalzahlungen mit Ablauf des Verfalltages ein Verzugszins von 1 Prozent über dem Höchstzinssatz nach Artikel 11 Absatz 1 belastet werden.

Art. 13 Zahlungsverkehr Der laufende Zahlungsverkehr für Zinsen und Amortisationen wird über ein Post- checkkonto abgewickelt.

Art. 14 Rechnungslegung

1 Die WBG haben einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Artikel 662

bis 670 OR5 zu erstellen, bestehend aus der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang) und einem Jahresbericht.

2 Für die Gliederung der Jahresrechnung sind grundsätzlich die vom Bundesamt in

einem Muster-Kontenplan für die Bauträger des gemeinnützigen Wohnungsbaus empfohlenen Anforderungen zu beachten.

Art. 15 Auskunftspflicht

1 Die WBG sind verpflichtet, sich an den jährlichen Erhebungen des Bundesamtes

zu beteiligen, zu diesem Zweck den entsprechenden Fragebogen des Bundesamtes auszufüllen und diesen zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Revisions- bericht einzureichen.

2 Die WGB erteilen dem Bundesamt jede weitere Auskunft im Zusammenhang mit

dem gewährten Darlehen oder dem zur Verfügung gestellten Baurechtsgrundstück und gewähren Einsicht in die entsprechenden Unterlagen.

Art. 16 Entschädigung der Organe

1 Die Entschädigung der Organe der WBG richtet sich nach den Aufgaben und der

Arbeitsbelastung und darf die üblichen Ansätze nicht übersteigen.

2 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.

3 Die Gesamtsumme der Entschädigungen muss sich in einem vertretbaren Rahmen

halten und ist in der Rechnung auszuweisen.

5 SR 220

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Art. 17 Kontrollstelle

1 Die WBG sind verpflichtet, eine unabhängige Kontrollstelle mit anerkannter

Befähigung im Sinne von Artikel 727a OR6 einzusetzen.

2 Es können gewählt werden:

a. zwei oder drei natürliche Personen, die sachkundig sind und über genügend Kenntnisse und berufliche Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen ver- fügen, um den Anforderungen für eine seriöse Prüfung der Rechnung zu genügen. Die Revisorinnen und Revisoren haben mindestens eine kaufmän- nische Ausbildung und entsprechende mehrjährige Erfahrung im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens oder im Treuhand- oder Revisionswesen vor- zuweisen. Sie müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein; oder b. eine Treuhand- oder Revisionsfirma, die das Revisionsgeschäft geschäfts- mässig betreibt und Gewähr für eine einwandfreie Arbeit bietet. In der Regel muss sie Mitglied eines anerkannten schweizerischen Fachverbandes sein.

3 Vorstandsmitglieder, Angestellte der Genossenschaft oder eines Mitgliedes des

Vorstandes sowie Personen, die für die zu prüfende Genossenschaft Arbeiten aus- führen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind, dürfen nicht als Revisorinnen oder Revisoren eingesetzt werden.

4 Die Prüfungsergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht festzuhalten.

Art. 18 Zweckerhaltung Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden nach Artikel 60 Absatz 2 WFV im Grundbuch auf den geförderten Wohnungen und Liegenschaften ein Zweckentfrem- dungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigen- tumsbeschränkungen angemerkt.

Art. 19 Handänderung

1 Die Handänderung einer Liegenschaft oder von Teilen einer Liegenschaft muss

vom Bundesamt genehmigt werden.

2 Bei Baurechtsgrundstücken holt das Bundesamt die Genehmigung des BBL ein.

3 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4 In der Regel muss ein marktüblicher Preis vereinbart werden.

5 Die Bewilligungsbehörden stellen sicher, dass die rechtlichen, statutarischen und vertraglichen Bedingungen eingehalten werden.

6 DerHandänderung gleichgestellt sind massgebliche Änderungen im Bestand,

namentlich Parzellierungen und Aufteilung in Stockwerkeigentum.

6 SR 220

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Art. 20 Liquidationserlös und Gewinn

1 Bei Auflösung einer WBG muss der Liquidationserlös dem Bund für Zwecke des

gemeinnützigen Wohnungsbaus abgeliefert werden.

2 Beim Verkauf von Wohnungen muss der resultierende Gewinn dem Bund abgelie-

fert werden.

3 Der resultierende Gewinn muss nicht rückerstattet werden, wenn die WBG nach-

weist, dass sie ihn für die Erhaltung der Substanz anderer geförderter Wohnungen verwendet, in den Erneuerungsfonds für diese Wohnungen einlegt oder für die Erstellung von neuen preisgünstigen Wohnungen einsetzt.

Art. 21 Rückzahlung der Darlehen Nach Ablauf des Darlehensvertrages oder nach vorzeitiger Rückzahlung der aus Mitteln des Bundes oder von PUBLICA gewährten Darlehen bleibt die Anmerkung nach Artikel 18 bestehen und die Artikel 19 und 20 finden weiterhin Anwendung.

Art. 22 Fusion

1 Die WGB darf in der Regel nur mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger

fusionieren.

2 Die Fusion muss vom Bundesamt vorgängig genehmigt werden. Bei Baurechts-

grundstücken holt das Bundesamt zusätzlich die Genehmigung des BBL ein. 3 Geht die WBG bei der Fusion unter, so muss der Fusionsvertrag vorsehen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die übernehmende Gesellschaft gelten.

Art. 23 Statuten der WBG Die WBG müssen Statutenanpassungen dem Bundesamt zur Genehmigung einrei- chen. Nach der Anpassung ist dem Bundesamt ein Exemplar der neuen Statuten zuzustellen.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Septem- ber 19777 für den genossenschaftlichen Wohnungsbau zugunsten des Bundesperso- nals sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen vom 1. November 1985 werden durch diese Verordnung ersetzt.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Ein Geschäftsbericht nach den Grundsätzen von Artikel 14 ist erstmals für das

Geschäftsjahr 2005 zu erstellen.

2 Die WBG müssen die bestehenden Statuten bis zum 31. Dezember 2005 anpassen.

7 In der AS nicht veröffentlicht.

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3 Die Zinsvergünstigungen für die bestehenden aus Mitteln von PUBLICA an WBG

gewährten Darlehen gelten bis zum 31. Dezember 2004. Anschliessend werden die Darlehen nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung verzinst.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

19. Mai 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

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