AS 2004 2903
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Änderung vom 28. April 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. f 1 Als Auslagen gelten Kosten, die bei einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich: f. Kosten für die Hülle des Familienausweises.
Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Die Artikel 89 und 90 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20042 (ZStV)
sind anwendbar.
II Die Anhänge 1–4 werden gemäss Beilage geändert.
2004-0245 2903
Gebühren im Zivilstandswesen AS 2004
III
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Dezember 19963 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Gebühren kann zu Guns-
ten der Kantone für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton eine Gebühr von 125 Franken pro Bericht erhoben werden.
IV Diese Änderung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
28. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 141.21
Gebühren im Zivilstandswesen AS 2004
Anhang 1 (Art. 4 Bst. a)
Gebühren für die Dienstleistungen der Zivilstandsämter Ziff. 1, 1.1, 1.2, 1.3–1.5, 2, 2.1–2.3, 3, 3.2, 5, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.1, 7.2, 11.6, 12.1, 12.2, 13, 15, 18, 21 und 24 Fr.
1 Dokumente auf schweizerischem oder internationalem Formular
1.1 Dokumente aus der zentralen Datenbank Infostar 25
(ausgenommen Ziff. 1.2)
1.2 Ausweis über den registrierten Familienstand 100
1.3–1.5 Aufgehoben
2 Bescheinigungen und Bestätigungen sowie andere schriftliche
Auskünfte aus Registern 30 2.1–2.3 Aufgehoben
3 Abschriften von Eintragungen aus bisherigen Zivilstands-
registern
3.2 Aufgehoben
5 Familienausweis
5.1 Abgabe des Erstausdruckes im Zusammenhang mit der Trauung;
Abgabe eines Duplikats oder eines Ersatzexemplars 30
5.2 Überprüfung und allfällige Nachführung eines Familienaus-
weises, sofern sie unabhängig von der entsprechenden Register- eintragung geschehen 25
6.1 Aufgehoben
6.2 Mitwirkung bei einer von der gebührenpflichtigen Person
gewünschten Konsultation der bisherigen Zivilstandsregister (Art. 92 ZStV4), welche nicht einer blossen Beaufsichtigung entspricht, pro halbe Stunde 50
6.3 Abklärung des Personenstandes, pro Person 25
6.4 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss
Art. 268c ZGB (Anhang 2 Ziff. 8.7 und 8.8 ist anwendbar)
7.1 Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung 60
7.2 Aufgehoben
4 SR 211.112. 2; AS 2004 2915
Gebühren im Zivilstandswesen AS 2004
Fr.
11.6 Entgegennahme und Weiterleitung eines Namensänderungsge-
suchs nach Art. 30 Abs. 2 ZGB, sofern dieses nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 20
12.1 Trauung während der ordentlichen Trauzeiten 50
12.2 Trauung ausserhalb der ordentlichen Trauzeiten 100
13 Dienstreise in Verbindung mit der Erbringung einer gebühren-
pflichtigen Dienstleistung, pro halbe Stunde 35
15 Prüfung ausländischer Urkunden, die mit wesentlich grösserem
Arbeitsaufwand verbunden ist als die entsprechende Prüfung von schweizerischen Dokumenten 30–150
18 Erstellen von (unbeglaubigten) Fotokopien, sofern dies unab-
hängig von der Ausstellung von Zivilstandsdokumenten oder kopierten Belegen erfolgt, pro Seite 2
21 Beschaffung von Zivilstandsdokumenten auf Verlangen der
gebührenpflichtigen Person, pro angeschriebene Stelle
24 Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 50
Gebühren im Zivilstandswesen AS 2004
Anhang 2 (Art. 4 Bst. b)
Gebühren für die Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen
Ziff. 1, 2.1, 2.2, 3, 8.6, 8.7, 8.7.1, 8.7.2, 8.8 und 8.8.1
Fr.
1 Bekanntgabe von Zivilstandsdaten
Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten oder um Einsichtnahme in die bisherigen Zivilstandsregister (Art. 92 ZStV5), um Abgabe vollständiger Registerabschriften oder beglaubigter Abschriften von Belegen 20–200
2.1 Aufgehoben
2.2 Entgegennahme von Erklärungen betreffend Unterstellung
der Namensführung unter Heimatrecht im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall (Art. 14 ZStV) 50
3 Aufgehoben
8.6 Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 60–80
8.7 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss
Art. 268c ZGB
8.7.1 Grundgebühr (beinhaltet einen Zeitaufwand bis 1 Stunde sowie
Information und Beratung der Gesuchstellerin oder des Gesuch- stellers) 120
8.7.2 Zuschlag für jede weitere halbe Stunde 60–80
8.8 Abklärung des Personenstandes im Zusammenhang mit einer
Einbürgerung 50
8.8.1 Gebührenzuschlag bei überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand 30–150
5 SR 211.112. 2; AS 2004 2915
Gebühren im Zivilstandswesen AS 2004
Anhang 3 (Art. 4 Bst. c)
Gebühren für die Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland
Ziff. 1, 1.1, 2, 4.1, 4.2, 4.3 und 5
Fr.
1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsurkunden
Für die Übersetzung und Beglaubigung von Zivilstandsdoku- menten, die von Amtes wegen zwecks Erfassung in der zentra- len Datenbank Infostar zu übermitteln sind, wird keine Gebühr erhoben, wenn diese Arbeit vom Personal der Vertretungen ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung Dritter entste- henden Kosten werden als Auslagen belastet.
1.1 Aufgehoben
2 Beschaffung schweizerischer Zivilstandsdokumente
Keine Gebühr wird erhoben für die Beschaffung von schweize- rischen Zivilstandsdokumenten
4.1 In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung
Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemein- sam gestellten Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungs- verfahrens; inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraus- setzungen (abgegeben gemäss Art. 98 Abs. 3 ZGB), sowie von Erklärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht. 60
4.2 Im Ausland vorgesehene Eheschliessung
Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, sofern die Vertretung Erklärungen über die Ehevoraussetzungen erhält (abgegeben gemäss Art. 98 Abs. 3 ZGB). 60
4.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Urkunden sowie
Bescheinigungen der Richtigkeit von durch Drittpersonen vor- genommenen Übersetzungen, welche im Rahmen der Vorberei- tung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75
5 Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Auskunft
über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss Art. 268c ZGB sowie Mitwirkung bei der Abklärung der gesuchten Personalien, pro halbe Stunde 75
Gebühren im Zivilstandswesen AS 2004
Anhang 4 (Art. 4 Bst. d)
Gebühren für die Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen
Ziff. 1, 1.1, 3.3, 3.4, 4, 4.1–4.4, 5 und 8
Fr.
1 Schweizerische Zivilstandsdokumente
1.1 Bestellung und Weiterleitung von Dokumenten, pro Zivilstands-
amt, an das die Bestellung zu richten ist 25
3.3 Bewilligung zur Eheschliessung in der Schweiz 15
3.4 Übermittlung von schweizerischen Entscheidungen oder
Dokumenten über den Zivilstand 15 Auf diese Gebühr kann verzichtet werden, falls die zu übermit- telnde Entscheidung selbst ohne Kostenfolge erlassen wurde
4 Auszug aus den von schweizerischen Vertretungen im Ausland
geführten Registern und deren Doppel, ausgestellt auf schwei- zerischem oder internationalem Formular 25 4.1–4.4 Aufgehoben
5 Gutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 60–80
8 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss
Art. 268c ZGB (Anhang 2 Ziff. 8.7 und 8.8 ist anwendbar)
Gebühren im Zivilstandswesen AS 2004