AS 2004 2915
Zivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV)
vom 28. April 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 43a, 44 Absatz 2, 45a Absatz 3, 48, 103 und Schlusstitel Artikel 6a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zivilstandskreis und Amtssitz
1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die
Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad ergibt, der einen fachlich zuverlässigen Vollzug gewährleistet. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in beson-
ders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten
Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivil- standswesen die nötigen Vereinbarungen.
4 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.
5 Jede Veränderung eines Zivilstandskreises oder Verlegung eines Amtssitzes ist
dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen vorgängig zu melden.
Art. 2 Sonderzivilstandsämter
1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das
ganze Kantonsgebiet umfasst.
2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:
a. Erfassen ausländischer Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privat- recht, IPRG);
SR 211.112.2
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b. Erfassen von Urteilen oder Verfügungen der eigenen kantonalen Gerichte oder Verwaltungsbehörden; c. Erfassen von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn Kantonsbürgerin- nen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein eigenes kantonales Gericht entschieden hat.
3 Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen.
4 Mehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.
Art. 3 Amtssprache
1 Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung.
2 Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligten Privaten zu tragen, soweit es sich nicht um sprachliche Vermittlung für Gehörlose handelt. 3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hält die Personalien der sprach- lich vermittelnden Person schriftlich fest, ermahnt diese zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hin. 4 Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französi- schen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.
5 Die Zivilstandsbehörden sorgen für die Übersetzung, soweit dies notwendig und
möglich ist.
6 Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen.
Art. 4 Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter 1 Die Kantone ordnen jedem Zivilstandskreis die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtin- nen und Zivilstandsbeamte zu, bestimmen die Leiterin oder den Leiter und regeln die Stellvertretung. 2 Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstands- kreise zuständig sein.
3 Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten
setzt voraus: a. das Schweizer Bürgerrecht; b. die Handlungsfähigkeit; c. den eidgenössischen Fachausweis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivil- standsbeamte nach dem Reglement über die Berufsprüfung für Zivilstands- beamtinnen und Zivilstandsbeamte oder einen Ausweis, der vom Eidgenös- sischen Amt für das Zivilstandswesen als gleichwertig anerkannt ist.
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4 Der Ausweis nach Absatz 3 Buchstabe c kann auch nach der Ernennung oder Wahl
erworben werden. Die zuständige kantonale Behörde legt in der Anstellungsverfü- gung die Frist fest. Diese beträgt höchstens drei Jahre und kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
5 Die Kantone können weitere Voraussetzungen für die Ernennung oder Wahl zur
Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten festlegen.
Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken beim Vollzug der Beurkundung
des Personenstandes und des Eheschliessungsverfahrens mit. Sie haben namentlich folgende Aufgaben: a. Information und Beratung der betroffenen Personen; b. Übermittlung ausländischer Urkunden und Entscheidungen über den Zivil- stand mit summarischer Übersetzung und Beglaubigung; c. Vermittlung von Dokumenten und Entgegennahme von Erklärungen für das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung in der Schweiz; d. Vermittlung von schweizerischen Ehefähigkeitszeugnissen für Heiraten im Ausland; e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen; f. Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts; g. Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden; h. Beschaffung und Übermittlung von Informationen über das ausländische Recht; i. Erhebung von Gebühren.
2 Das Departement kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der
Schweiz im Ausland mit den Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivil- standsbeamten betrauen. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechts- pflegegesetz vom 16. Dezember 19434.
3 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erteilt die nötigen Weisungen
und übt die Aufsicht aus.
Art. 6 Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung 1 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare fest.
3 SR 172.021 4 SR 173.110
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2 Es erlässt Weisungen über die Papierqualität und die Anforderungen an die
Beschriftung. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es besondere Sicherheits- elemente vorschreiben.
2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung
Art. 7 Personenstand
1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2 Erfasst werden:
a. Geburt; b. Findelkind; c. Tod; d. Tod einer Person mit unbekannter Identität; e. Namenserklärung; f. Kindesanerkennung; g. Bürgerrecht; h. Ehevorbereitung; i. Ehe; j. Eheauflösung; k. Namensänderung; l. Kindesverhältnis; m. Adoption; n. Verschollenerklärung; o. Geschlechtsänderung.
Art. 8 Daten Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: a. Systemdaten:
1. Systemnummern,
2. Eintragungsart,
3. Eintragungsstatus,
4. Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen);
b. Personenidentifikationsnummer;
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c. Namen:
1. Familienname,
2. Ledigname,
3. Vornamen
4. andere amtliche Namen;
d. Geschlecht; e. Geburt:
1. Datum,
2. Zeit,
3. Ort,
4. Totgeburt;
f. Zivilstand:
1. Status,
2. Datum;
g. Tod:
1. Datum,
2. Zeit,
3. Ort;
h. Wohnort; i. Aufenthaltsort; j. Lebensstatus; k. bevormundet; l. Eltern:
1. Familienname der Mutter,
2. Vornamen der Mutter,
3. andere amtliche Namen der Mutter,
4. Familienname des Vaters,
5. Vornamen des Vaters,
6. andere amtliche Namen des Vaters;
m. Adoptiveltern:
1. Familienname der Adoptivmutter,
2. Vornamen der Adoptivmutter,
3. andere amtliche Namen der Adoptivmutter,
4. Familienname des Adoptivvaters,
5. Vornamen des Adoptivvaters,
6. andere amtliche Namen des Adoptivvaters;
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n. Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit:
1. Datum (gültig ab/gültig bis),
2. Erwerbsgrund,
3. Anmerkung zum Erwerbsgrund,
4. Verlustgrund,
5. Anmerkung zum Verlustgrund,
6. Referenz Familienregister,
7. Burger- oder Korporationsrecht;
o. Beziehungsdaten:
1. Art (Eheverhältnis/Kindesverhältnis),
2. Datum (gültig ab/gültig bis),
3. Auflösungsgrund.
Art. 9 Geburt
1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.
2 Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt
kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.
3 Bei tot geborenen Kindern können Familienname und Vornamen erfasst werden,
wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 Abs. 1) wün- schen.
Art. 10 Findelkind Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.
Art. 11 Kindesanerkennung
1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in
einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater.
2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen.
3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes.
4 Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner
Eltern oder seiner Vormündin oder seines Vormundes notwendig. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Die Unterschriften sind zu beglaubigen.
5 Zur Beurkundung von Anerkennungen ist unter Vorbehalt der gerichtlichen und
der testamentarischen Kindesanerkennungen jede Zivilstandsbeamtin und jeder Zivilstandsbeamte zuständig (Art. 260 Abs. 3 ZGB).
6 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beurkundung ausserhalb des
Zivilstandsamts, namentlich durch am Ort einer Klinik oder einer Strafvollzugsan- stalt zuständige Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, oder durch Vermitt- lung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland erfolgen.
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7 Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a–260c ZGB der
Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen.
Art. 12 Namenserklärung vor der Heirat
1 Die Braut kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin
erklären, sie wolle nach der Eheschliessung ihren bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB).
2 Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt, bei welchem das
Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung einge- reicht werden muss, oder das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Bei Trauung im Ausland kann die erklärende Person die Erklärung auch der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes oder schweizerischen Wohnsitzes abgeben.
3 Die Unterschrift wird beglaubigt.
Art. 13 Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe 1 Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, den angestammten oder den vor der Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen (Art. 109 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZGB).
2 Zur Entgegennahme der Erklärung sind in der Schweiz jede Zivilstandsbeamtin
und jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die Vertretung der Schweiz zuständig.
3 Die Unterschrift wird beglaubigt.
Art. 14 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht
1 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsfall
kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Aus- länderin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivil- standsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG vom 18. Dezember 19875).
2 Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall kann eine solche
Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.
3 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12
oder 13 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.
5 SR 291
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3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 15 Grundsatz Der Personenstand wird ausschliesslich elektronisch beurkundet.
Art. 16 Prüfung
1 Die Zivilstandsbehörde prüft, ob:
a. sie zuständig ist; b. die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und diese handlungs- fähig sind; c. die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind.
2 Die beteiligten Personen haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diese
dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Ist die Beschaffung solcher Dokumente unmöglich oder offensichtlich unzumutbar, sind in begründeten Fällen ältere Doku- mente zulässig.
3 Wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, hat schweizerische Dokumente vorzule-
gen.
4 Personenstandsdaten, die in der Schweiz beurkundet und von der Behörde ohne
besonderen Aufwand abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden. 5 Die Zivilstandsbehörde informiert und berät die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken.
6 Besteht bei der Beurkundung des Personenstandes oder in einem Eheschliessungs-
verfahren ein Bezug zum Ausland, so können die Kantone vorsehen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten sind.
7 Besteht der begründete Verdacht, dass Dokumente gefälscht oder unrechtmässig
verwendet worden sind, so werden diese zuhanden der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde eingezogen.
Art. 17 Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB)
1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den
Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: a. Die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr nach hinrei- chenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen; und
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b. die Angaben sind nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Infor- mationen nicht streitig. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglau- bigt ihre Unterschrift.
3 Bei streitigen Angaben über den Personenstand sind die Gerichte zuständig.
Art. 18 Unterschrift und Beglaubigung
1 Die Zivilstandsbeamtin und der Zivilstandsbeamte sowie die übrigen zur Unter-
zeichnung der Eintragung verpflichteten Personen unterschreiben eigenhändig und zeitgleich. 2 Ist eine unterschriftspflichtige Person ausserstande zu unterschreiben oder ver- weigert sie die Unterschrift, so wird dies von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich festgehalten.
3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt in den in dieser
Verordnung vorgesehenen Fällen die Unterschrift der Person, die vor ihr oder ihm Erklärungen abgibt.
Art. 19 Frist für die Beurkundung der Daten des Personenstands Nachgewiesene Personenstandsdaten sind innert Wochenfrist zu beurkunden.
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 20 Geburt und Tod
1 Geburt und Tod werden im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattfinden.
2 Erfolgt die Geburt während der Fahrt, so wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Mutter das Fahrzeug verlässt. 3 Tritt der Tod während der Fahrt ein, so wird er im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche dem Fahrzeug entnommen wird.
4 Lässt sich nicht feststellen, wo die Person gestorben ist, so wird der Tod im
Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche gefunden wird.
5 Die Zuständigkeiten für die Beurkundung von Geburten und Todesfällen, die sich
an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes ereignen, richten sich nach den Artikeln 18–20 der Verordnung vom 22. Januar 19606 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges und nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 23. September 19537 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge.
6 SR 748.225.1 7 SR 747.30
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Art. 21 Trauung, Kindesanerkennung und Erklärungen
1 Die Trauung wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.
2 Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Kindesanerkennung richtet sich nach
Artikel 11 Absätze 5 und 6.
3 Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen richtet sich nach:
a. Artikel 12 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung vor der Heirat; b. Artikel 13 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung nach gerichtlicher Auf- lösung der Ehe; c. Artikel 14 Absätze 1 und 2 für die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht; d. Artikel 17 Absatz 1 für die Erklärung als Nachweis nicht streitiger Angaben.
Art. 22 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen
1 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden
im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.
2 Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwal-
tungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.
3 Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personen-
standsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).
4 Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.
Art. 23 Ausländische Entscheidungen oder Urkunden
1 Ausländische Entscheidungen oder Urkunden werden auf Grund einer Verfügung
der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Personen beurkundet.
2 Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die Personenstandsdaten
beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel,
2. Abschnitt).
3 Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.
3. Abschnitt: Erfassen
Art. 24 Namen 1 Namen werden, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt, so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben sind.
2 Als Ledigname einer Person wird der Familienname erfasst, den sie unmittelbar
vor ihrer ersten Eheschliessung geführt hat.
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3 Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als
«andere amtliche Namen» erfasst.
4 Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geän-
dert werden.
Art. 25 Titel und Grade Titel und Grade werden nicht erfasst.
Art. 26 Ortsnamen
1 Schweizerische Ortsnamen werden nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der
Schweiz erfasst.
2 Ortsnamen des Auslandes werden, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80)
erlaubt, so erfasst, wie sie in den massgebenden Ausweisen geschrieben sind.
Art. 27 Ausländische Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Erfasst werden: a. ausländische Staatsangehörigkeiten, wenn eine Person das Schweizer Bür- gerrecht nicht besitzt; b. die Staatenlosigkeit.
4. Abschnitt: Abschliessen
Art. 28
1 Die rechtsgültige Beurkundung der Personenstandsdaten erfolgt durch die Funk-
tion des Abschliessens.
2 Abschliessen dürfen nur Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte mit dem
entsprechenden Zugriffsrecht (Art. 79) und unter Verwendung ihrer persönlichen Identifikation.
5. Abschnitt: Bereinigung
Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden
1 Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach
Artikel 43 ZGB erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
2 Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den
Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen vorzugehen.
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3 Die Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind zur Meldung solcher Sach-
verhalte an die Aufsichtsbehörde verpflichtet.
4 Die Meldung kann auch durch die betroffenen Personen erfolgen.
Art. 30 Durch die Gerichte 1 Unter Vorbehalt von Artikel 29 entscheiden die Gerichte über die Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB). 2 Zuständig sind die Gerichte, in deren Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
6. Abschnitt: Belege
Art. 31 Ablage Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7).
Art. 32 Aufbewahrungsfrist
1 Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren.
2 Werden die Belege durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesi-
chert, so dürfen sie mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach 10 Jahren vernichtet werden.
Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen
1 Die Bekanntgabe von Daten aus den Belegen richtet sich nach den Vorschriften
des 6. Kapitels über die Bekanntgabe von Daten.
2 Dokumente aus den Belegen können von den Zivilstandsämtern den Berechtigten
zurückgegeben werden. Sie sind durch beglaubigte Kopien zu ersetzen.
4. Kapitel: Meldepflichten
1. Abschnitt: Geburt und Tod
Art. 34 Meldepflichtige Zur Meldung von Geburten und Todesfällen sind in folgender Reihenfolge ver- pflichtet: a. die Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten; b. die Behörden, die von der Geburt oder vom Todesfall Kenntnis erhalten; c. die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen;
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d. die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten; e. die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbe- kannten Person zugegen war oder deren Leiche findet; f. die Kommandantin oder der Kommandant eines Luftfahrzeuges sowie der Kapitän oder die Kapitänin eines Seeschiffes (Art. 20 Abs. 5).
Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung 1 Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden.
2 Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwi-
schen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung. 3 Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht recht- zeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2).
4 Das kantonale Recht kann für Fälle, in denen eine Person an ihrem Wohnort ver-
storben ist, die Meldung an eine Amtsstelle der Wohngemeinde vorsehen.
5 Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung
einzureichen.
Art. 36 Bestattung 1 Erst nach der Meldung des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden.
2 In Ausnahmefällen kann die nach kantonalem Recht zuständige Stelle die Bestat-
tung erlauben oder den Leichenpass ausstellen, ohne dass ihr eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt. In diesem Fall muss sie unverzüglich Mel- dung an das Zivilstandsamt erstatten.
3 Hat die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Meldung ohne
behördliche Bewilligung stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
Art. 37 Vornamen des Kindes 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kin- des. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.
2 Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen.
3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, wel-
che die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.
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Art. 38 Findelkind
1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die nach kantonalem Recht
zuständige Behörde zu benachrichtigen.
2 Die Behörde gibt dem Findelkind Familiennamen und Vornamen und erstattet dem
Zivilstandsamt Meldung. 3 Wird die Abstammung oder der Geburtsort des Findelkindes später festgestellt, so ist dies auf Verfügung der Aufsichtsbehörde zu beurkunden.
2. Abschnitt:
Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen
Art. 39 Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personen- stand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.
5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten
Art. 40 Gerichte
1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
a. Feststellung von Geburt und Tod; b. Feststellung der Eheschliessung; c. Verschollenerklärung und ihre Aufhebung; d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB); e. Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB); f. Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB); g. Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB); h. Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB); i. Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB); j. Geschlechtsänderung; k. Erfassung und Bereinigung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB). 2 Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Aner- kennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB).
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Art. 41 Verwaltungsbehörden Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit: a. Erwerb und Verlust von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten; b. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts; c. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB); d. Namensänderung mit Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 3 ZGB).
Art. 42 Weitere Fälle
1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen
folgende Urteile oder Verfügungen mit: a. Adoption (Art. 264 ff. ZGB); b. testamentarische Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB); c. Entmündigung und ihre Aufhebung (Art. 368 ff. und 431 ff. ZGB). 2 Die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt durch die das Testament eröff- nende Behörde (Art. 557 Abs. 1 ZGB) in der Form eines Testamentsauszuges.
Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung 1 Die Mitteilung ist an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwal- tungsbehörde zu richten. 2 Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Ver- waltungsverfügungen des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person mitzuteilen. 3 Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen.
4 Die Gerichte teilen die Urteile zusätzlich mit:
a. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes unmündiger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i); b. der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f). 5 Die Mitteilung erfolgt, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält. 6 Fotokopien sind zulässig, sofern sie mit dem Originalstempel des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde und mit der Originalunterschrift der befugten Amtsperson versehen sind.
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6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 44 Amtsgeheimnis 1 Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
2 Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonde-
rer Vorschriften.
Art. 45 Voraussetzungen der Bekanntgabe 1 Die Berechtigung zur amtlichen Bekanntgabe von Personenstandsdaten richtet sich nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels, die Berechtigung zur Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Verlangen nach dem 3. Abschnitt dieses Kapitels. 2 Personenstandsdaten, die noch nicht rechtsgültig beurkundet (Art. 28), zu bereini- gen (Art. 29 und 30) oder gesperrt (Art. 46) sind, dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe
1 Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personen-
standsdaten: a. auf Antrag oder von Amtes wegen, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich oder gesetzlich vorgesehen ist; b. auf Grund einer rechtskräftigen richterlichen Verfügung. 2 Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehör- de die Aufhebung der Sperrung. 3 Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB).
Art. 47 Form der Bekanntgabe
1 Die Form der Bekanntgabe von Personenstandsdaten richtet sich nach den Wei-
sungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandwesen über die Zivilstands- formulare und ihre Beschriftung (Art. 6).
2 Die Bekanntgabe erfolgt durch:
a. eine schriftliche Bescheinigung oder Bestätigung, wenn kein Zivilstands- formular zur Verfügung steht; b. eine beglaubigte Kopie oder Abschrift von Belegen.
3 Die Dokumente sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin
oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
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Art. 48 Beweiskraft Die Dokumente nach Artikel 47 haben die gleiche Beweiskraft wie die Datenträger (Personenstandsregister und Belege), aus denen Personenstandsdaten bekannt gege- ben werden.
2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen
Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Erfassung und
Bereinigung von Personenstandsdaten der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Personen.
2 Die Meldung dient der Führung der Einwohnerregister.
Art. 50 An die Vormundschaftsbehörde
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der Vormundschafts-
behörde: a. die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sowie dessen Tod, sofern dieser innerhalb des ersten Lebensjahres erfolgt und in diesem Zeitpunkt kein Kindesverhältnis zum Vater besteht; b. die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklä- rung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; c. die Anerkennung eines unmündigen Kindes; d. den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; e. das Auffinden eines Findelkindes.
2 Die Meldung erfolgt an die Vormundschaftsbehörde:
a. des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Abs. 1 Bst. a und c); b. des Wohnsitzes des Kindes (Abs. 1 Bst. b und d); c. des Auffindungsortes (Abs. 1 Bst. e).
Art. 51 An das Bundesamt für Flüchtlinge Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Bundesamt für Flüchtlinge folgende Zivilstandsfälle, die eine Asyl suchende, eine vorläufig aufge- nommene oder eine als Flüchtling anerkannte Person betreffen: a. Geburten; b. Kindesanerkennungen; c. Trauungen; d. Todesfälle.
2931
Zivilstandsverordnung AS 2004
Art. 52 An das Bundesamt für Statistik Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 19938 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bun- des.
Art. 53 An die AHV-Behörde Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm beurkundeten Todesfälle an die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung.
Art. 54 An ausländische Behörden
1 Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen
mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten Personen (Art. 59) erfolgen. Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung eines Auszuges auf Gesuch einer ausländischen Behörde (Art. 61). 3 Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem Eidgenössi- schen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.
Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen
1 Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todes-
fälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Über- einkommens vom 24. April 19639 über konsularische Beziehungen).
2 Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie
verfügbar sind: a. Familiennamen; b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Ort und Datum der Geburt; e. Ort und Datum des Todes.
Art. 56 An andere Stellen 1 Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter auf Grund des Rechts des Bundes oder der Kantone.
8 SR 431.012.1 9 SR 0.191.02
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Zivilstandsverordnung AS 2004
2 Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die
Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).
Art. 57 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen
1 Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle und die Trauun-
gen veröffentlicht werden.
2 Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können:
a. bei Geburten ein Elternteil; b. bei Todesfällen nächste Angehörige; c. bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam.
3. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage
Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwal- tungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Perso- nenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben.
Art. 59 An Private Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betrof- fenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Art. 60 An Forschende Die Aufsichtsbehörde bewilligt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist, zum Zweck: a. der wissenschaftlichen, nicht personenbezogenen Forschung; b. der personenbezogenen Forschung, namentlich der Familienforschung.
Art. 61 An ausländische Behörden 1 Besteht keine internationale Vereinbarung (Art. 54), so können in Ausnahmefällen Personenstandsdaten auf Gesuch einer ausländischen Vertretung bekannt gegeben werden.
2 Das Gesuch ist an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zu richten.
3 Die ausländische Vertretung muss nachweisen, dass:
a. sie die gewünschte Information trotz zureichender Bemühungen von der berechtigten Person (Art. 59) nicht erhalten konnte;
2933
Zivilstandsverordnung AS 2004
b. die berechtigte Person die Bekanntgabe ohne zureichenden Grund verwei- gert, namentlich um sich einer schweizerischen oder ausländischen gesetzli- chen Bestimmung zu entziehen; c. für sie datenschutzrechtliche Vorschriften gelten, die mit jenen der Schweiz vergleichbar sind; d. sie den Grundsatz der Gegenseitigkeit beachtet.
4 Ist der Nachweis erbracht oder handelt es sich um eine Todesurkunde, die von
einer Behörde eines Vertragsstaates des Wiener Übereinkommens vom 24. April
196310 über die konsularischen Beziehungen für einen eigenen Staatsangehörigen
verlangt wird, so bestellt das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen den entsprechenden Auszug direkt beim Zivilstandsamt. Dieses übermittelt das Doku- ment direkt dem Eidgenössischen Amt zuhanden der ausländischen Vertretung.
5 Es werden keine Gebühren erhoben.
7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
1. Abschnitt: Vorbereitungsverfahren
Art. 62 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:
a. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams; b. das Zivilstandsamt, das die Trauung durchführen soll, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen.
2 Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit
nicht auf.
Art. 63 Einreichung des Gesuchs
1 Die Verlobten reichen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens
beim zuständigen Zivilstandsamt ein. 2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen.
Art. 64 Dokumente
1 Die Verlobten legen dem Gesuch in jedem Fall folgende Dokumente bei:
a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz;
10 SR 0.191.02
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Zivilstandsverordnung AS 2004
b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (ver- heiratet gewesene Verlobte: Datum der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit; c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsa- mer Kinder. 2 Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzli- chen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bei.
3 Sind beide Verlobte ausländische Staatsangehörige und fehlt nach schweizeri-
schem Recht eine Voraussetzung der Eheschliessung (Art. 94–96 ZGB), so legen sie zusätzlich die Eheanerkennungserklärung des Heimatstaates der oder des Verlobten und die Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 74) bei.
Art. 65 Erklärungen
1 Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten,
dass: a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind; b. sie nicht unter Vormundschaft stehen; c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt, Geschwister oder Halbgeschwister sind und sie zueinander nicht in einem Stiefkindverhältnis stehen; d. sie keine bestehende Ehe verschwiegen haben.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur
Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschriften.
Art. 66 Prüfung des Gesuchs
1 Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.
2 Zusätzlich prüft es, ob:
a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist; b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen; c. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB); d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 und 96 ZGB).
Art. 67 Abschluss des Vorbereitungsverfahrens 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorbe- reitungsverfahrens fest. 2 Sind alle Ehevoraussetzungen erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Ein-
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Zivilstandsverordnung AS 2004
zelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivilstandsamt, das sie für die Trauung gewählt haben. 3 Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel beste- hen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung.
Art. 68 Fristen 1 Die Trauung findet frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Entscheid über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, statt. 2 Ist die oder der Verlobte in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zi- vilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Zivilstandskreises, in dem das Vorbereitungsverfahren durchgeführt oder der für die Trauung gewählt worden ist, auf ärztliche Bestätigung hin die Frist verkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen.
Art. 69 Vollständige schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens 1 Weist die oder der Verlobte nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumut- bar ist, im Vorbereitungsverfahren persönlich zu erscheinen, so bewilligt die Zivil- standsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die schriftliche Durchführung des Verfah- rens.
2 Wohnen beide Verlobten im Ausland und besitzen beide das Schweizer Bürger-
recht nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 73.
3 Wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt, so
können Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, die Erklärungen nach Artikel 65 vor der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.
2. Abschnitt: Trauung
Art. 70 Ort 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlob- ten gewählt haben (Art. 67 Abs. 2). 2 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstands- beamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen.
Art. 71 Form der Trauung
1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und
urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden.
2936
Zivilstandsverordnung AS 2004
2 Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbe- amte an die Braut und den Bräutigam einzeln die Frage richtet: «N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?» «M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?» 3 Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivil- standsbeamte: «Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.»
4 Unmittelbar nach der Trauung wird der vorbereitete Beleg für die Erfassung der
Trauung von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.
Art. 72 Besondere organisatorische Vorschriften 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmen- den Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen. 2 Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlob- ten damit einverstanden sind.
3 An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemei-
nen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.
3. Abschnitt: Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen
Art. 73 Wohnsitz im Ausland
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschlies-
sung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 IPRG vom 18. Dezember 198711).
2 Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt einzureichen, das die Trauung durchführen
soll. Beizulegen sind: a. die Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitzstaates beider Verlobten (Art. 43 Abs. 2 IPRG); b. die Dokumente nach Artikel 64 ausser der Bewilligung nach Artikel 74. 3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Gesuch entscheidet die Aufsichtsbehörde allenfalls über eine Bewilligung der Eheschliessung nach dem Heimatrecht der oder des Verlobten (Art. 74) und über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungs- verfahrens (Art. 69).
11 SR 291
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Zivilstandsverordnung AS 2004
Art. 74 Ehevoraussetzungen nach ausländischem Recht Sind die Voraussetzungen einer Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsange- hörigen nach schweizerischem Recht (Art. 94–96 ZGB) nicht gegeben, so bewilligt die Aufsichtsbehörde die Eheschliessung, wenn diese nach den Voraussetzungen des Heimatrechts der oder des Verlobten stattfinden kann (Art. 44 Abs. 2 IPRG vom 18. Dezember 198712) und die Ehe mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.
4. Abschnitt: Ehefähigkeitszeugnisse
Art. 75
1 Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im
Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch beider Verlobten ausgestellt.
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über
das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 62–67 und 69). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Hei- matortes der Braut oder des Bräutigams zuständig.
8. Kapitel: Zentrale Datenbank Infostar
Art. 76 Verantwortliche Organe
1 Das Bundesamt für Justiz betreibt beim Informatik Service Center (Leistungs-
erbringer) des Departements die zentrale Datenbank Infostar.
2 Esträgt die Verantwortung für die zentrale Datenbank. Es trifft insbesondere
Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind. 3 Die Stellen, die Infostar benutzen, sind in ihrem Bereich für solche Massnahmen verantwortlich.
Art. 77 Finanzierung, Bedarfsermittlung und Abrechnung
1 Die Kantone finanzieren die zentrale Datenbank Infostar.
2 Das Bundesamt für Justiz rechnet den Betrieb und allfällige Neuinvestitionen über ein Abrechnungskonto ausserhalb der Finanzrechnung ab. 3 Es ermittelt den jährlichen Bedarf und erstellt die Abrechnung über die tatsächli- chen Kosten.
12 SR 291
2938
Zivilstandsverordnung AS 2004
4 Die Einzelheiten werden in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Bundesamt
für Justiz und der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst geregelt.
Art. 78 Mitwirkung der Kantone
1 Die Kantone wirken beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung der zentralen
Datenbank mit.
2 Die Mitwirkung erfolgt durch die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im
Zivilstandsdienst.
3 Diese hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Genehmigung der geplanten Aufwendungen für den Betrieb; b. Genehmigung der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten des Betriebs; c. Einbringen von Vorschlägen für die Weiterentwicklung; d. Stellungnahme zu Vorschlägen des Bundes für die Weiterentwicklung; e. Genehmigung von Investitionen für die Weiterentwicklung; f. Abnahme von weiterentwickelten Einheiten der zentralen Datenbank.
4 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen arbeitet eng mit den zuständi-
gen Organen der Konferenz zusammen.
Art. 79 Zugriffsrechte 1 Die Zugriffsrechte auf die zentrale Datenbank Infostar richten sich nach den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten der beteiligten Behörden.
2 Sie sind im Anhang tabellarisch dargestellt.
3 Sie werden ausschliesslich auf Veranlassung des Eidgenössischen Amtes für das
Zivilstandswesen eingerichtet, geändert oder gelöscht.
Art. 80 Zeichensatz Die Daten werden nach dem westeuropäischen Standardzeichensatz der Internatio- nalen Organisation für Normung erfasst (ISO-Norm 8859-1).
9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 81 Auskunftsrecht
1 Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft
über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.
2939
Zivilstandsverordnung AS 2004
2 Die Auskunft wird in der Form eines Registerauszuges oder einer Bestätigung
erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 199913 über die Gebühren im Zivilstandswesen.
Art. 82 Datensicherheit
1 Die Personenstandsdaten, Programme und Programmdokumentationen sind vor
unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Ent- wendung angemessen zu schützen.
2 Die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörden und das Eidgenössische Amt für das
Zivilstandswesen treffen in ihrem Bereich die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personenstandsdaten und zur Aufrecht- erhaltung der Beurkundung des Personenstandes bei einem Systemausfall.
3 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt auf der Grundlage der
Vorschriften des Bundesrates sowie des Departementes über die Informatiksicher- heit Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für die Koordination mit den Kantonen.
Art. 83 Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörden und das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen
überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensi- cherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden.
2 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zieht den Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten sowie das Informatikstrategieorgan des Bundes bei.
10. Kapitel: Aufsicht
Art. 84 Behörden
1 Das Departement übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen
aus.
2 Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivil-
standswesens in ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabentei- lung vorsehen oder ihre Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einver- nehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen. 3 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbstständigen Erledi- gung folgender Geschäfte ermächtigt:
13 SR 172.042.110
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Zivilstandsverordnung AS 2004
a. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vor- bereitung der Eheschliessung und die Trauung sowie die Sicherstellung der Register und Belege; b. Inspektion der Zivilstandsämter, der Aufsichtsbehörden und der kantonalen Zivilstandsarchive; c. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden.
4 Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt
mit Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.
Art. 85 Inspektion und Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre
inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.
2 Die Aufsichtsbehörden berichten dem Departement mindestens alle zwei Jahre
über: a. die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB); b. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen; c. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnis- se der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen; d. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen; e. die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstat- tung besteht, wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200214); f. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
3 Das Departement kann durch sein Amt für das Zivilstandswesen Inspektionen in
den Kantonen vornehmen lassen.
Art. 86 Einschreiten von Amtes wegen
1 Die Aufsichtsbehörden schreiten von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige
Amtsführung der ihnen untergeordneten Amtsstellen ein und treffen die erforderli- chen Massnahmen, gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinden, der Bezirke oder des Kantons.
2 Die gleichen Befugnisse stehen dem Departement zu, wenn die kantonale Auf-
sichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.
3 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.
14 SR 151.3
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Zivilstandsverordnung AS 2004
Art. 87 Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten
1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die sich zur Ausübung ihres Amtes
als unfähig erwiesen haben oder die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 nicht mehr erfüllen, sind durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls von der Wiederwahl auszuschliessen.
2 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.
Art. 88 Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen
1 Die Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen berät die Bundesbehörden
in der Ausübung der Oberaufsicht über das Zivilstandswesen.
2 Die Beratung erstreckt sich namentlich auf folgende Bereiche:
a. Rechtsetzung; b. Rechtsanwendung (Weisungen und Empfehlungen); c. Fachfragen zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der zentralen Daten- bank; d. Anträge des Bundesamtes für Justiz an die Konferenz der kantonalen Auf- sichtsbehörden im Zivilstandsdienst auf Abnahme von weiterentwickelten Einheiten der zentralen Datenbank.
3 Die Kommission besteht aus:
a. der Chefin oder dem Chef des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstands- wesen; b. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Aufsichtsbehörden; c. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Zivilstandsämter. 4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden werden auf Vorschlag der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst, die Vertreterin- nen und Vertreter der Zivilstandsämter auf Vorschlag des Schweizerischen Verban- des für Zivilstandswesen durch das Departement gewählt. Dieses achtet auf eine möglichst repräsentative regionale und sprachliche Vertretung.
5 Den Vorsitz hat die Chefin oder der Chef des Eidgenössischen Amtes für das
Zivilstandswesen. Dieses führt das Sekretariat.
11. Kapitel: Verfahren und Rechtsmittel
Art. 89 Verfahrensgrundsätze 1 Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfah- ren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantona- lem Recht.
2942
Zivilstandsverordnung AS 2004
2 Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 196815 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechts- pflegegesetz vom 16. Dezember 194316.
3 Das für den Ausstand anwendbare Recht der Kantone oder des Bundes ist auf
sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen der Zivilstandsbehörden mitwirken oder vorzulegende Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), sowie auf Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstel- len (Art. 35 Abs. 5), sinngemäss anwendbar.
Art. 90 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei
der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei
den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden, in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
3 Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbe-
hörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestim- mungen über die Bundesrechtspflege.
4 Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den
kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kan- tonale Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
5 Kantonale Beschwerdeentscheide sowie erstinstanzliche Verfügungen der Zivil-
standsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten und der Aufsichtsbehörde, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind auch andere Entscheide zu eröffnen.
12. Kapitel: Strafbestimmung
Art. 91 1 Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 34–39 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.
2 Die Zivilstandsämter zeigen die Verstösse der Aufsichtsbehörde an.
3 Die Kantone bestimmen die für die Beurteilung der Verstösse zuständigen Behör-
den.
15 SR 172.021 16 SR 173.110
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Zivilstandsverordnung AS 2004
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 92 Bisherige Zivilstandsregister
1 Die bisherigen Geburts-, Todes-, Ehe- und Anerkennungsregister werden spätes-
tens auf den 31. Dezember 2004 geschlossen.
2 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt Weisungen über:
a. die Schliessung der bisherigen Register; b. die übergangsrechtlichen Ausnahmen von der Schliessung; c. die Sicherung der Register und Belege; d. die personenstandsrechtliche Erfassung inländischer Gerichtsurteile, Ver- waltungsverfügungen und Einbürgerungen bis zum Inkrafttreten der Artikel
22 und 43 Absätze 1 bis 3 (Art. 100 Abs. 3).
3 Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten aus den Registern und Belegen erfolgt
in der Form nach Artikel 47. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise die Ein- sichtnahme in Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe in dieser Form offensichtlich nicht zumutbar ist. Sie erlässt die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. 4 Die Kantone sorgen dafür, dass die Zivilstandsämter im Besitz der Originale oder lesbarer Kopien auf Mikrofilmen oder elektronischen Datenträgern der seit wenigs- tens 120 Jahren für ihren Kreis geführten Zivilstandsregister sind. 5 Sie stellen sicher, dass die Originale der Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, bis mindestens auf das Jahr 1850 zurück an einem geeigneten Ort sicher aufbewahrt werden und Interessierte schonend darin Einsicht nehmen können. 6 Nach der Inbetriebnahme der zentralen Datenbank Infostar dürfen mit den bisheri- gen Informatikmitteln zur elektronischen Verarbeitung von Personenstandsdaten17 grundsätzlich keine Geschäftsfälle mehr bearbeitet werden. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen legt die Ausnahmen fest und erlässt Weisungen für die Ablösung dieser Informatikmittel. 7 Das zentrale Verzeichnis der Adoptionen wird auf das Inkrafttreten der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3 hin (Art. 100 Abs. 3) geschlossen. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen regelt in seinen Weisungen namentlich die Bekanntgabe von Personenstandsdaten aus diesem Verzeichnis.
Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten 1 Personenstandsdaten aus den bisherigen Zivilstandsregistern werden in folgenden Fällen in die zentrale Datenbank Infostar übertragen: a. bei aktuellen Ereignissen, Erklärungen und Entscheidungen, die den Perso- nenstand betreffen;
17 Art. 177e ff. alt Zivilstandsverordnung in der Fassung vom 13.8.1997 (AS 1997 2006).
2944
Zivilstandsverordnung AS 2004
b. bei der Bestellung eines Personenstandsausweises, eines Heimatscheins oder, wenn die Titularin oder der Titular nach dem 31. Dezember 1967 geboren wurde, eines Familienscheines; c. auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
2 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 94 Zivilstandskreise Die Zivilstandskreise sind bis 31. Dezember 2005 auf die Anforderungen nach den Artikeln 1 Absatz 1 und 4 Absatz 2 zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Art. 95 Eidgenössischer Fachausweis oder gleichwertiger Ausweis 1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verord- nung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den eidgenössischen Fachausweis oder einen vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen als gleichwertig anerkannten Ausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie bei Inkraft- treten dieser Verordnung weniger als drei Jahre im Amt sind. 2 Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
Art. 96 Trauung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive
1 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeinde-
exekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen, ernannt werden, wenn: a. die Trauung durch diese Personen der Tradition entspricht und in der Bevöl- kerung fest verankert ist; und b. die erforderliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist.
2 Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Departement im Rahmen ihrer Berichterstat-
tungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.
Art. 97 Nachweis von Personenstandsdaten Die zuständige Zivilstandsbehörde kann verlangen, dass Personen, die zur Mitwir- kung verpflichtet sind, ihre vor Inkrafttreten dieser Verordnung beurkundeten Per- sonenstandsdaten in Abweichung von Artikel 16 Absatz 4 nachweisen.
Art. 98 Anmerkung von Geschlechtsänderungen
1 Vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Geschlechtsänderungen werden auf Verlangen im
Geburtsregister am Rand angemerkt.
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Zivilstandsverordnung AS 2004
2 Zuständig für die Entgegennahme des Gesuchs ist die Aufsichtsbehörde des Kan-
tons, in dem das Geburtsregister geführt wird.
Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 22. Dezember 198018 über den Heimatschein;
2. Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 195319 mit Ausnahme der Artikel 130–
132. Die Artikel 130–132 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 wer-
den mit der Inkraftsetzung der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3 der Zi- vilstandsverordnung vom 28. April 2004 durch das Departement aufgehoben (Art. 100 Abs. 3).
2 Das Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes
vom 24. November 196720 wird wie folgt geändert:
Art. 15, 23, 24 und 25 Aufgehoben
Art. 100 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2004 in
Kraft.
2 Artikel 9 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3 Das Departement bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 22 und 43
Absätze 1–3.
28. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
18 AS 1981 34, 2000 2028 19 AS 1953 797 20 SR 191.1
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Anhang (Art. 79)
Zugriffsrechte Abkürzungen A Abrufen E Erfassen U Beurkunden
EAZW Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen KAB Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ZA SB Sachbearbeiter/in im Zivilstandsamt ZA UP Urkundsperson im Zivilstandsamt (Zivilstandsbeamtin/Zivilstandsbeamter)
Zugriffsrechte
Datenfeldnamen Zugriffsberechtigte Stellen
ZA UP ZA SB KAB EAZW
1 Systemdaten
1.1 Systemnummern A A A A
1.2 Eintragungsart U E A A
1.3 Eintragungsstatus U E A A
1.4 Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, A21 A21 A22 E
Staaten, Adressen)
2 Personenidentifikationsnummer A A A A
3 Namen
3.1 Familienname U E A A
3.2 Ledigname U E A A
3.3 Vornamen U E A A
3.4 Andere amtliche Namen U E A A
4 Geschlecht U E A A
5 Geburt
5.1 Datum U E A A
5.2 Zeit U E A A
5.3 Ort U E A A
5.4 Totgeburt U E A A
6 Zivilstand
6.1 Status U E A A
6.2 Datum U E A A
21 E für Adressen auf Stufe ZA
22 E für Adressen auf Stufe KAB
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Datenfeldnamen Zugriffsberechtigte Stellen
ZA UP ZA SB KAB EAZW
7 Tod
7.1 Datum U E A A
7.2 Zeit U E A A
7.3 Ort U E A A
8 Wohnort U E A A
9 Aufenthaltsort U E A A
10 Lebensstatus U E A A
11 Bevormundet U E A A
12 Eltern
12.1 Familienname der Mutter U E A A
12.2 Vornamen der Mutter U E A A
12.3 Andere amtliche Namen der Mutter U E A A
12.4 Familienname des Vaters U E A A
12.5 Vornamen des Vaters U E A A
12.6 Andere amtliche Namen des Vaters U E A A
13 Adoptiveltern
13.1 Familienname der Adoptivmutter U E A A
13.2 Vornamen der Adoptivmutter U E A A
13.3 Andere amtliche Namen der Adoptivmutter U E A A
13.4 Familienname des Adoptivvaters U E A A
13.5 Vornamen des Adoptivvaters U E A A
13.6 Andere amtliche Namen des Adoptivvaters U E A A
14 Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit
14.1 Datum (Gültig ab/Gültig bis) U E A A
14.2 Erwerbsgrund U E A A
14.3 Anmerkung zum Erwerbsgrund U E A A
14.4 Verlustgrund U E A A
14.5 Anmerkung zum Verlustgrund U E A A
14.6 Referenz Familienregister U E A A
14.7 Burger- oder Korporationsrecht U E A A
15 Beziehungsdaten
15.1 Art (Eheverhältnis/Kindesverhältnis) U E A A
15.2 Datum (Gültig ab/Gültig bis) U E A A
15.3 Auflösungsgrund U E A A
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