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AS 2004 2993

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)

Änderung vom 18. Juni 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 1. März 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. März 20042, verordnet:

I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geän- dert:

Gliederungstitel vor Art. 16a

7. Abschnitt: Hausrecht

Art. 16a Zutrittsausweise

1 Wer das Parlamentsgebäude betreten will, braucht einen Zutrittsausweis.

2 Es gibt folgende Zutritttsausweise:

a. Dauerausweise für Personen, die im Parlamentsgebäude tätig sind oder dieses regelmässig aufsuchen; b. Tagesausweise für Personen, die das Parlamentsgebäude für einzelne Tage aufsuchen.

3 Dauerausweise müssen bei der Autorisierungsstelle des Departementes, der Bun-

deskanzlei oder der Parlamentsdienste beantragt werden. Sie werden von dem für die Sicherheit zuständigen Dienst der Parlamentsdienste ausgestellt.

4 Tagesausweise müssen bei dem für die Sicherheit zuständigen Dienst der Parla-

mentsdienste beantragt werden. Dieser Dienst stellt die Ausweise aus.

2004-0425 2993

Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung. V der BVers AS 2004

Art. 16b Daten und Datenschutz

1 Wer einen Dauerausweis beantragen will, hat der Autorisierungsstelle folgende

Daten zu liefern: a. Name und Vorname; b. Funktion; c. Adresse; d. AHV-Nummer; e. Foto.

2 Diese Daten werden von den entsprechenden Autorisierungsstellen auf ihre Rich-

tigkeit überprüft.

3 Wer einen Tagesausweis beantragen will, hat dem für die Sicherheit zuständigen

Dienst folgende Daten zu liefern: a. Name und Vorname; b. Adresse; c. Nummer eines amtlichen Ausweises oder eines Personalausweises des Bun- des.

4 Die Daten nach den Absätzen 1 und 3 werden vom für die Sicherheit zuständigen

Dienst aufbewahrt: a. im Falle eines Dauerausweises: für die Dauer der Zutrittsberechtigung sowie ein Jahr lang über deren Erlöschen hinaus; b. im Falle des Tagesausweises: ein Jahr lang. 5 Zugang zu den Datensammlungen hat nur der für die Sicherheit zuständige Dienst.

6 Die Daten über Personenbewegungen im Parlamentsgebäude werden nicht ausge-

wertet, es sei denn im Falle einer Notsituation. Sie werden spätestestens 30 Tage nach ihrer Erhebung gelöscht.

7 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung kann für

das Personal der Parlamentsdienste eine anderweitige Nutzung des Dauerausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der Arbeitszeit.

II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Ständerat, 18. Juni 2004 Nationalrat, 18. Juni 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker