AS 2004 3197
Verordnung über die Verwaltung der Arme
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 23. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 40 Ansätze
1 Während den Grundausbildungsdiensten, beträgt die Höhe der Soldzulage pro Tag
im Maximum: a. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höhe- ren Unteroffiziers; b. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers Stufe Truppenkörper oder eines Offiziers; c. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines Hauptmanns.
2 Das VBS regelt, innerhalb der Maximalbeträge nach Absatz 1, die Höhe der Sold-
zulage, unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee, der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienst.
3 Die Höhe der Flugzulage beträgt 8 Franken pro Tag.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 510.301
2004-0782 3197
Verordnung über die Verwaltung der Armee AS 2004
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