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AS 2004 3305

Reglement für die eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen

Reglement für die eidgenössischen Untersuchungsrichter

vom 25. Mai 2004

Das Bundesstrafgericht, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und 28 Absatz 2 des Strafgerichts- gesetzes vom 4. Oktober 20021 (SGG), beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die vollamtlichen und nebenamtlichen eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen. Diese bilden das eidgenössi- sche Untersuchungsrichteramt (URA).

Art. 2 Organisation 1 Das Bundesstrafgericht ernennt den leitenden Untersuchungsrichter oder die lei- tende Untersuchungsrichterin. Er oder sie führt das URA. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts. 2 Der leitende Untersuchungsrichter oder die leitende Untersuchungsrichterin sorgt für die Aufgabenerfüllung durch die Untersuchungsrichter und Untersuchungs- richterinnen und durch das übrige Personal sowie für eine rasche Geschäftserledi- gung.

3 Er oder sie ist insbesondere zuständig für:

a. die Arbeitsorganisation und die Zuteilung der Geschäfte an die Unter- suchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen; b. die Organisation des Pikettdienstes; c. die Ordnung der Stellvertretung unter den Untersuchungsrichtern und Unter- suchungsrichterinnen; d. die Organisation und den Betrieb der Kanzlei; e. das Personalwesen gemäss Artikel 3; f. die Einhaltung des Voranschlages.

SR 173.713.1 1 SR 173.71

2004-1175 3305

Reglement für die eidgenösisschen Untersuchungsrichter AS 2004

Art. 3 Personalwesen

1 Das Bundesstrafgericht bewilligt die Personalstellen und nimmt die Funktions-

bewertungen vor. Der leitende Untersuchungsrichter oder die leitende Unter- suchungsrichterin stellt das Personal an. 2 Der leitenden Untersuchungsrichter oder die leitenden Untersuchungsrichterin ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten. Personalentscheide, die zu andau- ernden Mehrausgaben führen, bedürfen der Genehmigung durch die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts.

Art. 4 Finanzwesen Der leitende Untersuchungsrichter oder die leitende Untersuchungsrichterin unter- stützt die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts bei der Erarbeitung des Voran- schlages und der Rechnung für das URA.

Art. 5 Unabhängigkeit und Aufsicht

1 Die Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen sind in ihrer richter-

lichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Sie stehen unter der rechtlichen Aufsicht der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts gemäss Artikel 28 Absatz 2 SGG. Die Beschwerdekammer kann insoweit Weisungen erlassen. 3 Die Aufsicht in administrativen Angelegenheiten wird von der Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts ausgeübt.

Art. 6 Unvereinbarkeit

1 Das Amt eines eidgenössischen Untersuchungsrichters oder einer eidgenössischen

Untersuchungsrichterin ist unvereinbar mit einem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund.

2 Die eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen dürfen

weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unab- hängigkeit oder das Ansehen des URA beeinträchtigt, noch Dritte in Strafverfahren des Bundes und in Strafsachen vor dem Bundesgericht vertreten.

3 Die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen der vollamtlichen Untersuchungsrich-

ter und Untersuchungsrichterinnen richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

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Art. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.

25. Mai 2004 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi

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