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AS 2004 3515

Verordnung des VBS über die Verwaltung der Armee

Verordnung des VBS über die Verwaltung der Armee (VVA-VBS)

Änderung vom 25. Juni 2004

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

2a. Kapitel: Soldzulage (Art. 40 VVA)

Art. 4a

1 Die Soldzulage pro Tag für alle Angehörigen der Armee der nachstehenden Kader-

Grundausbildungsdienste, unabhängig des Grades, beträgt in: a. den Anwärterschulen, Unteroffiziersschulen für Kpl, Küchencheflehrgängen und den Lehrgängen für höhere Unteroffiziere 5 Franken; b. den Unteroffiziersschulen für Wm Gruppenführer, Technischen Lehrgängen für technische Fw, Offiziersanwärterschulen, Offizierslehrgängen, Kader- vorkursen zu Praktika und den Praktika als Unteroffiziere 10 Franken; c. den Kadervorkursen zu Praktika und den Praktika als höhere Unteroffiziere

20 Franken;

d. den Offiziersschulen, inkl. den dazugehörigen Praktika 25 Franken; e. den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten sowie den Praktischen Diens- ten als Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Fourrier und Hauptfeldweibel

40 Franken;

f. den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten und den Praktischen Diensten als Leutnant 50 Franken; g. den Grundausbildungsdiensten als höherer Unteroffizier oder als Subaltern- offizier im Hinblick auf die Funktion eines Einheitskommandanten oder eines Führungsgehilfen Stufe Truppenkörper 80 Franken.