AS 2004 3515
Verordnung des VBS über die Verwaltung der Armee
Verordnung des VBS über die Verwaltung der Armee (VVA-VBS)
Änderung vom 25. Juni 2004
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
2a. Kapitel: Soldzulage (Art. 40 VVA)
Art. 4a
1 Die Soldzulage pro Tag für alle Angehörigen der Armee der nachstehenden Kader-
Grundausbildungsdienste, unabhängig des Grades, beträgt in: a. den Anwärterschulen, Unteroffiziersschulen für Kpl, Küchencheflehrgängen und den Lehrgängen für höhere Unteroffiziere 5 Franken; b. den Unteroffiziersschulen für Wm Gruppenführer, Technischen Lehrgängen für technische Fw, Offiziersanwärterschulen, Offizierslehrgängen, Kader- vorkursen zu Praktika und den Praktika als Unteroffiziere 10 Franken; c. den Kadervorkursen zu Praktika und den Praktika als höhere Unteroffiziere
20 Franken;
d. den Offiziersschulen, inkl. den dazugehörigen Praktika 25 Franken; e. den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten sowie den Praktischen Diens- ten als Korporal, Wachtmeister, Feldweibel, Fourrier und Hauptfeldweibel
40 Franken;
f. den Kadervorkursen zu Praktischen Diensten und den Praktischen Diensten als Leutnant 50 Franken; g. den Grundausbildungsdiensten als höherer Unteroffizier oder als Subaltern- offizier im Hinblick auf die Funktion eines Einheitskommandanten oder eines Führungsgehilfen Stufe Truppenkörper 80 Franken.