AS 2004 4263
Verordnung zum Forschungsgesetz
Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)
Änderung vom 15. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5
2 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft veranlasst periodisch die Sichtung
aller eingereichten Vorschläge. …
4 Es beauftragt den Schweizerischen Nationalfonds, alle Programmvorschläge einer
Machbarkeitsprüfung zu unterziehen und gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wissenschaftlich orientierte Programmskizzen zu erstellen.
5 Es kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, dass dieser im Rahmen
der Prüfung von Programmvorschlägen Sonderabklärungen vornimmt, namentlich mit Expertisen zum Wissensstand in ausgewählten Problembereichen.
Art. 6 Abs. 2 erster Satz und 3 erster Satz
2 Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung trifft in Kenntnis der Konsulta-
tionsergebnisse nach Absatz 1 periodisch eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme und unterbreitet diese dem Eidgenössischen Departement des Innern. …
3 Das Eidgenössische Departement des Innern beantragt dem Bundesrat periodisch
die Durchführung von ein bis drei Nationalen Forschungsprogrammen. …
Art. 7 Abs. 1 und 2
1 Der Schweizerische Nationalfonds setzt für jedes beschlossene Programm eine
Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur. 2 Er erstellt für jedes Programm einen Ausführungsplan. Dieser trägt in Umfang und Detaillierungsgrad der Grösse und der Dauer des Programms Rechnung und zeigt auf:
1 SR 420.11
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a. Ziele und Schwerpunkte des Programms; b. den Zeitraum, in welchem es durchgeführt werden soll; c. die Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte.
Art. 8a zweiter Satz Fussnote … Diese Richtlinien2 …
Art. 8h zweiter Satz Fussnote … Diese Richtlinien3 …
Gliederungstitel vor Art. 9
3. Abschnitt:
Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung (Art. 6 Abs. 3 und 4 sowie Art. 15 und 16 FG)
Art. 10 Abs. 5 und 7
5 Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des
Gesetzes, über Beitragszusprachen an Forschungsinstitutionen und wissenschaftliche Hilfsdienste.
7 Das Eidgenössische Departement des Innern und das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement können wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kanto- nalen Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und Wissenstransfer; sie können diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Wo Beiträge gewährt werden, erfolgt dies in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder wiederkehrend sein. b. Die Beiträge werden an Institutionen entrichtet, welche im Rahmen entspre- chender Programme regional oder national vernetzt arbeiten. c. Die Höhe der Beiträge muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Eigenleistungen der begünstigten Institutionen zu Gunsten der Valorisierung des Wissens sowie des Technologie- und Wissenstransfers stehen. d. Das zuständige Departement schliesst mit der begünstigten Institution eine Leistungsvereinbarung ab. Das Eidgenössische Departement des Innern kann diese Kompetenz an die Gruppe für Wissenschaft und Forschung dele-
2 Die Richtlinien werden nicht in der AS publiziert; sie können beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft bezogen werden. 3 Die Richtlinien werden nicht in der AS publiziert; sie können beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft bezogen werden.
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gieren, das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Art. 31a FG). e. Die Bundesstellen koordinieren ihre Fördermassnahmen; sie stellen nament- lich sicher, dass die Leistungsvereinbarungen hinsichtlich Höhe der Beiträ- ge, Aufgabenzuweisung und Kontrollverfahren ausreichend aufeinander abgestimmt sind. Im Rahmen der Gesuchsprüfung können sie zu diesem Zweck gemeinsam beauftragte Fachleute beiziehen.
Art. 10d Vollzugsübereinkommen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist befugt, die Erneuerung von
Vollzugsübereinkommen im Rahmen des Abkommens vom 14. September 19784 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik zu beschliessen.
2 Für Verlängerungen im Rahmen geltender Vollzugsübereinkommen ist das Bun-
desamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) zuständig.
3 Das EDI und das BBW konsultieren in jedem Fall das Integrationsbüro EDA/EVD,
das Bundesamt für Energie und die Eidgenössische Finanzverwaltung.
Art. 10e Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen
1 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW) ist befugt, im Rahmen der
jeweiligen Abkommen auf dem Gebiet der internationalen Forschungskooperation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen, namentlich der Delegationen: a. beim Europäischen Laboratorium für Teilchenphysik (CERN); b. bei der Europäischen Südsternwarte (ESO); c. beim Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL); d. bei der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM).
2 Bei Vorhaben in der Zuständigkeit der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften konsultiert es das Integrationsbüro EDA/EVD und bei an EURATOM gebundenen Vorhaben das Bundesamt für Energie.
4 SR 0.424.11
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II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. März 2004 in Kraft.
15. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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