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AS 2004 4627

Reglement über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit

Reglement über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit

Änderung vom 9. Juni 2004

vom Bundesrat genehmigt am 1. Oktober 2004

Die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit verordnet:

I Das Reglement vom 5. Dezember 19891 über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 4

2 Die Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen werden wie folgt verwendet:

a. mehrheitlich für die vom Fonds festgelegten Schwerpunktthemen und für Projekte im Auftrag des Fonds; b. im Übrigen für Projekte, welche sich in kein Schwerpunktthema einordnen lassen; die Gesuche werden nach der zu erwartenden Wirkung priorisiert.

4 Es werden keine Strukturbeiträge an Organisationen und Verbände ausgerichtet.

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 Gesuche um Finanzhilfen aus dem Fonds müssen die Notwendigkeit der einge-

reichten Projekte nachweisen und deren unfallverhütende Wirkung begründen. Die Verwaltungskommission bewilligt Gesuche, die Schwerpunktthemen/Schwerpunkt- programme berühren, wenn: a. diese sich integrieren lassen; oder b. mehrere Gesuchsteller ihre Aktivitäten zusammenlegen und dadurch die Wirkung der Schwerpunktprogramme verstärken.

2 Die Gesuche sind ausschliesslich auf dem dafür vorgesehenen Formular des Fonds

für Verkehrssicherheit einzureichen. Dieses kann im Internet2 heruntergeladen oder über die Geschäftsstelle bezogen werden.

1 SR 741.816

2 www.verkehrssicherheitsfonds.ch

2004-1962 4627

Reglement über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit AS 2004

Art. 5 Abs. 1 und 3 Einleitungssätze sowie 4 zweiter Satz

1 Bei mehrjährigen Projekten sind jährlich folgende Unterlagen einzureichen: ...

3 Der Geschäftsstelle des Fonds für Verkehrssicherheit ist in jedem Fall sobald

verfügbar, spätestens aber mit der Abrechnung, ein Belegexemplar einzureichen von: ...

4 … Bei Belegstücken genügt ein Exemplar; die Geschäftsstelle kann weitere

Exemplare zuhanden der Verwaltungskommission anfordern.

Art. 6 Kontrolle

1 Die Begleitung eines Projektes wird der Geschäftsstelle übertragen.

2 DieVerwaltungskommission, die Präsidentin oder der Präsident können eine

umfassende Überprüfung der Abrechnung anhand der Belege anordnen.

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

9. Juni 2004 Im Namen der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit Der Präsident: Werner Jeger

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