AS 2004 4873
Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft
Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft
Änderung vom 24. November 2004
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Juli 20011 über die Gewährung von Beiträgen für die inter- nationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft wird wie folgt geändert:
Art. 4 erster Satz Die Gesuche um Beiträge sind beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) einzureichen. ...
Art. 5 Konsultationen Das Staatssekretariat konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sind.
Art. 7 Abs. 1–3
1 Aufgehoben
2 Über Beiträge bis 1 Million Franken entscheidet die Staatssekretärin oder der
Staatsekretär für Bildung und Forschung.
3 Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das Departement. Das
Staatssekretariat stellt Antrag.
Art. 8 Überprüfung Das Staatssekretariat überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge.
1 SR 420.123
2004-2339 4873
Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung AS 2004 und Wissenschaft
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
24. November 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
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