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AS 2004 4915

Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung

Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK)

vom 10. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36a Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt insbesondere: a. die Voraussetzungen, die eine Organisation nach Artikel 36a LwG erfüllen muss, damit Produzentinnen und Produzenten, die Mitglied dieser Organisa- tion sind, von der Milchkontingentierung ausgenommen werden können; b. die Pflichten der Organisationen bis zur Aufhebung der Milchkontingentie- rung.

Art. 2 Grundsatz

1 Produzentinnen und Produzenten können von der Milchkontingentierung ausge-

nommen werden, wenn sie Mitglied einer der folgenden Organisationen sind: a. einer Branchenorganisation; b. einer Produzentenorganisation; c. einer Organisation, in der Produzentinnen und Produzenten mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter zusammengeschlossen sind (Produ- zenten-Milchverwerter-Organisation).

2 Produzentinnen und Produzenten können auf 1. Mai 2006, 1. Mai 2007 oder 1. Mai

2008 von der Milchkontingentierung ausgenommen werden.

SR 916.350.4 1 SR 910.1

2004-2150 4915

Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung AS 2004

2. Abschnitt: Anforderungen an die Organisationen

Art. 3 Branchenorganisation

1 Die Branchenorganisation muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie ist körperschaftlich organisiert. b. Sie fällt ihre Beschlüsse über die Reglemente je Stufe mit Zweidrittel- mehrheit. c. Die Mitglieder produzieren mindestens 75 Prozent der in den Handel gelan- genden Milchmenge, die zum betreffenden Produkt oder zur betreffenden Produktgruppe verarbeitet wird. d. In den Organen sind je Stufe mindestens 75 Prozent der Vertreterinnen und Vertreter in der Milchproduktion bzw. in der Milchverarbeitung bzw. gege- benenfalls im Handel tätig. e. Die Vertreterinnen und Vertreter sind von der Versammlung ihrer Organisa- tion oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf ihrer Stufe ernannt worden. 2 Bildet sich innerhalb einer bereits bestehenden Branchenorganisation eine Gruppe von Produzentinnen und Produzenten, die aus der Milchkontingentierung aussteigen wollen, so gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e für diese Grup- pe sinngemäss.

Art. 4 Produzentenorganisation

1 Die Produzentenorganisation muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie ist körperschaftlich organisiert. b. Sie fällt ihre Beschlüsse über die Reglemente mit Zweidrittelmehrheit. c. Die Mitglieder vermarkten je Milchjahr eine Milchmenge von mindestens

50 Millionen Kilogramm.

d. In den Organen sind mindestens 75 Prozent der Vertreterinnen und Vertre- ter in der Milchproduktion tätig. e. Die Vertreterinnen und Vertreter von Produzentengemeinschaften sind von der Versammlung ihrer Organisation ernannt worden.

2 Bildet sich innerhalb einer bereits bestehenden Produzentenorganisation eine

Gruppe von Produzentinnen und Produzenten, die aus der Milchkontingentierung aussteigen wollen, so gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e für diese Gruppe sinngemäss. 3 Für Produzentenorganisationen mit einer Mehrheit der Mitglieder in den Kantonen Wallis oder Tessin reduziert sich die Mindestmenge nach Absatz 1 Buchstabe c auf

75 Prozent der im betreffenden Kanton vermarkteten Milchmenge.

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4 Als Produzentenorganisation gilt der Zusammenschluss von:

a. Produzentinnen und Produzenten; b. Produzentengemeinschaften; c. Produzentinnen und Produzenten mit Produzentengemeinschaften.

5 Als Produzentengemeinschaft gilt eine Gruppe von Produzentinnen und Produzen-

ten, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktgruppe herstellt und körper- schaftlich organisiert ist.

Art. 5 Produzenten-Milchverwerter-Organisation

1 Die Produzenten-Milchverwerter-Organisation muss folgende Anforderungen

erfüllen: a. Die Produzentinnen und Produzenten sind zusammen mit dem Milchverwer- ter körperschaftlich organisiert. b. Sie fällt ihre Beschlüsse über die Reglemente mit Zweidrittelmehrheit. c. Die Produzentinnen und Produzenten haben mit dem Milchverwerter einen Vertrag abgeschlossen, der mindestens die Milchmenge, den Milchpreis sowie eine Regelung für die Haftung bei Nichteinhaltung einer Mehrmenge enthält. d. Je Milchjahr vermarkten die Produzentinnen und Produzenten bzw. verarbei- tet der Milchverwerter eine Milchmenge von mindestens 20 Millionen Kilo- gramm.

2 Auch Produzentinnen und Produzenten von Organisationen, welche die Mindest-

menge nach Absatz 1 Buchstabe d nicht erreichen, können von der Milchkontingen- tierung ausgenommen werden, wenn die Milch in der Region verarbeitet wird und diese Verarbeitung für die betreffende Region von Bedeutung ist.

3. Abschnitt: Milchmenge

Art. 6 Basismenge

1 Als Basismenge gilt die Summe der Kontingente, welche den Produzentinnen und

Produzenten im letzten Milchjahr vor dem Ausstieg zugeteilt waren. Die Zusatzkon- tingente nach Artikel 11 der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember

19982 (MKV) werden dabei nicht angerechnet.

2 Die Basismenge erhöht oder vermindert sich durch Anpassungen nach den Arti-

keln 7–10.

2 SR 916.350.1

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Art. 7 Anpassung bei Zukauf zusatzkontingentsberechtigter Tiere Bei einem Tierzukauf, der die Voraussetzungen nach Artikel 11 MKV3 erfüllt, erhöht sich die Basismenge der Organisation um 2000 Kilogramm je Tier für das dem Datum der Gesuchstellung folgende Milchjahr.

Art. 8 Anpassung bei Kontingentsübertragung Werden Kontingente nach den Artikeln 3, 4 oder 5 MKV4 von Produzentinnen oder Produzenten übernommen oder auf sie zurückübertragen, so erhöht sich die Basis- menge der Organisation im Ausmass der übernommenen Kontingente.

Art. 9 Anpassung beim Ablauf eines Aufzuchtvertrages

1 Wird einer Produzentin oder einem Produzenten im Berggebiet nach Ablauf eines

Aufzuchtvertrages nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b MKV5 ein Kontingent zurückübertragen, so verringert sich die Basismenge der Organisation im gleichen Ausmass.

2 Sind beide betroffenen Produzentinnen oder Produzenten von der Kontingentie-

rung ausgenommen, so werden die Basismengen der beteiligten Organisationen entsprechend angepasst.

Art. 10 Anpassung bei Austritt oder Ausschluss aus der Organisation

1 Wechselt eine Produzentin oder ein Produzent in eine Organisation, deren Mit-

glieder ebenfalls von der Milchkontingentierung ausgenommen sind, so überträgt sich der Anteil der Produzentin oder des Produzenten an der Basismenge auf die neue Organisation. 2 Tritt eine Produzentin oder ein Produzent aus der Organisation aus und wechselt nicht in eine Organisation, deren Mitglieder von der Milchkontingentierung ausge- nommen sind, so wird die Basismenge nicht gekürzt. 3 Schliesst die Organisation eine Produzentin oder einen Produzenten aus, so wird deren oder dessen Anteil an der Basismenge der neuen Organisation oder der Produ- zentin oder dem Produzenten als Kontingent zugeteilt.

Art. 11 Auflösung einer Organisation Wird eine Organisation aufgelöst und wechseln die Produzentinnen und Produzenten nicht nach Artikel 10 Absatz 1 in eine andere Organisation, so teilt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) den betroffenen Produzentinnen und Produzenten je ein Kontingent entsprechend ihrem Anteil an der Basismenge zu.

3 SR 916.350.1 4 SR 916.350.1 5 SR 916.350.1

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Art. 12 Mehrmenge

1 Die Organisation kann mit Zustimmung des Bundesamtes eine zusätzliche Milch-

menge (Mehrmenge) vermarkten.

2 Das Bundesamt erteilt die Zustimmung, wenn die Organisation den Bedarf für die

Mehrmenge ausweisen kann. Die Zustimmung gilt für ein Milchjahr.

4. Abschnitt: Mengenaufteilung und Aufgaben der Organisationen

Art. 13 Mengenregelung

1 Die Mengenregelung nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe a LwG muss mindes-

tens enthalten: a. die Kriterien für die Aufteilung der Basis- und der Mehrmenge auf die Mit- glieder der Organisation; b. Bestimmungen zur Übertragung und Anpassung von Anteilen an der Basis- und der Mehrmenge innerhalb der Organisation.

2 Die Mengenregelung muss in einem Reglement enthalten sein.

3 Hat eine Produzentenorganisation Mitglieder, die gleichzeitig auch Mitglied einer Branchenorganisation sind, so muss sie in der Mengenregelung vorsehen, wie Men- genbeschlüsse dieser Branchenorganisation berücksichtigt werden.

Art. 14 Administration 1 Die Organisation teilt die Basis- und die Mehrmenge auf ihre Mitglieder auf und nimmt die Anpassungen vor.

2 Zusätzlich obliegen ihr folgende Aufgaben:

a. Erfassen, Kontrollieren, Weiterleiten und Archivieren der Daten über die vermarktete Milch der Mitglieder; b. Nachführen der Basismenge nach den im Laufe eines Milchjahres vorge- nommenen Anpassungen; c. Bereitstellen der Unterlagen je Quartal für das Controlling der Mehrmenge; d. Erfassen, Nachführen und Weiterleiten von Vertragsmenge und -dauer der Mitglieder, mit denen die Organisation Milchkaufverträge abgeschlossen hat.

Art. 15 Sanktionen

1 Die Sanktionen müssen in einem Reglement enthalten sein.

2 Zur Durchsetzung ihrer Bestimmungen muss die Organisation die von ihr

beschlossenen Sanktionen ergreifen.

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Art. 16 Meldepflicht

1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesamt beauftragten Stelle:

a. zu Beginn eines Milchjahres die mit den Organisationen oder mit den Pro- duzentinnen und Produzenten vereinbarten Mengen sowie die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge; b. die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge.

2 Die Organisation meldet der vom Bundesamt beauftragten Stelle:

a. bis zum 10. Tag des folgenden Monats die in einem Monat vermarktete Milch je Produzentin und Produzent; b. zu Beginn eines Milchjahres die mit den Produzentinnen und Produzenten vereinbarten Mengen sowie die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkauf- verträge; c. die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge. 3 Beauftragt die Organisation eine andere Stelle mit der Administration, so muss sie dies dem Bundesamt melden.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 17 Gesuche

1 Gesuche um Ausstieg aus der Milchkontingentierung sind dem Bundesamt einzu-

reichen. Die Organisation reicht das Gesuch für die ihr angeschlossenen Produzen- tinnen und Produzenten ein.

2 Sie müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. Nachweis, dass es sich um eine Organisation nach Artikel 2 handelt; b. Name, Adresse, Betriebsidentifikation und Lieferanten-Nummer jedes Mitglieds der Organisation, das aus der Milchkontingentierung aussteigen will; c. Mengenanteile der Mitglieder, die ihre Milch Milchverwertern verschie- dener Organisationen verkaufen; d. Reglement zur Verteilung der Basismenge auf die Mitglieder; e. Sanktionskatalog; f. Protokoll der Versammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass die Beschlüsse (Gesuchstellung, Mengenregelung, Sanktionen, Administrati- on) mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen sind; g. Nachweis, dass die Administration sichergestellt ist.

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Art. 18 Gesuchsfrist Gesuche um Ausstieg aus der Milchkontingentierung sind mindestens sechs Monate vor dem Beginn des Milchjahres (1. Mai) einzureichen, ab dem die Produzentinnen und Produzenten von der Milchkontingentierung ausgenommen werden sollen.

Art. 19 Entscheid

1 Das Bundesamt entscheidet darüber, welche Produzentinnen und Produzenten von

der Milchkontingentierung ausgenommen werden. Die Administrationsstellen Milchkontingentierung stellen den Entscheid den Produzentinnen und Produzenten zu.

2 Das Bundesamt stellt gegenüber der Organisation fest, dass ihre Produzentinnen

und Produzenten von der Milchkontingentierung ausgenommen sind und sie dieser Verordnung untersteht.

Art. 20 Unterlagen für die Vermarktung einer Mehrmenge Zur Vermarktung einer Mehrmenge nach Artikel 12 müssen dem Bundesamt insbe- sondere folgende Unterlagen und Nachweise eingereicht werden: a. Nachweis, dass die verlangte Mehrmenge das Wachstum des Mengenbedarfs nicht übersteigt; b. Mengenbudget für zumindest das erste Milchjahr nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung; c. Reglement zur Verteilung der Mehrmenge auf die Mitglieder; d. Vorschlag für ein gemeinsam mit dem Bundesamt durchzuführendes Con- trolling; e. Nachweis, dass und wie der Milchverwerter für die Festsetzung und Kon- trolle der Milchmenge Verantwortung trägt.

6. Abschnitt: Kontrollen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 21

1 Das Bundesamt vereinbart mit den Organisationen die Einzelheiten über eine

gemeinsame periodische Beurteilung ihrer Produktions- und Absatzsituation.

2 Verstösse der Organisation gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden

mit Verwaltungsmassnahmen geahndet.

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

1 Das Bundesamt und die Organisationen vollziehen diese Verordnung im Rahmen

ihrer Kompetenzen.

2 Das Bundesamt teilt der Organisation monatlich mit, um welche Menge sich die

Basismenge der Organisation nach Artikel 7 erhöht, sowie Namen und Adressen der Produzentinnen und Produzenten, die eine Erhöhung ausgelöst haben. 3 Die Administrationsstellen Milchkontingentierung teilen der Organisation, deren Mitglieder von der Milchkontingentierung ausgenommen wurden, mit: a. die ihr im nächstfolgenden Milchjahr zur Verfügung stehende Basismenge; b. die Anpassungen der Basismenge.

4 Die Organisationen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis 30. April 2009.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz