AS 2004 4925
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
vom 10. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 53 Absatz 1 und 62 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, verordnet:
Art. 1 Beiträge An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti- keln 13–15 der Verordnung vom 23. Juni 20042 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet: a. für jedes Kalb 25 Franken an den Betrieb, in dem das Kalb geboren worden ist; b. für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 25 Franken an den Schlacht- betrieb; c. für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung
4.50 Franken an den Schlachtbetrieb.
Art. 2 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge
1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung
der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres nach Artikel 14 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 bei der Tierverkehr-Datenbank einge- gangen ist.
2 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Meldung
der Geburt in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein.
3 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Tier-
geschichte lückenlos in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein. Die Tier- geschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat: a. die Identifikationsnummer des Betriebes; b. die Betriebsadresse; c. die Art der Tierhaltung;
SR 916.407
2004-2325 4925
Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung AS 2004 von tierischen Nebenprodukten
d. die Meldung der Geburt e. die Zugangs- und Abgangsdaten. 4 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 35 Absatz 2 VTNP4 erfüllt worden sind.
Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann diese mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Ver- ordnung vom 28. März 20015 über die Gebühren für den Tierverkehr schulden, verrechnen.
Art. 4 Rechtsmittel
1 Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bun-
desamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.
2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommis-
sion des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 5 Übergangsbestimmungen
1 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist
die Meldung der Geburt nach Artikel 2 Absatz 2 nicht erforderlich.
2 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die
Tiergeschichte nach Artikel 2 Absatz 3 nicht erforderlich.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 916.441.22 5 SR 916.404.2