AS 2004 5019
Markenschutzverordnung
Markenschutzverordnung (MSchV)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 10 Abs. 1 1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das Institut kann für besondere Marken- typen weitere Arten der Darstellung zulassen.
Art. 17a, 18, 18a Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5 sowie 27 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 33 Antrag und Gebühren
1 Aufgehoben
2 Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist gebühren-
pflichtig.
3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 34 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 35
1 Die vollständige Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei.
2 Für eine Teillöschung erhebt das Institut eine Gebühr.
Art. 36 Abs. 4 Aufgehoben
1 SR 232.111
2004-1932 5019
Markenschutzverordnung AS 2004
Art. 38 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 39 Abs. 3 und 40a Aufgehoben
Art. 41 und 41a Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 42
4. Kapitel: Veröffentlichungen des Instituts
Art. 43 Publikationsorgan
1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.
2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich
elektronisch veröffentlichten Daten.
Art. 48 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 56 Abs. 1 und 57 Betrifft nur den italienischen Text.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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