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AS 2004 5019

Markenschutzverordnung

Markenschutzverordnung (MSchV)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 10 Abs. 1 1 Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das Institut kann für besondere Marken- typen weitere Arten der Darstellung zulassen.

Art. 17a, 18, 18a Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5 sowie 27 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 33 Antrag und Gebühren

1 Aufgehoben

2 Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Markeneintragung ist gebühren-

pflichtig.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 34 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 35

1 Die vollständige Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei.

2 Für eine Teillöschung erhebt das Institut eine Gebühr.

Art. 36 Abs. 4 Aufgehoben

1 SR 232.111

2004-1932 5019

Markenschutzverordnung AS 2004

Art. 38 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 39 Abs. 3 und 40a Aufgehoben

Art. 41 und 41a Betrifft nur den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 42

4. Kapitel: Veröffentlichungen des Instituts

Art. 43 Publikationsorgan

1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich

elektronisch veröffentlichten Daten.

Art. 48 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 56 Abs. 1 und 57 Betrifft nur den italienischen Text.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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