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AS 2004 743

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 28. Januar 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 9bis Entschädigung für die Transporte

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die notwendig sind:

a. für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 2; b. für die Teilnahme körper- oder sehbehinderter Versicherter am Volksschul- unterricht.

2 Artikel 8quater ist sinngemäss anwendbar.

Art. 39bis Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz

1 … Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Aus-

gleichsstelle überwiesen.

2 … Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Aus-

gleichsstelle überwiesen.

Art. 41 Abs. 1 Bst. c

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Auf-

gaben hinaus namentlich noch folgende: c. die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufen- de Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;

Art. 44 Zuständigkeit Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Arti- kel 122–125bis AHVV2 sinngemäss anwendbar.

2003-2750 743

Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2004

Art. 45 Abs. 1 1 Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige zuständigen Ausgleichskasse ist Arti- kel 125 AHVV3 sinngemäss anwendbar.

Art. 76 Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 2

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:

c. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige verfügt worden ist; d. der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige handelt;

2 Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljäh-

rige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV4 sinngemäss.

Art. 77 Meldepflicht Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände- rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Art. 82 Auszahlung

1 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige

gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV5 sinngemäss.

2 Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosen-

entschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folge- monat berücksichtigt.

3 Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen für Minderjährige gelten die

Artikel 78 und 79 sinngemäss.

Art. 83 Abs. 1

1 Artikel 74 AHVV6 ist für Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige

sinngemäss anwendbar.

3 SR 831.101 4 SR 831.101 5 SR 831.101 6 SR 831.101

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2004

Art. 85 Abs. 1

1 Artikel 77 AHVV7 ist für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und von Hilf-

losenentschädigungen sinngemäss anwendbar. Für die Nachzahlung nichtbezogener Hilflosenentschädigungen für Minderjährige sind die IV-Stellen zuständig. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten.

Art. 87 Abs. 2 und 3

2 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine

mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes bei der Festsetzung der Rente oder Hilf- losenentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erheb- liche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit oder des invaliditäts- bedingten Betreuungsaufwandes als möglich erscheinen lassen. 3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding- ten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Art. 88 Abs. 3

3 Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenent-

schädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilf- losenentschädigungen für Minderjährige gibt sie das Ergebnis der Zentralen Aus- gleichsstelle bekannt. Die IV-Stelle erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.

Art. 88a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz

1 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf-

gabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Ände- rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. … 2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. …

7 SR 831.101

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2004

Art. 104ter Abs. 4 Aufgehoben

Art. 106 Abs. 4

4 Betriebsbeiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale

oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist.

Art. 106bis Abs. 2 und 4

2 Das Bundesamt kann Institutionen einen Platzzuschlag oder einen Betreuungszu-

schlag gewähren. Der Platzzuschlag wird für neue Plätze ausgerichtet, sofern deren Bedarf aufgrund der Bedarfsplanung nach Artikel 106 Absatz 4 nachgewiesen ist. Der Betreuungszuschlag wird an Institutionen ausgerichtet, die ihre Leistung zweckmässig und wirtschaftlich erbringen und Invalide betreuen, deren Gesund- heitszustand sich seit dem Jahr 2000 nachweislich so verändert hat, dass diese eine erheblich intensivere Betreuung benötigen. 4 Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze ausgerichtet würden, nicht übersteigen. Sie werden im Rahmen von Leistungsverträ- gen nach Artikel 107bis Absatz 1 vereinbart.

Art. 107bis Abs. 4 Aufgehoben

Art. 108quater Abs. 4 Aufgehoben

Art. 109 Sachüberschrift und Abs. 3 Beiträge an das Begleitete Wohnen

3 Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.

Art. 117 Abs. 4

4 Das Bundesamt erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Arti-

keln 99–114.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Januar 2004 1 Der Beitrag nach Artikel 109 Absatz 2 an eine Organisation entspricht für die Jahre

2005 und 2006 höchstens dem für das Rechnungsjahr 2002 ausgerichteten Beitrag.

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2004

2 Der Beitrag nach Artikel 109 Absatz 2 wird nur ausgerichtet für invalide Personen mit einem Betreuungsbedarf, deren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c oder Arti- kel 37 Absatz 3 Buchstabe e von der IV-Stelle mit Verfügung abgelehnt worden ist und die Begleitetes Wohnen nachweisbar benötigen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Personen mit einem bereits bestehenden Betreuungsbedarf müssen sich innerhalb

eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Änderung zwecks Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung bei der zuständigen IV-Stelle anmelden. Personen, deren Betreuungsbedarf erst nach Inkrafttreten dieser Änderung entsteht, müssen sich spätestens ein Jahr seit der erstmaligen Inan- spruchnahme des Begleiteten Wohnens entsprechend bei der zuständigen IV-Stelle anmelden. Der Beitrag nach Artikel 109 Absatz 2 wird ausgerichtet bis zum Beginn des individuellen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung.

III Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Februar 20038 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Juli 20039 Abs. 2 letzter Satz Aufgehoben

IV Diese Änderung tritt am 1. März 2004 in Kraft.

28. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 AS 2003 383 9 AS 2003 2181

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