AS 2004 823
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Änderung vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 2. Mai 20011, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20012, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 179quinquies Nicht strafbares 1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Aufnehmen Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abon- nent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche: a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt; b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Auf- träge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.
2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind
die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Refe- rendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Ständerat, 3. Oktober 2003 Nationalrat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann