AS 2004 827
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
Änderung vom 21. Januar 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Öffentliche Abgaben, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen
1 Überwälzte öffentliche Abgaben sowie vorgezogene Entsorgungsbeiträge müssen
im Detailpreis inbegriffen sein.
Art. 10 Abs. 1 Bst. t 1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlen- den Preise in Schweizerfranken bekannt zu geben: t. zahnärztliche Dienstleistungen.
Art. 11 Abs. 1bis Aufgehoben
Art. 11a Art und Weise der Preisbekanntgabe für entgeltliche Mehrwertdienste 1 Bei Mehrwertdiensten (Art. 10 Abs. 1 Bst. q), deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor zumindest in der Sprache des Dienstangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist. Zwischengeschaltete Fix- gebühren sowie die Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe bei 090x-Num- mern oder Kurznummern sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen.
2 Für die Dauer der Tarifansage dürfen dem Kunden jedoch belastet werden:
a. die Verbindungsgebühren bei Anrufen auf normale Teilnehmernummern; b. allfällige Mobilfunkgebühren.
1 SR 942.211
2002-2724 827
Preisbekanntgabeverordnung AS 2004
3 DieGrundgebühr, zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Tarifierung pro
Minute dürfen erst fünf Sekunden nach Abschluss der Tarifansage ausgelöst werden.
4 Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf
Franken, so darf der Mehrwertdienst dem Kunden nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots durch ein besonderes Signal bestätigt hat.
5 Bei Mehrwertdiensten, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten wer-
den, darf dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist. Zusätzlich müssen die auflaufenden Gebühren in ständig gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben werden. Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 11b Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro Einzelinformation abgerechnet werden Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmittteilungen, Audio- oder Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich bekannt gegeben werden: a. eine allfällige Grundgebühr; b. der Preis pro Einzelinformation; c. das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes.
Art. 13 Abs. 1bis 1bis Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buch- stabenfolgen eines entgeltlichen Mehrwertdienstes (Art. 10 Abs. 1 Bst. q) publiziert, so sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben. Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden. Die Preisinformationen nach diesem Absatz müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer.
II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Januar 2004 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 4 Absatz 1 sind vorgezogene Entsorgungsbeiträge, die nicht im Detailpreis inbegriffen sind, im Laden, im Schaufenster und in der Werbung gesondert und gut lesbar bekannt zu geben.
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III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2004 in Kraft.
2 Artikel 4 Sachüberschrift und Absatz 1 tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
21. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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