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AS 2005 1021

Verordnung des UVEK über die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

Berichtigung

Verordnung des UVEK über die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

Änderung vom 7. Januar 2005 (SR 748.122; AS 2005 663)

statt:

Art. 18 Abs. 2 und 3

2 Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der schweizerischen zugelassenen Bord-

verpflegungsunternehmen.

3 Die Luftverkehrsunternehmen stellen sicher, dass die Bordverpflegung von nicht

zugelassenen Unternehmen zusätzlichen Sicherheitskontrollen entsprechend den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt unterzogen wird.

muss es heissen:

Art. 18 Kontrolle von Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern

1 Die Luftverkehrsunternehmen treffen geeignete Massnahmen, um im Rahmen des

Zumutbaren sicherzustellen, dass sich in der Bordverpflegung und in den anderen Versorgungsgütern keine verbotenen Gegenstände befinden.

2 Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der schweizerischen zugelassenen Bord-

verpflegungsunternehmen.

3 Die Luftverkehrsunternehmen stellen sicher, dass die Bordverpflegung von nicht

zugelassenen Unternehmen zusätzlichen Sicherheitskontrollen entsprechend den Anforderungen des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt unterzogen wird.

15. Februar 2005 Bundeskanzlei

2005-0298 1021

Berichtigung: Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 2005

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