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AS 2005 1025

Verordnung über die Schlichtungskommission Gleichstellungsgesetz

Verordnung über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz

vom 10. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 19951 (Gleichstellungsgesetz, GlG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Organisation und Verfahren der Schlichtungskommission

gemäss Gleichstellungsgesetz für das Personal der Bundesverwaltung nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19982 (Schlichtungskommission).

2 Die Bundesversammlung (für die Parlamentsdienste), die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen, das Bundesgericht und der ETH-Rat setzen für ihr Personal je eine eigene Schlichtungskommission ein.

Art. 2 Aufgabe 1 Die Schlichtungskommission informiert und berät die Parteien bei Streitigkeiten, die in den Bereich des Gleichstellungsgesetzes fallen. Sie versucht, eine Einigung herbeizuführen.

2 Sieinformiert das Bundespersonal regelmässig, mindestens jährlich, über ihr

Angebot.

Art. 3 Unabhängigkeit

1 Die Schlichtungskommission ist weisungsungebunden.

2 Sie ist administrativ dem Eidgenössischen Personalamt angegliedert.

SR 172.327.1

2004-1617 1025

Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz AS 2005

2. Abschnitt: Organisation

Art. 4 Zusammensetzung und Entschädigung

1 Der Schlichtungskommission gehören an: die Präsidentin oder der Präsident, die

Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie weitere vier Mitglieder und vier Ersatzmitglieder. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder vertreten zu gleichen Teilen die Bundesverwaltung (Arbeitgeberin) und deren Personal. Das Eidgenössische Personalamt hat einen Sitz aus dem Kontingent der Bundesverwaltung inne.

2 Die Schlichtungskommission zählt gleich viele Frauen wie Männer.

3 Die Entschädigungen richten sich nach der Kommissionsverordnung vom 3. Juni

19963.

Art. 5 Wählbarkeit Die Mitglieder der Schlichtungskommission müssen in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann spezialisiert sein und über eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Personalwesens, des Arbeits- und Bundespersonalrechts oder der Arbeitswissenschaft verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident muss zusätzlich über eine juristische Ausbildung und vorzugsweise über Erfahrung in Mediation verfügen.

Art. 6 Wahl

1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident

sowie zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Bundesrat gewählt.

2 Zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden gewählt von den gesamt-

schweizerischen Organisationen des Personals der Bundesverwaltung, die nach ihren Statuten dessen Interessen wahrnehmen.

3 Das Eidgenössische Personalamt koordiniert die Wahlvorbereitungen. Es achtet

darauf, dass die doppelte Parität nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 eingehalten wird und die Sprachgemeinschaften angemessen vertreten sind.

Art. 7 Sekretariat 1 Das Sekretariat wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Mandat geführt.

2 Die Entschädigung für die Sekretariatsarbeit richtet sich nach dem Aufwand. Sie wird in einem Vertrag zwischen dem Eidgenössischen Personalamt und der Präsi- dentin oder dem Präsidenten geregelt.

3 SR 172.31

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Schlichtungskommission Gleichstellungsgesetz AS 2005

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 8 Freiwilligkeit und Verpflichtung

1 Das Schlichtungsverfahren ist für das Bundespersonal freiwillig.

2 Die Bundesverwaltung (Arbeitgeberin) ist verpflichtet, sich in jedem Fall auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.

Art. 9 Einleitung 1 Das Schlichtungsverfahren ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich unter Angabe der Begehren zu beantragen.

2 Ist bereits eine Verfügung ergangen, so ist das Schlichtungsbegehren vor Anhe-

bung einer Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nach Art. 50 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren zu stellen. Das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens wahrt die Rechtsmittelfrist. Misslingt der Schlichtungsversuch, so beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

Art. 10 Einigungsversuch 1 Nach Eingang eines Schlichtungsbegehrens beruft die Präsidentin oder der Präsi- dent die Schlichtungskommission ein und lädt die Parteien zu einer Schlichtungs- verhandlung ein.

2 Alle Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sind gegenüber der Präsidentin

oder dem Präsidenten zur Mithilfe verpflichtet (zum Beispiel Gewährung von Aus- künften und Akteneinsicht).

Art. 11 Schlichtungsverhandlung

1 Neben dem Präsidenten oder der Präsidentin nehmen an der Schlichtungsverhand-

lung zwei Mitglieder teil, die unter Wahrung der doppelten Parität nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 bestimmt wurden.

2 Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung in der Regel persönlich zu

erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann ihnen in Ausnahmefällen bewil- ligen, sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten zu lassen.

Art. 12 Mündlichkeit

1 Die Verhandlung vor der Schlichtungskommission ist mündlich.

2 Über die Parteiausführungen wird kein Protokoll geführt.

4 SR 172.021

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Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz AS 2005

Art. 13 Abschluss

1 Am Ende der Schlichtungsverhandlung wird protokollarisch festgehalten, ob eine

Einigung zustande gekommen ist oder nicht.

2 Einvon den Parteien unterzeichneter und von der Schlichtungskommission

genehmigter Vergleich hat Rechtskraft und ist wie ein Urteil vollstreckbar.

3 Das Schlichtungsverfahren ist in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Eingang

des Schlichtungsbegehrens abgeschlossen.

Art. 14 Ausstand

1 Mitglieder der Schlichtungskommission und des Sekretariats treten in den Aus-

stand, wenn ein Ausstandsgrund nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren vorliegt, oder wenn sie direkte Vorgesetzte oder Mitarbeitende der Antragstellerin oder des Antragstellers sind. 2 Über den Ausstand entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Betreffen die Ausstandsgründe die Präsidentin oder den Präsidenten, so entscheidet die Vizeprä- sidentin oder der Vizepräsident. Sind beide von den Ausstandsgründen betroffen, entscheidet ein von der Schlichtungskommission bestimmtes Mitglied über den Ausstand.

Art. 15 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Schlichtungskommission und des Sekretariats sind verpflichtet, über die Verhandlungen in der Schlichtungskommission Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 16 Unentgeltlichkeit Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich ausser bei Mutwilligkeit.

Art. 17 Subsidiäres Recht Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich das Schlichtungsverfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren.

5 SR 172.021 6 SR 172.021

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Schlichtungskommission Gleichstellungsgesetz AS 2005

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Dezember 19967 über die Begutachtende Fachkommission Gleichstellungsgesetz wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

10. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 AS 1997 240, 2001 2197

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