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AS 2005 1053

Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)

Änderung vom 2. Februar 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. November 20011 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und d 1 Diese Verordnung gilt für bei Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb stehende Schie- nenfahrzeuge, die: a. im Zeitpunkt ihrer Sanierung mit Grauguss-Bremssohlen oder einem lärm- armen Bremssystem ausgerüstet sind, welches nicht dem Stand der Technik entspricht; d. eine erhebliche jährliche Laufleistung auf Strecken bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen aufweisen, deren Lärmemissionen bei Inkrafttreten des Gesetzes an mehreren Stellen höher als 65 dB(A) tags respektive 55 dB(A) nachts liegen.

Art. 9 Abs. 1 und 3

1 Die einstellende Bahnunternehmung oder der Eigentümer von Schienenfahrzeu-

gen, die saniert werden müssen, erstellt ein Programm für deren Sanierung.

3 Die einstellende Bahnunternehmung oder der Eigentümer der Schienenfahrzeuge

reicht das Sanierungsprogramm dem BAV ein. Dieses genehmigt nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) das Sanierungspro- gramm, sofern die darin vorgesehenen Massnahmen dieser Verordnung und der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832 sowie deren Ausführungsvorschrif- ten entsprechen.

Art. 12 Beitragsgesuch Das Sanierungsprogramm gilt als Beitragsgesuch nach Artikel 11 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903.

2004-2170 1053

Lärmsanierung der Eisenbahnen AS 2005

Art. 20 Verhältnismässigkeit der Kosten

1 Die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen gelten in der Regel als verhält-

nismässig, wenn das nach Anhang 3 ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens

80 beträgt.

2 Fallenerhebliche Zusatzkosten für Anpassungen der bestehenden Bauten und

Anlagen an, so ist deren Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung der Kosten- Nutzen-Ermittlung nach Absatz 1 zu beurteilen.

Art. 25 Abs. 1

1 Das Plangenehmigungsgesuch des Inhabers der Eisenbahninfrastruktur gilt als

Beitragsgesuch nach Artikel 11 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904.

Art. 33 Abs. 4 4 In der Regel erfolgt die Rückerstattung an die Person, die im Zeitpunkt der Plan- genehmigung Gebäudeeigentümerin ist.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

2. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 616.1

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Lärmsanierung der Eisenbahnen AS 2005

Anhang 1 (Art. 8, 16 Abs. 2 und 37 Abs. 2)

Schienenfahrzeuge

1 Sanierungswert

Der Sanierungswert beträgt für: a. Reisezugwagen LpAeq,Tp5 = 84 dB(A). b. Güterwagen LpAeq,Tp = 86 dB(A).

2 Messverfahren

1 Für das Messverfahren sind die Bestimmungen der prEN ISO 3095/Januar 2001

anzuwenden. Die Sanierungswerte beziehen sich auf eine Schienenrauheit gemäss High Speed TSI (Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 20026 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeu- ge» des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48EG) für Wellenlängen < 6 cm.

2 Die Sanierungswerte gelten für eine konstante Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h,

gemessen im Abstand von 7,5 m ab Gleisachse und in einer Höhe von 1,2 m ± 0,2 m über Schienenoberkante.

3 Als massgebende Lärmemission einer Wagenkategorie gilt der arithmetische

Mittelwert der Messwerte der Prüfmuster.

3 Kontrolle

1 Das BAV bezeichnet pro Wagenkategorie repräsentative Prüfmuster.

2 Das BAV bestimmt im Einvernehmen mit dem BUWAL die Prüfstellen und das

Messprogramm.

3 Das BUWAL wird über die Ergebnisse der Kontrollmessungen informiert.

5 LpAeq,Tp: in Dezibel ausgedrückter, A-bewerteter Schallpegel einer während der Dauer T gemessenen und auf die Vorbeifahrtsdauer Tp bezogenenVorbeifahrt des zu prüfenden Fahrzeugs.

6 ABl. Nr. L 245 vom 12.9.2002; S. 402. Der Text dieser Entscheidung kann gegen

Verrechnung beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern, bezogen werden.

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Lärmsanierung der Eisenbahnen AS 2005

Anhang 3 (Art. 20)

Kosten-Nutzen-Index (KNI)

Ziff. 2.1 und 2.2

2.1 Formel

Der KNI wird nach folgender Formel berechnet:

Jahreskosten ∑ (Kostenansatz × Teillänge der Massnahme) = Nutzen ∑ (∆dB(A) gewichtet × Personen)

2.2 Ermittlung der Kosten

1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

2 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

3 Der Kostenansatz kann nicht mittels Beiträgen Dritter reduziert werden.

4 Für andere Arten von baulichen Lärmschutzmassnahmen (z.B. Dämme oder Erd-

wälle) sind 6,5 % der situationsspezifischen, geschätzten Gesamtkosten einzusetzen. Die Kostenannahmen sind dem BAV darzulegen.

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