AS 2005 1167
Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen
Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)
vom 23. Februar 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582, die Artikel 22 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 und Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bun- desfahrzeugen und den Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen; b. die Ausbildung, den Einsatz und die Pflichten der Angestellten des Bundes, einschliesslich des militärischen Personals, als Fahrzeugführer und Fahr- zeugführerinnen von Bundesfahrzeugen, soweit Personalerlasse oder Anstel- lungsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen; c. das Verhalten bei Verkehrsunfällen und die Schadenregulierung im Zusam- menhang mit der Verwendung von Bundesfahrzeugen und dienstlich ver- wendeten Privatfahrzeugen; d. die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), die Instandhaltung und die Ausser- dienststellung von Verwaltungsfahrzeugen.
SR 514.31
2004-2681 1167
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2 Die Beschaffung, Instandhaltung, Ausserdienststellung und Verwendung von
Militärfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 25. April 19865 über die Beschaffung von Armeematerial und der Verordnung vom 11. Februar 20046 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV).
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Stellen und ihre Angestellten:
a. die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung nach Arti- kel 2 Absätze 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997; b. die Parlamentsdienste nach Artikel 64 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027; c. die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen; d. die Gerichte des Bundes.
2 Diese Verordnung gilt nicht für:
a. das militärische Personal mit persönlichen Dienstfahrzeugen; b. im Ausland eingesetzte und immatrikulierte Fahrzeuge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und deren Führer und Füh- rerinnen; c. den ETH-Bereich.
Art. 3 Begriffe Es gelten: a. als Bundesfahrzeuge die Verwaltungsfahrzeuge und die Militärfahrzeuge; b. als Verwaltungsfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 und ihre Angestellten beschafft oder diesen zur Verfügung gestellt werden; c. als Militärfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV8); d. als Repräsentationsfahrzeuge die Bundesfahrzeuge, die nach Artikel 14 für den Transport von Standespersonen eingesetzt werden; e. als Angestellte des Bundes Personen, die auf grund eines befristeten oder unbefristeten Vertrages in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
5 SR 510.211.1 6 SR 510.710 7 SR 171.10 8 SR 510.710
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Art. 4 Abkürzungen
1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
a. VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport; b. LBA für die Logistikbasis der Armee; c. EFV für die Eidgenössische Finanzverwaltung; d. SVSAA für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee im VBS.
2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
a. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 19579 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; b. VEMZ für die Verordnung vom 8. Dezember 199710 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkei- ten; c. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958.
Art. 5 Prioritätenordnung für Dienstreisen und Transporte Dienstreisen und Transporte sind in erster Linie an ökologischen und ökonomischen Grundsätzen auszurichten. Daher gilt die folgende Prioritätenordnung:
1. Benützung der öffentlichen Verkehrs- bzw. Transportmittel;
2. Benützung von Bundesfahrzeugen;
3. Beanspruchung von Leih- und Mietfahrzeugen;
4. für Distanzen bis rund 150 km Benützung von Privatfahrzeugen der Ange-
stellten, sofern kein Fahrzeug der betreffenden Stelle zur Verfügung steht.
Art. 6 Betreuung der Fahrzeugflotte Jede Stelle nach Artikel 2 Absatz 1, die Bundesfahrzeuge verwendet, hat für die Betreuung ihrer Fahrzeugflotte eine verantwortliche Person zu bezeichnen.
2. Abschnitt: Abgabe und Verwendung von Bundesfahrzeugen
Art. 7 Abgabe von Verwaltungsfahrzeugen
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Abgabe der Fahrzeuge an ihre
Angestellten zuständig.
9 SR 0.741.621 10 SR 510.212
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2 Sie machen die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlassen die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge.
3 In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgege-
ben werden, wenn die EFV der Abgabe zustimmt, ein schriftlicher Vertrag vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.
4 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen richtet sich nach dem Bundes-
personalrecht.
Art. 8 Abgabe von Militärfahrzeugen
1 Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an
Dritte abgeben. Werden die Fahrzeuge länger als einen Monat beansprucht, bedarf es einer Zustimmung der EFV.
2 Die LBA erlässt im Einvernehmen mit der EFV Weisungen für die Abgabe von
Militärfahrzeugen.
3 Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifzier-
tem Inhhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef der Armee.
Art. 9 Führerausweis
1 Bundesfahrzeuge dürfen nur mit dem entsprechenden schweizerischen Lernfahr-
oder Führerausweis geführt werden.
2 Fürdie Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen ist eine ADR-
Bescheinigung des SVSAA erforderlich.
3 Für das Führen von gepanzerten Rad- und Raupenfahrzeugen auf öffentlichen
Strassen ist der zivile Führerausweis der entsprechenden Führerausweiskategorie erforderlich.
Art. 10 Kontrolle der Betriebssicherheit Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat die Betriebssicherheit des Fahr- zeugs vor jeder Inbetriebnahme und bei grösseren Fahrleistungen überdies mindes- tens einmal täglich zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.
Art. 11 Mitfahrende
1 Auf Dienstfahrten mit Bundesfahrzeugen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2
keine Drittpersonen mitgeführt werden.
2 Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt
sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder im Rahmen von bewilligten Truppen- einsätzen gemäss VEMZ mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.
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Art. 12 Fahrtenkontrolle 1 Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat eine Fahrtenkontrolle zu führen und die Fahrleistung täglich einzutragen.
2 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sind die während der Fahrt am Fahrzeug fest-
gestellten Mängel der verantwortlichen Person gemäss Artikel 6 zu melden.
3 Die Fahrtenkontrolle muss jährlich abgeschlossen werden. Dabei ist der durch-
schnittliche Treibsstoffverbrauch je 100 km zu errechnen.
Art. 13 Treibstoff
1 Treibstoff für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen des Bundes gemäss dem
Verzeichnis der LBA zu beziehen. 2 Jeder Bezug von Treibstoff erfolgt mit der Betriebsstoffbezugskarte des Bundes.
3 Kann der Treibstoff nicht bei einer Tankstelle des Bundes bezogen werden, können die Auslagen für den an zivilen Tankstellen in der Schweiz bezogenen Treibstoff bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden. Der Preis der Rückvergütung richtet sich nach den ermittelten Durchschnittspreisen der LBA für die bundeseigenen Tankstellen.
4 Treibstoffbezüge im Ausland werden vollumfänglich durch die betreffende Stelle
nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benüt- zungsperiode geltende Wechselkurs.
5 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Treibstoffverbrauch und
melden diesen, unter Angabe der gefahrenen Kilometer und der Einsatztage, jährlich der EFV.
3. Abschnitt: Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen
Art. 14 Abgabe und Verwendung von Repräsentationsfahrzeugen
1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Ver-
richtungen zur Verfügung gestellt: a. Betreuung von ausländischen Gästen, die zu einem offiziellen Besuch in der Schweiz weilen; b. Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber aus- ländischen Vertretern; c. Repräsentationen in Fällen, in denen der Einsatz eines Repräsentationsfahr- zeuges von der Sache her erforderlich und verhältnismässig ist; der Auf- sichtsausschuss erlässt die entsprechenden Weisungen.
2 Wenn Repräsentationsaufgaben es erfordern, können folgenden, ausserhalb der
Bundesverwaltung stehenden Personen Repräsentationsfahrzeuge mit Führern oder Führerinnen zur Verfügung gestellt werden:
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a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Nationalrates und des Ständerates; b. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung; c. den Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte des Bundes; d. den ehemaligen Mitgliedern des Bundesrates oder Mitgliedern von Amts- direktionen, sofern sie im Auftrag des Bundesrates im Einsatz sind; e. Staatspersonen des Auslandes, Leitungsorganen internationaler Organisatio- nen sowie ausländischen Offizieren im Generalsrang, die der Schweiz einen offiziellen Besuch abstatten. 3 Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, welche bei der Einsatzstelle Transportbegehren anmelden können.
4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt unab-
hängig von der Einsatzstelle nach Artikel 15 einen eigenen Repräsentationsfahr- dienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge und Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
Art. 15 Einsatzstelle
1 Die Einsatzstelle bestimmt den Einsatz der Repräsentationsfahrzeuge sowie der
Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
2 Sie kann je nach Bedarf und Verfügbarkeit auch Dienstfahrzeuge der Departe-
mentsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin als Repräsentationsfahrzeuge einsetzen.
3 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind
in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie aus Verbänden der Armee zur rekrutieren. Die Einsatzstelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeug- führerinnen beiziehen.
4 Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und
Fahrzeugführerinnen.
Art. 16 Aufsicht Die Bundeskanzlei nimmt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärenkonferenz und mit den Gerichten des Bundes die Aufsicht wahr.
4. Abschnitt:
Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
Art. 17 Ausbildung
1 Angestellte des Bundes dürfen nur mit Zustimmung des Departements oder einer
anderen dafür zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden.
2 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausbildung von Lehrlingen; es
gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.
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3 Angestellte des Bundes dürfen zu Lasten des Bundes als Fahrzeugführer und Fahr- zeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht.
4 Wenn die Angestellten aus dienstlichen Gründen Bundesfahrzeuge führen müssen,
trägt der Bund die kantonalen Ausweis- und Prüfungsgebühren sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.
Art. 18 Kostenbeteiligung und Rückerstattung
1 Angestellte des Bundes müssen sich an den Kosten der Ausbildung für Motorräder
(Kat. A1 und A) und Personenwagen (Kat. B) angemessen beteiligen. Die Kosten- beteiligung ist in den Anstellungsverträgen zu regeln. Für die Ausbildung von Lehr- lingen gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.
2 Wer auf Motorwagen der Kategorien C1, C, D1 und D ausgebildet wurde, muss
die Ausbildungskosten anteilmässig zurückerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor Ablauf von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufgelöst wird.
5. Abschnitt: Verkehrsunfälle
Art. 19 Beizug der Polizei
1 Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Ver-
kehrsunfall oder einem Schadenfall mit Bundesfahrzeugen der Schaden für den Bund oder für Dritte 5000 Franken übersteigt. 2 Die Polizei ist zudem beizuziehen, wenn der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.
Art. 20 Unfall- und Schadenmeldungen
1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind innert fünf Tagen zu melden:
a. dem Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum); b. dem zuständigen militärischen Untersuchungsrichter oder der zuständigen militärischen Untersuchungsrichterin bei angeordneter vorläufiger Beweis- aufnahme oder Voruntersuchung, sofern Beteiligte dem Militärstrafrecht unterstehen.
2 Die Meldung hat mit dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» zu erfolgen.
Das Formular ist auch einzureichen, wenn eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme erfolgt ist oder ein Untersuchungsrichter oder eine Untersuchungsrichterin beigezo- gen wurde.
3 Schäden an Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen müs-
sen nicht gemeldet werden, wenn die Reparatur voraussichtlich den Betrag von 1000 Franken bei Radfahrzeugen und den Betrag von 2000 Franken bei Raupenfahrzeu- gen nicht übersteigt, ausser wenn:
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a. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorliegt; b. ein Schaden durch Dritte verursacht worden ist.
4 Im Zusammenhang mit dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen hat der Fahrzeug-
führer oder die Fahrzeugführerin zusätzlich zur Unfall- oder Schadenmeldung die eigene Motorfahrzeughaftpflichtversicherung zu informieren.
Art. 21 Schadenregulierung 1 Die Schadenregulierung erfolgt, ausser bei Miet- und Privatfahrzeugen, durch das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum). Vorbehalten bleiben vertragliche Rege- lungen mit Versicherungen. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung unter Einbezug des Generalsekreta- riats VBS (Schadenzentrum).
2 Das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) entscheidet erstinstanzlich über
Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen. Sein Entscheid kann bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden.
3 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer des Bundes dürfen keine Schuldanerken-
nung unterschreiben.
Art. 22 Instandsetzung Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Generalsekretariats VBS (Schadenzentrum) instandgesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA.
6. Abschnitt:
Beschaffung, Zulassung und Instandhaltung von Bundesfahrzeugen
Art. 23 Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen 1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen Verwaltungsfahrzeuge nur beschaffen, wenn: a. der Bedarf nach einer Neu- oder Ersatzbeschaffung nachgewiesen wurde; b. die Zustimmung der EFV vorliegt; und c. der Kredit zur Beschaffung im Rahmen des Voranschlages durch die betref- fende Stelle budgetiert worden ist.
2 Von Stellen mit grösseren Fahrzeugbeständen braucht der Bedarf nicht für jedes
einzelne Fahrzeug nachgewiesen zu werden. Diese Stellen erlassen mit Zustimmung der EFV Richtlinien zur Abklärung des Bedarfs.
3 Dem Kauf ist die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn sich
diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.
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4 Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwäh-
len, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Marke und Typ der Fahrzeuge bedürfen der Zustimmung duch die EFV. 5 Die Stellen bestellen die zu beschaffenden Fahrzeuge bei der armasuisse, die für die Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen zuständig ist. Die Beschaffung persön- licher Dienstfahrzeuge richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
Art. 24 Zulassung und Prüfung von Verwaltungsfahrzeugen
1 Verwaltungsfahrzeuge werden mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert.
2 Das SVSAA ist für die Erstzulassung aller Verwaltungsfahrzeuge zuständig. Es
erfasst die Grunddaten, erstellt die notwendigen Zulassungsdokumente und übergibt diese der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zur Immatrikulation der Fahrzeuge bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Standortkantons.
3 Nach der Erstzulassung werden alle weiteren Mutationen durch die Stelle nach
Artikel 2 Absatz 1 direkt bei den kantonalen Zulassungsbehörden erledigt. 4 Die Kosten für die Erstzulassung und für alle weiteren Mutationen bei den kanto- nalen Zulassungsbehörden trägt die betreffende Stelle. 5 Bei kantonal immatrikulierten Verwaltungsfahrzeugen ist der jeweilige Standort- kanton für die Einzelprüfung vor der Erstzulassung, die periodische und die ausser- ordentliche Prüfung zuständig.
Art. 25 Instandhaltung von Verwaltungsfahrzeugen 1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungs- fahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten nach Vorgaben der EFV das zivile Automobilgewerbe. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voranschlages der betreffenden Stellen einzustellen. 2 Die Logistikbetriebe der LBA erbringen gegenüber den zivilen Stellen nach Arti- kel 2 Absatz 1 grundsätzlich keine Dienstleistungen. In begründeten Fällen oder für Fahrzeuge mit sensiblen oder klassifizierten Ausrüstungen können sie Ausnahmen bewilligen.
Art. 26 Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen Für die Ausserdienststellung ist die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich. Verkaufserlöse sind in der Finanzrechnung der EFV zu vereinnahmen.
Art. 27 Zulassung von Motorfahrrädern und Fahrrädern Motorfahrräder und Fahrräder werden durch das SVSAA mit Post- und Regie- Kontrollschildern (PR-Schilder) in Verkehr gesetzt.
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Art. 28 Militärfahrzeuge
1 Militärfahrzeuge und Fahrzeuge des Grenzwachtkorps, der Zolluntersuchungs-
behörden sowie der armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschil- dern immatrikuliert. 2 Für die Prüfung von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern ist die LBA zustän- dig. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Übergangsbestimmung Verwaltungsfahrzeuge sind spätestens bis zum 1. Oktober 2005 bei der Zulassungs- behörde des Standortkantons unter Vorlage des Fahrzeugausweises anzumelden. Bis zur kantonalen Immatrikulation dürfen sie mit den bisherigen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern verkehren.
Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
23. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 30)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 31. März 197111 über die Motorfahrzeuge des Bundes und
ihre Führer (VMBF);
2. Verordnung vom 5. Dezember 197812 über die Motorfahrzeuge des Sicher-
heitsdienstes der Armee und ihre Führer;
3. Verordnung vom 21. November 199013 über die Benützung von Leih- und
Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes;
4. Verordnung vom 20. Dezember 197814 über Beiträge an armeetaugliche
Motorfahrzeuge;
5. Bundesratsbeschluss vom 29. November 194915 über die Abgabe von
Dienstmotorfahrzeugen;
6. Verfügung des EMD vom 16. Januar 196716 über die Abgabe von Dienst-
motorfahrzeugen.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. Dezember 195817 zum
Verantwortlichkeitsgesetz
Art. 5 Abs. 1
1 Über den Rückgriff auf einen Angestellten (Art. 7 des Gesetzes) und über die
Haftung eines Angestellten für einen Schaden (Art. 8 des Gesetzes) erlässt die nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200018 (BPG) und den Ausführungs- bestimmungen zuständige Stelle eine Verfügung. Bei Schadenfällen im Zusammen-
11 AS 1971 399, 1983 627, 1985 907, 1989 937, 1990 1838, 1994 2211, 1998 1796, 1999 891 12 AS 1978 1982, 1994 1667 13 AS 1990 1838 2002, 1997 2779, 2000 198 14 AS 1979 61, 1985 254, 1988 565, 1990 16 15 AS 1949 1601, 1953 154 184, 1971 359 16 AS 1967 86 17 SR 170.321 18 SR 172.220.1
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hang mit Bundesfahrzeugen entscheidet das Generalsekretariat VBS (Schadenzent- rum).
2. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195919 (VVV)
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1 Versicherungsnachweise können ausgestellt werden:
b. von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes.
Anhang 3 Buchstabe B
B. Kennzeichen für Fahrräder des Bundes Die Kennzeichen sind 8 cm hoch und 5 cm breit. Sie sind aus Metall hergestellt. Im oberen Teil von 6 cm Höhe, der mit einem rot reflektierenden Belag versehen ist, sind ein weisses Schweizerkreuz von 2,3 cm Balkenlänge und 0,7 cm Balkendicke und darunter die in der nachfolgenden Liste vorgesehenen Buchstaben von 1,8 cm Höhe und 0,2 cm Strichstärke erhaben eingepresst. Im unteren unbemalten oder hellfarbigen, nicht reflektierenden Teil von 2 cm Höhe ist entweder eine schwarze Kontrollnummer erhaben eingepresst oder eine kleine, farblose Zahl eingeprägt (Figur 2). Die Kennzeichen werden von folgenden Amtsstellen abgegeben: a. von der Schweizerischen Post: für Fahrräder der Schweizerischen Post (Buchstabe P); für Fahrräder der Regiebetriebe und der Bundesstellen, die über keine eige- nen Kennzeichen verfügen (Buchstaben PR). b. von der Logistikbasis der Armee: für Fahrräder der Grundausrüstung und Fahrräder der Militärverwaltung (Buchstabe M). c. von der Oberzolldirektion: für Fahrräder der Zollverwaltung (Buchstaben ZD).
19 SR 741.31
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3. Verordnung vom 19. Juni 199520 über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Art. 29 Abs. 3
3 Für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung über die Personenbe-
förderungskonzession (VPK) unterstehen, entfällt die kantonale Zulassungsprüfung.
Art. 33 Abs. 5
5 Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Mili-
tärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt.
4. Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197621 (VZV)
Art. 63 Aufgehoben
Art. 64 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Gegen Entscheide der Prüfungskommissionen über das Ergebnis der Vor-, Fahr-
lehrer- und Kontrollprüfungen ist die Beschwerde an die kantonale Behörde zuläs- sig, die für die Erteilung des Fahrlehrerausweises zuständig ist. Die Prüfungskom- mission hat in diesem Fall Parteistellung. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung an das UVEK weitergezogen werden. Artikel 24 SVG ist anwendbar.
20 SR 741.41 21 SR 741.51
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Art. 69 Aufgaben der Behörden
1 Die Kantone und die zuständige Behörde des Bundes erlassen ein Ausbildungs-
und Prüfungsreglement.
2 Die Ausbildung der Verkehrsexperten obliegt den Kantonen. Die Prüfung wird
durch kantonale oder interkantonale Kommissionen abgenommen, denen Vorsteher von Zulassungsbehörden, Chef-Verkehrsexperten und weitere Fachleute angehören.
3 Die Kantone und die zuständige Bundesstelle sind für die Weiterbildung ihrer
Verkehrsexperten besorgt. Ihnen obliegt insbesondere die Weiterausbildung der Verkehrsexperten zur Abnahme von Führerprüfungen und zur Durchführung techni- scher Prüfungen von Fahrzeugen.
Art. 71 Abs. 1 Bst. a
1 Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
a. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht oder der Halter nach Artikel 73 Absatz 1 SVG von der Versicherungspflicht befreit ist;
Art. 84 Abs. 3 3 Die Kontrollschilder des Bundes tragen nur das eidgenössische Wappen und erhal- ten den Buchstaben M für Militärkontrollschilder.
Art. 151f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Februar 2005 Fahrlehrer des Bundes haben sich spätestens bis zum 30. Juni 2005 bei der Zulas- sungsbehörde ihres Wohnsitzkantons unter Vorlage des Fahrlehrerausweises des Bundes anzumelden.
5. Verordnung vom 25. November 199822 über die
Personenbeförderungskonzession (VPK)
Art. 25a Einzelprüfung vor der Zulassung
1 Das Bundesamt prüft die Fahrzeuge, die zum konzessionierten Betrieb zugelassen
werden.
2 Es nimmt die für die Zulassung zum Strassenverkehr und zum konzessionierten
Betrieb erforderlichen Prüfungen vor.
22 SR 744.11
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Art. 26 Abs. 1
1 Das Bundesamt erteilt die Zulassung zum konzessionierten Betrieb, wenn die
Zulassungsprüfung ergeben hat, dass das Fahrzeug den massgebenden Vorschriften entspricht. Die Kantone erteilen die zusätzlich erforderliche Zulassung zum Stras- senverkehr.
Art. 27 Einzelprüfung nach der Zulassung Die kantonalen Zulassungsbehörden sind für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Fahrzeuge nach deren Zulassung zuständig.
Art. 31 Abs. 2
2 Für Strassenfahrzeuge kann das Bundesamt die Einzelprüfungen vor der Zulassung
den kantonalen Zulassungsbehörden oder den von diesen autorisierten Betrieben und Organisationen übertragen, wenn sie für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Prüfungen.
6. Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195123
Art. 15 Abs. 5
5 Für Trolleybusse kann das Bundesamt die vorgeschriebenen Nach-
prüfungen Institutionen, Betrieben und Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Diese erstatten dem Bundesamt Bericht über die vorgenommenen Nachprüfungen.
7. Chauffeurverordnung vom 19. Juni 199524
Art. 4 Abs. 2 Bst. c 2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen: c. Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der V vom 23. Febr.
200525 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen);
23 SR 744.211 24 SR 822.221 25 SR 514.31
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