AS 2005 2119
Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst
Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)
vom 27. April 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148 Buchstaben a–c und e und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) und Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 (BZG), verordnet:
1. Abschnitt: Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes
Art. 1 Koordinierter Sanitätsdienst 1 Aufgabe des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) ist die stufengerechte Koordi- nation des Einsatzes und der Nutzung der personellen, materiellen und einrich- tungsmässigen Mittel der zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partner).
2 Die Zuständigkeiten der einzelnen KSD-Partner bleiben vorbehalten.
3 Ziel der Koordination ist die Gewährleistung einer bestmöglichen sanitätsdienst- lichen Versorgung aller Patienten in allen Lagen.
Art. 2 Planung des Mitteleinsatzes Die KSD-Partner planen und bereiten den Einsatz der verfügbaren Mittel für alle Lagen vor.
2. Abschnitt: Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes
Art. 3 Beauftragter des Bundesrates für den KSD
1 Die Leitung des KSD obliegt dem Beauftragten des Bundesrates für den KSD
(Beauftragter KSD).
2 Der Bundesrat wählt den Beauftragten KSD. Der Beauftragte KSD ist in dieser
Funktion direkt dem Bundesrat unterstellt.
SR 501.31
2004-1336 2119
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3 Der Beauftragte KSD ist organisatorisch dem Eidgenössischen Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angegliedert.
Art. 4 Aufgaben des Beauftragten KSD Der Beauftragte KSD hat folgende Aufgaben: a. Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewälti- gung und Begrenzung der Risiken. b. Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordina- tionsgremium (SANKO). c. Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie wei- tere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an. d. Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung. e. Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner. f. Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organi- satorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor. g. Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes. h. Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD.
Art. 5 Kontakt mit Bund und Kantonen Der Beauftragte KSD ist ermächtigt, mit den zivilen und militärischen Stellen des Bundes und der Kantone direkt zu verkehren.
Art. 6 Bearbeitung von Daten 1 Der Beauftragte KSD betreibt ein automatisiertes Informationssystem, in dem die Daten für den KSD gespeichert werden.
2 Er darf im Informationssystem Personendaten bearbeiten, die ihm vom Bundesamt
für Gesundheit (BAG), den Kantonen, dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) und der Vereinigungen der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker zur Verfügung gestellt werden, soweit diese für die Personalzuweisung im Rahmen des Koordinier- ten Sanitätsdienstes (KSD) erforderlich sind.
3 Er darf Personendaten den von den Kantonen bezeichneten Stellen weitergeben,
soweit diese die Daten zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigen.
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Art. 7 Beteiligte Institutionen Der Beauftragte KSD wird auf Stufe Bund durch folgende Institutionen unterstützt: a. Leitungskonferenz KSD; b. Sanitätsdienstliches Koordinationsgremium (SANKO); c. Fachgruppen.
Art. 8 Leitungskonferenz KSD
1 Die Leitungskonferenz KSD berät den Beauftragten KSD in allen sanitätsdienst-
lichen Koordinationsbelangen und unterstützt ihn bei der Umsetzung der Koordina- tion.
2 Der Beauftragte KSD ernennt die Mitglieder der Leitungskonferenz KSD auf
Vorschlag aller KSD-Partner. Die Mitglieder werden aus den Reihen aller wichtigen KSD-Partner ausgewählt.
Art. 9 Sanitätsdienstliches Koordinationsgremium (SANKO)
1 Das Sanitätsdienstliche Koordinationsgremium (SANKO) unterstützt den Beauf-
tragten KSD in allen sanitätsdienstlichen Fragen und Belangen und berät ihn bei Aufgaben von strategischer Bedeutung.
2 Mitglieder des SANKO sind von Amtes wegen: der Zentralsekretär der Gesund-
heitsdirektorenkonferenz, je ein Vertreter aus den vier regionalen Gesundheitsdirek- torenkonferenzen, ein Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, ein Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz, ein Vertreter des Führungsstabes der Armee und der Chef Geschäftsstelle KSD. Die übrigen Mitglieder des SANKO werden vom Beauftragten KSD auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitungskonferenz KSD aus den Vertretern der KSD-Partner ernannt.
3 Das SANKO übernimmt auf Anordnung des Bundesrates auf Stufe Bund die
Koordination bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie im Fall eines bewaffneten Konflikts. Es verfügt zu diesem Zweck über einen ständigen Kernstab.
4 Der Beauftragte KSD kann bei Bedarf Expertinnen und Experten zur Mitarbeit im
SANKO beiziehen.
Art. 10 Fachgruppen Der Beauftragte KSD kann bei Bedarf ständige oder nicht ständige Fachgruppen zur Bearbeitung von bestimmten Fragen aus verschiedenen Fachbereichen schaffen, die ihn in seinen Tätigkeiten unterstützen.
Art. 11 Geschäftsstelle KSD
1 Der Beauftragte KSD verfügt über eine Geschäftsstelle KSD.
2 Die Geschäftsstelle KSD ist ihm direkt unterstellt.
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3 Sie führt das Sekretariat des Beauftragten KSD, der Leitungskonferenz KSD, des
SANKO und der Fachgruppen.
4 Der Beauftragte KSD verfügt in der Geschäftsstelle KSD über die ihm von der
organisatorisch vorgesetzten Verwaltungseinheit zugeteilten personellen und finan- ziellen Ressourcen.
3. Abschnitt:
Militär- und katastrophenmedizinische Ausbildungszusammenarbeit und Förderungsmassnahmen
Art. 12 Militär- und katastrophenmedizinische Ausbildungszusammenarbeit
1 Der Beauftragte KSD fördert und koordiniert die militär- und katastrophenmedi-
zinische Ausbildungszusammenarbeit. 2 Das Projekt «Schweizerische integrierte Akademie für Militär- und Katastrophen- medizin (SAMK)» wird unterstützt: a. für die Weiter- und Fortbildung von Angehörigen universitärer Medizinal- berufe sowie weiteren Angehörigen von Gesundheitsberufen, welche im Sanitätsdienst der Armee, in einer anderen Partnerorganisation des KSD oder im Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe in einer Kaderfunktion tätig sind; b. für die Förderung der militär- und katastrophenmedizinischen Forschung.
3 Für die Zusammenarbeit mit Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung kann der
Beauftragte KSD Leistungsverträge abschliessen.
Art. 13 Geschäftsstelle SAMK
1 Dem Beauftragten KSD wird für die Leitung des Projekts SAMK eine Geschäfts-
stelle zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsstelle SAMK ist ihm direkt unterstellt.
2 Die Geschäftsstelle SAMK erledigt Aufgaben und Arbeiten des Beauftragen KSD
und weiterer Stellen der Projektorganisation SAMK. Zu diesem Zweck verkehrt sie direkt mit zivilen und militärischen Behörden und Stellen sowie privaten Organi- sationen und Institutionen.
3 Der Beauftragte KSD verfügt in der Geschäftsstelle SAMK über die ihm von der
organisatorisch vorgesetzten Verwaltungseinheit zugeteilten personellen und finan- ziellen Ressourcen.
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 1. September 19763 über die Vorbereitung des Koordinier-
ten Sanitätsdienstes;
2. Verordnung vom 18. Juni 19844 über das Eidgenössische Sanitätsdienstliche
Koordinationsorgan.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 5. Dezember 20035 über den Zivilschutz (Zivilschutz- verordnung, ZSV) wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 3
3 In begründeten Fällen, namentlich wenn dies auf Grund der verwaltungsmässigen
Gliederung des Kantons oder der topographischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versor- gungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
27. April 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1976 1837, 1994 135 4 AS 1984 689 5 SR 520.11
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