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AS 2005 2721

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 18. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG), auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3,

44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können; b. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitun- gen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können; c. den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können; d. die Bearbeitung von Daten über Stoffe und Zubereitungen durch die Voll- zugsbehörden. 2 Für Biozidprodukte und für Pflanzenschutzmittel gilt diese Verordnung, soweit in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 beziehungsweise in der Pflan- zenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20056 darauf verwiesen wird.

SR 813.11

2002-1519 2721

Chemikalienverordnung AS 2005

3 Für radioaktive Stoffe und Zubereitungen gilt diese Verordnung, soweit es nicht um Wirkungen geht, die auf der radioaktiven Strahlung dieser Stoffe und Zuberei- tungen beruhen.

4 Für Kosmetika gelten ausschliesslich die Artikel 7–10, 13–15 und 95 und nur

insoweit, als es um die Belange des Umweltschutzes sowie die Einstufung und die Beurteilung hinsichtlich der Umweltgefährlichkeit geht.

5 Diese Verordnung gilt nicht für:

a. den Transport von Stoffen und Zubereitungen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen; b. die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter zollamtlicher Über- wachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; c. Stoffe und Zubereitungen in Form folgender Fertigerzeugnisse, die für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind:

1. Lebensmittel nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober

19927,

2. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Medizinprodukte

nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20008,

3. Futtermittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Futtermittel-Verord-

nung vom 26. Mai 19999; d. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 und Munition nach Artikel 4 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710; e. Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind.

Art. 2 Begriffe

1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser

Verordnung: a. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen, in natürlicher Form o- der hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschliesslich der zur Wah- rung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstel- lung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungs- mitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; b. Zubereitung: Gemenge, Gemisch oder Lösung, bestehend aus zwei oder mehr Stoffen (Inhaltsstoffe); als Zubereitung gilt auch ein Erzeugnis, zu des- sen bestimmungsgemässer Verwendung die Freisetzung oder Entnahme der in ihm enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen gehört;

7 SR 817.0 8 SR 812.21 9 SR 916.307 10 SR 514.54

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c.Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zube- reitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt o- der einführt; als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammen- setzung unter eigenem Handelsnamen oder für einen anderen Verwendungs- zweck beruflich oder gewerblich abgibt; lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz her- stellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohn- sitz oder Geschäftssitz hat.

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

a. Gegenstand: Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammenset- zung seine Endfunktion bestimmt; ausgenommen sind Erzeugnisse, die nach Absatz 1 Buchstabe b als Zubereitungen gelten; b. alter Stoff: Stoff, der im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vor- handenen chemischen Stoffe vom 15. Juni 199011 (EINECS)12 aufgeführt ist; c. Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch Ketten einer oder meh- rerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der enthält:

1. eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei

Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie

2. weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit dem-

selben Molekulargewicht; diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind; «Monomereinheit» ist die gebundene Form eines Monomeren in einem Polymer; d. Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverar- beitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in eine oder mehrere chemische Substanzen umgewandelt wird; e. Folgeprodukt: Stoff, der bei der Lagerung, Verwendung oder Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung durch chemische oder biochemische Umwandlung entsteht;

11 ABl. C 146 A vom 15.6.1990, berichtigt durch die Mitteilung 2002/C 54/08 (ABl. C 54 vom 1.3.2002). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internet- adresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

12 European inventory of existing commercial chemical substances.

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f. Einstufung: die Zuordnung zu einer gefährlichen Eigenschaft nach den Arti- keln 4–6 sowie die Bezeichnung der besonderen Gefahren mittels R-Sätzen nach Anhang 1 Ziffern 2.1 und 2.2; g. Alleinvertreterin: natürliche oder juristische Person, die von einer Herstelle- rin mit Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland zur Anmeldung eines Stof- fes in der Schweiz bevollmächtigt ist und mehrere von ihr benannte Impor- teurinnen vertritt; h. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: Durchführung wissenschaft- licher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen, ein- schliesslich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit, sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung; i. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: Weiterentwicklung eines Stoffes, in der seine Anwendungsgebiete auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden.

3 Im Übrigen werden in dieser Verordnung Begriffe, die in den Gesetzen, die die

Grundlage dieser Verordnung bilden, unterschiedlich verwendet werden, im Sinne des ChemG verwendet.

Art. 3 Gefährliche Eigenschaften Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie eine der Eigenschaften aufwei- sen, die in den Artikeln 4–6 genannt und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 196713 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) näher bestimmt werden.

Art. 4 Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften Stoffe und Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a. explosionsgefährlich: wenn sie auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren; b. brandfördernd: wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündli- chen, Stoffen stark exotherm reagieren können;

13 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 18). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts- akte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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c. hochentzündlich: wenn sie einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben oder als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind; d. leicht entzündlich: wenn sie:

1. sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen

und schliesslich entzünden können,

2. sich in festen Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle

leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder wei- terglimmen können,

3. einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, oder

4. bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in

gefährlicher Menge entwickeln; e. entzündlich: wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.

Art. 5 Gesundheitsgefährdende Eigenschaften Stoffe und Zubereitungen weisen gesundheitsgefährdende Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a. sehr giftig: wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesund- heitsschäden verursachen können; b. giftig: wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheits- schäden verursachen können; c. gesundheitsschädlich: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Haut- resorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können; d. ätzend: wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können; e. reizend: wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch kurzfristige, längere oder wie- derholte Berührung mit der Haut oder mit den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können; f. sensibilisierend: wenn sie durch Einatmen oder Hautkontakt Überempfind- lichkeitsreaktionen hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auf- treten; g. krebserzeugend: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorp- tion Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können; h. erbgutverändernd: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Haut- resorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder die Häufig- keit solcher Schäden erhöhen können;

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i. fortpflanzungsgefährdend: wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorru- fen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können.

Art. 6 Umweltgefährliche Eigenschaften Stoffe und Zubereitungen weisen umweltgefährliche Eigenschaften auf, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1. Kapitel: Selbstkontrolle

1. Abschnitt: Grundpflichten

Art. 7

1 Zur Selbstkontrolle nach den Artikeln 5 ChemG und 26 USG muss die Herstellerin

beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Men- schen oder die Umwelt gefährden können. Sie muss die Stoffe oder Zubereitungen nach den Vorschriften dieser Verordnung einstufen, verpacken, kennzeichnen und gegebenenfalls ein Sicherheitsdatenblatt erstellen. 2 Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe (gefährliche Inhaltsstoffe), so muss die Herstellerin zur Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob die gefährlichen Inhaltsstoffe bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.

3 Die Herstellerin muss alle zugänglichen Daten beschaffen, die für die in den

Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten relevant sind.

4 Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu

beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt, muss die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfüllen.

2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen

Art. 8 Einstufung durch die Herstellerin 1 Die Herstellerin eines Stoffes, der nicht offiziell eingestuft ist, muss diesen nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.

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2 Die Einstufung hat zu erfolgen:

a. bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 7 Absatz 3 beschafften Daten; b. bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten der technischen Beschreibung nach Artikel 19.

Art. 9 Offizielle Einstufung

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit

dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) für bestimmte Stoffe die Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung fest- legen. Es kann europäische Einstufungen für anwendbar erklären.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann im Einvernehmen mit dem Bundes-

amt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Nachführung der für anwendbar erklärten europäischen Einstu- fungen vornehmen.

3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen

Art. 10 Grundsatz Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese einstufen hinsichtlich ihrer: a. gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften; b. gesundheitsgefährdenden Eigenschaften; c. umweltgefährlichen Eigenschaften.

Art. 11 Einstufung hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften 1 Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich gefährlicher physi- kalisch-chemischer Eigenschaften nach den Kriterien des Anhangs VI Ziffer 2 der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. 2 Die Abklärung brandfördernder und entzündlicher Eigenschaften hat bei gasförmi- gen Zubereitungen nach Anhang VI Ziffer 9.1.1 der Richtlinie 67/548/EWG zu erfolgen.

3 Wird die Zusammensetzung einer Zubereitung verändert, so müssen die physika-

lisch-chemischen Eigenschaften der veränderten Zubereitung nicht ermittelt werden, wenn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen angenommen werden darf, dass diese Eigenschaften zu keiner anderen Einstufung führen würden. 4 Eine Einstufung hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften ist nicht erforderlich, wenn:

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a. die Zubereitung ausschliesslich aus Stoffen besteht, die nicht als explosions- gefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich oder entzünd- lich eingestuft sind; und b. die Zubereitung selbst aller Wahrscheinlichkeit nach keine der in Buchstabe a genannten Eigenschaften aufweist.

Art. 12 Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften 1 Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der gesundheitsgefähr- denden Eigenschaften einstufen mittels des Berechnungsverfahrens nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai

199914 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-

staaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei- tungen (Richtlinie 1999/45/EG).

2 Die Einstufung darf auch gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen vorgenommen

werden, wenn: a. es nicht um die Einstufung hinsichtlich der krebserzeugenden, erbgutverän- dernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften geht; b. nachgewiesen werden kann, dass das Berechnungsverfahren nach Absatz 1 nicht geeignet ist, die Einstufung der Zubereitung zu ermitteln; oder c. bereits vorliegende Ergebnisse von Tierversuchen keine korrekte Einstufung zulassen. 3 Die Einstufung gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.

4 Wurde eine Zubereitung sowohl nach dem Berechnungsverfahren als auch gestützt

auf Ergebnisse von Prüfungen eingestuft, so gilt die Einstufung gestützt auf die Ergebnisse der Prüfungen.

5 Unterscheiden sich die gesundheitsgefährdenden Wirkungen einer Zubereitung auf

den Menschen nachweislich von den Wirkungen, die der Einstufung nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde liegen, so ist die Zubereitung auf Grund ihrer Wirkun- gen auf den Menschen einzustufen. Der Nachweis muss erbracht werden durch: a. epidemiologische Studien; b. wissenschaftlich validierte Fallstudien nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG; oder c. statistisch gestützte Erfahrungen aus dem In- oder Ausland wie die Auswer- tung von Daten von Giftinformationszentren oder von Daten über Berufs- krankheiten.

14 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).

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6 Wird bei der Einstufung einer Zubereitung mittels des Berechnungsverfahrens

nach Absatz 1 nachgewiesen, dass auf Grund von Wechselwirkungen der darin ent- haltenen Stoffe die gesundheitsgefährdenden Eigenschaften über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wechselwirkungen bei der Einstufung zu berücksichtigen.

Art. 13 Einstufung hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften 1 Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften einstufen: a. anhand des Berechnungsverfahrens nach Anhang III der Richtlinie 1999/45/EG; oder b. gestützt auf Ergebnisse von Prüfungen nach Artikel 34 und in Anwendung der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.

2 Wurde eine Zubereitung sowohl nach dem Berechnungsverfahren als auch gestützt

auf Ergebnisse von Prüfungen eingestuft, so gilt die Einstufung gestützt auf die Ergebnisse der Prüfungen.

Art. 14 Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe Wird eine Zubereitung nach dem Berechnungsverfahren eingestuft, so müssen nur diejenigen gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Bestandteile berück- sichtigt werden, die die Konzentrationsgrenzen nach Artikel 3 Absatz 3 der Richt- linie 1999/45/EG übersteigen.

Art. 15 Neueinstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden oder der umweltgefährlichen Eigenschaften

1 Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese neu einstufen, wenn sie:

a. einen Inhaltsstoff ersetzt oder zufügt; oder b. die Zusammensetzung der Zubereitung so ändert, dass von den ursprüng- lichen Konzentrationen wie folgt abgewichen wird:

1. bei gesundheitsgefährdenden Bestandteilen: wie in Artikel 6 Ziffer 4

erster Gedankenstrich der Richtlinie 1999/45/EG angegeben,

2. bei umweltgefährlichen Bestandteilen: wie in Artikel 7 Ziffer 3 erster

Gedankenstrich der Richtlinie 1999/45/EG angegeben.

2 Eine Neueinstufung ist nicht erforderlich, wenn wissenschaftlich nachgewiesen

werden kann, dass diese zu keiner Änderung der ursprünglichen Einstufung führt.

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2. Kapitel:

Anmeldung neuer Stoffe und Mitteilung nicht anmeldepflichtiger neuer Stoffe

1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe

Art. 16 Anmeldepflicht Die Herstellerin eines neuen Stoffes oder die Alleinvertreterin muss den neuen Stoff bei der Anmeldestelle anmelden, bevor sie ihn als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand, aus dem er bei bestimmungsgemässer Verwendung freigesetzt werden kann, erstmals in Verkehr bringt.

Art. 17 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:

a. Polymere, die weniger als zwei Prozent eines neuen Stoffes in gebundener Form enthalten; b. Stoffe, die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im Euro- päischen Wirtschaftsraum (EWR) in Mengen von insgesamt weniger als

10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden;

c. Stoffe, die von einer Herstellerin in der Schweiz in Verkehr gebracht werden:

1. ausschliesslich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Ent-

wicklung, und

2. in Mengen von höchstens 100 kg pro Jahr;

d. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden:

1. ausschliesslich zu Zwecken der verfahrensorientierten Forschung und

Entwicklung,

2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und

3. höchstens während zwei Jahren;

e. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebens- mitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden; f. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden; g. Zwischenprodukte. 2 Besteht Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nach Absatz 1 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist, eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Vorlage bestimmter Prüfberichte. Die Anforderungen an diese Prüfberichte dürfen nicht über die technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe a oder d hinausgehen.

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Art. 18 Form und Inhalt der Anmeldung

1 Die Anmeldung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben

muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf elektronischem Datenträger eingereicht werden.

2 Die Anmeldung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:

a. Name und Adresse der Anmelderin sowie, falls die Anmelderin den Stoff einführt, Name und Adresse der ausländischen Herstellerin; b. falls die Anmelderin eine Alleinvertreterin ist, zusätzlich:

1. Name und Adresse der ausländischen Herstellerin,

2. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass

diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat,

3. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen,

4. die von den einzelnen Importeurinnen voraussichtlich jährlich einge-

führten Stoffmengen; c. Standort der Produktionsstätte; d. voraussichtliche Menge des Stoffes, die von der Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von der ausländischen Herstellerin in der Schweiz und im EWR jährlich insgesamt in Verkehr gebracht werden soll; e. technische Beschreibung nach Artikel 19; f. soweit vorhanden und von der Anmelderin mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen: über die technische Beschreibung hinausgehende Prüfberichte, die für die Beurteilung und für die Einstufung relevant sind; g. falls die Anmelderin den Stoff in die Europäische Union (EU) ausführt oder von einer ausländischen Herstellerin bezieht, deren Stoff in der EU bereits angemeldet ist: behördliche Bestätigung, dass der Stoff in der EU verkehrs- fähig ist; h. Vorschlag für die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes; i. bei gefährlichen Stoffen: Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt; j. gegebenenfalls Bericht über die Beurteilung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2.

3 Die Anmeldung muss ferner alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über

die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt enthalten, sofern diese nicht bereits aus der technischen Beschreibung hervorgehen.

Art. 19 Technische Beschreibung Die technische Beschreibung muss, entsprechend der Menge des Stoffes, die von der Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von der ausländischen Herstellerin in der Schweiz und im EWR pro Jahr insgesamt in Verkehr gebracht wird, enthalten: a. bei mehr als 1 Tonne: Angaben nach Anhang VII A der Richtlinie 67/548/EWG;

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b. bei Mengen zwischen 100 kg und 1 Tonne: Angaben nach Anhang VII B der Richtlinie 67/548/EWG; c. bei Mengen zwischen 10 und 100 kg: Angaben nach Anhang VII C der Richtlinie 67/548/EWG; d. bei anmeldepflichtigen Polymeren: Angaben nach Anhang VII D der Richt- linie 67/548/EWG.

2. Abschnitt:

Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten

Art. 20 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen 1 Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Anmelderin und legt diejenigen einer früheren Anmelderin zu Grunde, wenn: a. die neue Anmelderin mit einer Zugangsbescheinigung einer früheren Anmelderin nachweist, dass diese damit einverstanden ist, dass die Anmel- destelle auf ihre Daten zurückgreift; oder b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.

2 DieAnmelderin darf auf Daten früherer Anmelderinnen über Folgendes nicht

verweisen: a. Identität, Reinheit und Art der Verunreinigungen des Stoffes; b. Unschädlichmachung des Stoffes.

3 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch

die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.

Art. 21 Schutzdauer für Daten

1 Die Schutzdauer für Daten beträgt 10 Jahre.

2 Für Daten, die nach Artikel 60 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutz-

dauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entspre- chend.

Art. 22 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren

1 Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei

der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen (Art. 12 ChemG).

2 Diese Anfrage muss Angaben enthalten über:

a. die Identität des Stoffes nach Ziffer 1 des Anhanges VII A der Richtlinie 67/548/EWG;

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b. die Stoffmenge, die in der Schweiz und im EWR voraussichtlich jährlich insgesamt in Verkehr gebracht werden soll.

Art. 23 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren 1 Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren, so teilt sie der Anmelderin mit, in welchem Umfang im Hinblick auf die Anmeldung keine neuen Versuche an Wirbeltieren erforderlich sind.

2 Stammen diese Daten aus Wirbeltierversuchen früherer Anmelderinnen und ist die

Schutzdauer dieser Daten noch nicht abgelaufen, so unternimmt die Anmeldestelle Folgendes: a. Sie teilt den früheren Anmelderinnen mit:

1. welche ihrer Daten sie zu Gunsten der neuen Anmelderin zu verwenden

beabsichtigt,

2. die Adresse der neuen Anmelderin.

b. Sie teilt der neuen Anmelderin die Adressen der früheren Anmelderinnen mit.

3 Die früheren Anmelderinnen können sich innert 30 Tagen der sofortigen Verwen-

dung ihrer Daten widersetzen und eine Verzögerung der Datenverwendung beantra- gen.

4 Geht kein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle die Verwen-

dung der Daten.

5 Geht ein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Anmeldestelle:

a. welche Daten früherer Anmelderinnen verwendet werden; b. die Verzögerung der Anmeldung des Stoffes um den Zeitraum, den die neue Anmelderin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.

6 Die Anmeldestelle erstellt auf Antrag der neuen Anmelderin Zusammenfassungen

der verwendeten Daten; die Bestimmungen über vertrauliche Angaben nach Arti- kel 85 bleiben vorbehalten.

Art. 24 Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten aus Versuchen an Wirbeltieren

1 Die früheren Anmelderinnen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung

durch die neue Anmelderin für die Verwendung ihrer gemäss Artikel 21 geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren.

2 Können sich die Anmelderinnen nicht innerhalb von 6 Monaten über die Entschä-

digung einigen, so verfügt die Anmeldestelle auf Antrag einer Anmelderin die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere: a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse; b. die verbleibende Schutzdauer für die betreffenden Daten; c. die Anzahl berechtigter Anmelderinnen.

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3 Die früheren Anmelderinnen können bei der Anmeldestelle beantragen, dass diese

das Inverkehrbringen des Stoffes untersagt, bis die neue Anmelderin ihnen die Entschädigung bezahlt hat.

3. Abschnitt:

Mitteilung neuer Stoffe für die verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

Art. 25 Mitteilungspflicht Die Herstellerin eines neuen Stoffes, der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d nicht anmeldepflichtig ist, oder ihre Alleinvertreterin muss der Anmeldestelle eine Mit- teilung machen, bevor sie den neuen Stoff als solchen oder als Inhaltsstoff einer Zubereitung oder eines Gegenstandes, aus dem er beim Umgang freigesetzt werden kann, erstmals in Verkehr bringt.

Art. 26 Form und Inhalt der Mitteilung

1 Die Mitteilung hat in vierfacher Ausführung zu erfolgen. Das Begleitschreiben

muss in einer Amtssprache abgefasst und auf Papier eingereicht werden. Die Daten und Unterlagen können statt in einer Amtssprache auf Englisch abgefasst und statt auf Papier auf elektronischem Datenträger eingereicht werden.

2 Die Mitteilung muss folgende Daten und Unterlagen umfassen:

a. Name und Adresse der Herstellerin; b. falls die Herstellerin den Stoff eingeführt hat: Name und Adresse der aus- ländischen Herstellerin; c. die wesentlichen Angaben zur Identität des Stoffes; d. die Verwendungszwecke; e. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die die Herstellerin jährlich in der Schweiz in Verkehr bringen wird; f. die vorgesehene Einstufung und Kennzeichnung; g. das Forschungsprogramm und eine Liste der Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll; h. bei gefährlichen Stoffen: einen Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt. 3 Bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflan- zungsgefährdenden Stoffen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Angaben über Empfehlungen und Sofortmassnahmen nach Anhang VII A Zif- fern 2.3–2.5 der Richtlinie 67/548/EWG mitgeteilt werden.

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4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung

Art. 27 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen 1 Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Anmeldung oder der Mitteilung. 2 Sind die Unterlagen nicht offensichtlich unvollständig, so leitet sie diese an die Beurteilungsstellen weiter.

Art. 28 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung

1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich:

a. ob die Unterlagen vollständig sind; b. ob die Angaben wissenschaftlich plausibel sind; c. ob die Prüfberichte auf Prüfungen basieren, die die Anforderungen nach Artikel 34 erfüllen. 2 Die Beurteilungsstellen teilen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Anmeldestelle mit.

Art. 29 Ergänzung der Unterlagen 1 Stellt die Anmeldestelle fest, dass die Unterlagen offensichtlich unvollständig sind, so teilt sie dies der Herstellerin oder Alleinvertreterin unverzüglich mit. 2 Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollständig oder fehler- haft oder dass für eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zusätz- liche Angaben oder Prüfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder die Alleinvertreterin zur Ergänzung oder Berichtigung auf. 3 Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Ergänzungen und Berichtigungen.

Art. 30 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung Die Anmeldestelle verfügt die Annahme der Anmeldung oder Mitteilung im Ein- vernehmen mit den Beurteilungsstellen, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen vollständig sind und ausreichen, um die mit dem Stoff verbundenen Gefahren und Risiken zu beurteilen.

Chemikalienverordnung AS 2005

5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen

Art. 31 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen

1 Ein anmeldepflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs seiner Anmeldung und allenfalls nachgeforderter Ergänzungen und Berichtigungen 60 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

2 Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b verkürzt sich auf 30 Tage, wenn folgende

Unterlagen eingereicht wurden: a. eine Bestätigung, dass der Stoff in der EU verkehrsfähig ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. g); oder b. eine technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe b oder c.

Art. 32 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen Ein mitteilungspflichtiger Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Anmeldestelle die Annahme seiner Mitteilung verfügt hat; oder b. seit dem bestätigten Datum des Eingangs der Mitteilung und allenfalls nach- geforderter Ergänzungen und Berichtigungen 30 Tage verstrichen sind, ohne dass sich die Anmeldestelle dazu geäussert hat.

3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen

Art. 33 Grundsatz 1 Die Herstellerin muss sicherstellen, dass die Durchführung der Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2 Das EDI, das UVEK und das EVD können je in ihrem Bereich technische Einzel-

heiten regeln.

Art. 34 Anforderungen

1 Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen

sind durchzuführen:

Chemikalienverordnung AS 2005

a. nach den Prüfmethoden von Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG; oder b. nach den Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaft- liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom November 200415 (OECD-Testrichtlinien).

2 Ist für die Prüfung weder in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG noch in den

OECD-Testrichtlinien eine Methode vorgeschrieben oder kann die Herstellerin begründen, dass eine vorgeschriebene Methode zur Bestimmung einer physikalisch- chemischen Eigenschaft nicht geeignet ist, so dürfen andere Prüfmethoden ange- wendet werden.

3 Werden andere Prüfmethoden angewendet, so muss die Herstellerin nachweisen,

dass diese: a. zu validen Ergebnissen führen; und b. im Fall von Tierversuchen dem Tierschutz gebührend Rechnung tragen.

4 Die Prüfungen sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)

nach der Verordnung vom 18. Mai 200516 über die Gute Laborpraxis durchzuführen; ausgenommen sind: a. klinische Prüfungen; b. Prüfungen zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Zubereitungen. 5 Sind bei einzelnen Prüfungen die Grundsätze der GLP nicht oder nicht vollständig eingehalten worden, so hat die Person, die die Prüfberichte einreicht, dies zu begründen. Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungs- stellen, ob sie diese Prüfergebnisse annimmt.

4. Kapitel:

Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt

1. Abschnitt: Verpackung

Art. 35 Beschaffenheit von Verpackungen

1 Verpackungen müssen so beschaffen sein, dass von den in ihnen enthaltenen

gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.

2 Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a. Sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts unge- wollt entweichen kann.

15 OECD Guidelines for the Testing of Chemicals – November 2004. Die Texte der

Testrichtlinien können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. 16 SR 813.112.1; AS 2005 2795

Chemikalienverordnung AS 2005

b. Sie dürfen vom Inhalt nicht beschädigt werden. c. Sie dürfen mit dem Inhalt keine schädlichen oder gefährlichen Verbindun- gen eingehen. d. Sie müssen den beim Umgang zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; insbesondere dürfen sich Verschlüsse nicht lockern. 3 Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die inneren Verpackungen den Vorschriften dieser Verordnung und die Transportverpackungen den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen entsprechen.

Art. 36 Gestaltung von Verpackungen Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen derart gestaltet sein, dass sie nicht: a. die Neugierde von Kindern wecken oder fördern; b. die Konsumentinnen und Konsumenten irreführen; c. mit Verpackungen von Lebensmitteln, Kosmetika, Heilmitteln oder Futter- mitteln verwechselt werden können.

Art. 37 Besondere Vorschriften

1 Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind,

müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn: a. die Stoffe oder Zubereitungen als giftig oder ätzend gekennzeichnet sind; b. die Stoffe oder Zubereitungen als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet sind; ausgenommen sind Aerosolpackungen oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung; c. die Zubereitungen mindestens 3 Prozent Methanol (CAS17-Nr. 67-56-1) oder mindestens 1 Prozent Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2) enthalten.

2 Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich und

die als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hoch entzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind.

3 Die technischen Einzelheiten der kindersicheren Verschlüsse und der tastbaren

Gefahrenhinweise richten sich nach Anhang IX der Richtlinie 67/548/EWG.

4 Für Druckgaspackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgeset-

zes vom 9. Oktober 199218 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften dieser Verordnung die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG

17 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern. 18 SR 817.0

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des Rates vom 20. Mai 197519 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über Aerosolpackungen.

Art. 38 Ausnahmen Die Artikel 35–37 gelten nicht für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197720 mit Ausnahme von pyrotechni- schen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 39 Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen 1 Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen an Dritte abgibt, muss in der Kenn- zeichnung angeben: a. den Namen des Stoffes oder der Zubereitung; b. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin.

2 Für Zubereitungen mit besonderen Gefahren gelten überdies die Bestimmungen

von Anhang 1 Ziffer 5.

Art. 40 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

1 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich zu den Angaben nach

Artikel 39 mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: a. Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind: mit der Füll- menge; b. mit Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1; c. mit den R-Sätzen nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefahren; d. mit den S-Sätzen nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheits- ratschläge; e. mit der chemischen Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung gemäss Anhang 1 Ziffer 4; f. offiziell eingestufte Stoffe: gegebenenfalls mit der EG-Nr.21.

19 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG

(ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28). 20 SR 941.41 21 Von der EG-Kommission festgelegte Nummer, die allen registrierten alten und neuen Stoffen zugeordnet wird.

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2 Für die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes ist massgebend:

a. bei offiziell eingestuften Stoffen: die offizielle Bezeichnung; b. bei nicht offiziell eingestuften Stoffen: eine international anerkannte Nomenklatur.

Art. 41 Kennzeichnung unvollständig geprüfter neuer Stoffe Stoffe, die mit einer technischen Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe b oder c angemeldet sind, sowie Stoffe, die nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a–d und f–g nicht anmeldepflichtig sind, müssen, solange die technische Beschreibung nach Artikel 19 Buchstabe a noch nicht vorliegt, zusätzlich mit dem Hinweis «Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff» gekennzeichnet sein.

Art. 42 Kennzeichnung von Zubereitungen, die einen unvollständig geprüften neuen Stoff enthalten Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent eines Stoffes enthalten, der nach Artikel 41 gekennzeichnet werden muss, müssen zusätzlich mit dem Hinweis «Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff» gekennzeichnet werden.

Art. 43 Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung

1 Würde die Angabe der chemischen Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes im

Rahmen der Kennzeichnung einer Zubereitung die Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung gefährden, so kann die Herstellerin den entsprechenden Stoff nach Massgabe von Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatz- namen benennen, wenn der Stoff wie folgt gekennzeichnet werden muss: a. ausschliesslich als reizend, ohne dass ihm R 41 zugeordnet ist; b. als reizend und als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich, entzündlich, hochentzündlich oder umweltgefährlich, ohne dass ihm R 41 zugeordnet ist; c. ausschliesslich als gesundheitsschädlich; oder d. als gesundheitsschädlich und als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich, entzündlich, hochentzündlich, reizend oder umweltgefährlich.

2 Will die Herstellerin den Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zuberei-

tung in Anspruch nehmen, so muss sie bei der Anmeldestelle ein schriftliches Gesuch stellen.

Art. 44 Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung

1 Das Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung muss

enthalten:

Chemikalienverordnung AS 2005

a. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; b. folgende Angaben zu denjenigen Stoffen, deren Identität im Rahmen der Kennzeichnung geheimgehalten werden soll:

1. die chemische Bezeichnung,

2. die CAS-Nr.,

3. die EG-Nr.;

c. den Ersatznamen des Stoffes; d. die Begründung für das Gesuch; e. den Handelsnamen oder die Bezeichnung der Zubereitung; f. die Angaben zu den Inhaltsstoffen nach den Bestimmungen über das Sicher- heitsdatenblatt; g. die Einstufung der Zubereitung; h. die Kennzeichnung der Zubereitung; i. die Verwendungszwecke der Zubereitung; j. den Aggregatszustand; k. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt.

2 Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über

das Gesuch.

Art. 45 Verbot irreführender Kennzeichnung Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht so gekennzeichnet oder aufge- macht sein, dass der Eindruck ihrer Ungefährlichkeit erweckt wird; insbesondere dürfen sie nicht mit Angaben wie «nicht giftig», «nicht gesundheitsschädlich», «umweltfreundlich», «nicht umweltbelastend» oder «ökologisch» versehen sein.

Art. 46 Freiwillige Kennzeichnung

1 Die Herstellerin darf auf den Verpackungen von Stoffen, Zubereitungen oder

Gegenständen zusätzlich die Hinweise auf Gefahren für die Umwelt und auf Schutzmassnahmen nach Anhang 1 Ziffer 7 verwenden. 2 Legt Anhang 1 Ziffer 7 ein bestimmtes Piktogramm fest, so darf sie kein anderes verwenden, ausser sie weist nach, dass das von ihr verwendete Piktogramm inter- national gebräuchlich ist.

Art. 47 Ausführung der Kennzeichnung

1 Die Kennzeichnung muss auf der Verpackung oder auf einer mit der Verpackung

fest verbundenen Etikette angebracht werden; sie muss in mindestens zwei Amts- sprachen formuliert und deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.

2 DieEinzelheiten der Ausführung richten sich nach den Bestimmungen von

Anhang 1 Ziffer 6.

Chemikalienverordnung AS 2005

3 Die Herstellerin kann im Einvernehmen mit einzelnen gewerblichen Endverbrau-

cherinnen einen Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbrau- cherinnen in nur einer Amtssprache kennzeichnen.

Art. 48 Innere Verpackungen und Transportverpackungen Die Bestimmungen nach den Artikeln 39–47 gelten als erfüllt, wenn die inneren Verpackungen nach diesen Bestimmungen und die Transportverpackungen nach den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen gekennzeichnet sind.

Art. 49 Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der

einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kenn- zeichnen: a. Name der Herstellerin; b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen; c. Aufschriften über die Gefahren für den Menschen und die Umwelt und die entsprechenden Schutzmassnahmen.

2 Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes

verfasst sein, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen.

Art. 50 Ausnahmen Die Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für: a. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 38); ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäu- be; b. Metalle in kompakter Form, Legierungen und Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen.

3. Abschnitt: Sicherheitsdatenblatt

Art. 51 Zweck Das Sicherheitsdatenblatt dient dazu, Personen, die beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgehen, in den Stand zu versetzen, die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen zu treffen.

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Art. 52 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitun- gen erstellen, soweit eine Abgabepflicht nach Artikel 54 besteht: a. gefährliche Stoffe und Zubereitungen; b. Zubereitungen mit einem der folgenden Stoffe in einer Konzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (nicht gasförmige Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (gasförmige Zubereitungen):

1. gesundheitsgefährdender Stoff,

2. umweltgefährlicher Stoff,

3. Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festge-

legt ist in der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni

200022 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenz-

werten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

Art. 53 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung

1 Das Sicherheitsdatenblatt muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

2 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die für die Erstel-

lung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.

Art. 54 Abgabepflicht 1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 52 gewerblich an Personen abgibt, die mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, muss diesen ein Sicherheitsdatenblatt abgeben.

2 Die Abgabe des Sicherheitsdatenblattes muss erfolgen:

a. bei der Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zuberei- tung: spätestens bei der ersten und auf Wunsch bei weiteren Abgaben; b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe b: auf Verlan- gen.

3 Werden Stoffe und Zubereitungen im Detailhandel abgegeben, so besteht die

Abgabepflicht, wenn die berufliche oder gewerbliche Verwenderin ein Sicherheits- datenblatt verlangt.

4 Das Sicherheitsdatenblatt muss kostenlos in den von der Empfängerin gewünsch-

ten Amtssprachen abgegeben werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann es in einer anderen Sprache abgegeben werden.

5 Das Sicherheitsdatenblatt kann auf Papier oder, in gegenseitigem Einvernehmen,

elektronisch übermittelt werden.

22 ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47.

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Art. 55 Nachlieferungspflicht 1 Die Abgeberin muss Sicherheitsdatenblätter, die auf Grund wichtiger neuer Infor- mationen überarbeitet worden sind, kostenlos an alle beruflichen oder gewerblichen Abnehmerinnen nachliefern, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten 12 Monaten geliefert hat. 2 Die Nachlieferungspflicht gilt nicht für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhan- del abgegeben worden sind.

Art. 56 Aufbewahrungspflicht Die berufliche oder gewerbliche Abnehmerin muss das Sicherheitsdatenblatt aufbe- wahren, solange in ihrem Betrieb mit dem betreffenden Stoff oder der betreffenden Zubereitung umgegangen wird.

3. Titel: Pflichten nach dem Inverkehrbringen

1. Kapitel:

Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung

Art. 57 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen sowie Gegenstände mit gefähr- lichen Inhaltsstoffen neu oder ergänzend beurteilen und sie gegebenenfalls neu ein- stufen, wenn: a. sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen; b. sie auf andere Weise verwendet werden sollen; c. sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen; d. Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, wel- che sich auf den Menschen oder die Umwelt nachteilig auswirken können; e. die Gefährdung des Menschen oder die Umweltverträglichkeit auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, auf Grund neuer Angaben oder auf Grund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.

Art. 58 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen 1 Die Herstellerin muss die zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend durch neue gesundheits- und umweltrelevante Angaben ergänzen, solange sie den Stoff, die Zubereitung oder den Gegenstand mit gefährlichen Inhaltsstoffen in Verkehr bringt.

2 Sie muss die für die Beurteilung und Einstufung verwendeten wichtigen Unter-

lagen zusammen mit dem Ergebnis der Beurteilung und der Einstufung während mindestens 10 Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen aufbewahren oder für ihre Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben muss sie so lange aufbewahren, wie deren Zustand eine Auswertung zulässt.

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2. Kapitel:

Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen

Art. 59 Folgeinformationen

1 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren,

wenn: a. Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c oder nach Artikel 26 Absatz 2 ändern; Änderungen des Standorts der Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz sind nur zu melden, wenn gleichzeitig Änderungen von Anga- ben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a oder b zu melden sind; b. die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im EWR insge- samt in Verkehr gebrachte Menge des Stoffes voraussichtlich eine der Men- genschwellen nach Artikel 60 Absatz 1 oder 2 erreicht hat; c. die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im EWR insge- samt jährlich in Verkehr gebrachte Menge des Stoffes sich gegenüber der zuletzt gemeldeten Menge mehr als verdoppelt oder mehr als halbiert hat; d. ihr neue Erkenntnisse über die Wirkung des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt vorliegen; e. sie den Stoff für eine neue Verwendung in Verkehr bringt oder ihr bekannt ist, dass er für Zwecke verwendet wird, die sie der Anmeldestelle nicht bekannt gegeben hat; f. sie die Zusammensetzung des Stoffes nach der jeweiligen Ziffer 1.3 der Anhänge VII A, VII B oder VII C der Richtlinie 67/548/EWG ändert; g. sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über die techni- sche Beschreibung nach Artikel 19 hinausgehen; h. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über die technische Beschrei- bung nach Artikel 19 hinausgehen. 2 Die Alleinvertreterin muss sicherstellen, dass sie über aktualisierte Angaben ver- fügt, insbesondere über die Stoffmengen, die von den von ihr vertretenen Importeu- rinnen jährlich eingeführt werden.

3 Importeurinnen, die bei der Anmeldung eines neuen Stoffes durch eine Allein-

vertreterin vertreten werden, müssen diese jährlich über die eingeführte Menge des betreffenden Stoffes informieren.

Art. 60 Zusätzliche Angaben und Prüfberichte

1 Die Anmelderin eines Stoffes muss bei der Anmeldestelle folgende zusätzlichen

Angaben und Prüfberichte einreichen, wenn die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im EWR insgesamt in Verkehr gebrachte Menge voraussichtlich:

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a. mehr als 100 kg pro Jahr oder insgesamt mehr als 500 kg beträgt: Angaben nach Anhang VII B der Richtlinie 67/548/EWG; b. mehr als 1 Tonne pro Jahr oder insgesamt mehr als 5 Tonnen beträgt: Anga- ben nach Anhang VII A der Richtlinie 67/548/EWG. 2 Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelde- rin eines Stoffes folgende zusätzlichen Angaben und Prüfberichte, wenn die von einer bestimmten Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von einer bestimmten ausländischen Herstellerin, in der Schweiz und im EWR insgesamt in Verkehr gebrachte Menge: a. mehr als 10 Tonnen pro Jahr oder insgesamt mehr als 50 Tonnen beträgt: einzelne oder alle Prüfberichte nach Anhang VIII Stufe 1 der Richtlinie 67/548/EWG; b. mehr als 100 Tonnen pro Jahr oder insgesamt mehr als 500 Tonnen beträgt: alle Prüfberichte nach Anhang VIII Stufe 1 der Richtlinie 67/548/EWG, es sei denn, die Anmelderin weise nach, dass eine bestimmte Prüfung oder Untersuchung nicht geeignet oder eine alternative wissenschaftliche Prüfung oder Untersuchung vorzuziehen ist; c. mehr als 1000 Tonnen pro Jahr oder insgesamt mehr als 5000 Tonnen beträgt: einzelne oder alle Prüfberichte nach Anhang VIII Stufe 2 der Richt- linie 67/548/EWG.

3 Wird der Stoff im Ausland hergestellt, so gelten die in den Absätzen 1 und 2

genannten Mengen pro ausländische Herstellerin.

4 Ergänzend zu den Angaben und Prüfberichten nach den Absätzen 1 und 2 verlangt

die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin einzelne oder alle Prüfberichte nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben g und h.

5 Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht

fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kos- ten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffes verbieten.

6 Können die mit einem Stoff verbundenen Gefahren nicht genügend beurteilt wer-

den, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte.

3. Kapitel: Meldepflicht

Art. 61 Meldepflicht für gefährliche alte Stoffe und gefährliche Zubereitungen Die Herstellerin von gefährlichen alten Stoffen und von gefährlichen Zubereitungen muss diese innert 3 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmelde- stelle melden, wenn sie:

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a. voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden; oder b. sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungs- gefährdend sind und voraussichtlich in Mengen von mehr als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

Art. 62 Meldepflicht für bestimmte gefährliche neue Stoffe Die Herstellerin von sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden neuen Stoffen, die nach Artikel 17 von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, muss diese innert 3 Monaten nach dem erst- maligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden.

Art. 63 Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen Die Herstellerin von nicht als gefährlich eingestuften Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden muss und die für jedermann erhältlich sind, muss diese innert 6 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

Art. 64 Inhalt der Meldung

1 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Herstellerin; b. bei gefährlichen Stoffen:

1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 40 Absatz 2,

2. die CAS-Nr.,

3. die EG-Nr.,

4. die Einstufung und die Kennzeichnung;

c. bei gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 61 und bei nicht gefährlichen Zubereitungen nach Artikel 63:

1. den Handelsnamen,

2. die Angaben zu den Bestandteilen nach den Bestimmungen über das

Sicherheitsdatenblatt,

3. die Einstufung und die Kennzeichnung,

4. die Verwendungszwecke,

5. den Aggregatszustand.

2 Bei Zubereitungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den

Bestimmungen des bisherigen Rechts angemeldet oder mitgeteilt wurden, muss nur die Kennzeichnung sowie die jährliche Abgabemenge nach den Kategorien in Arti- kel 65 Absatz 4 gemeldet werden.

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Art. 65 Erweiterte Meldung 1 Für gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, ist der Anmelde- stelle die vollständige Zusammensetzung zu melden. Nicht gefährliche Inhaltsstoffe können nach Massgabe von Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen benannt werden. 2 Bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflan- zungsgefährdenden neuen Stoffen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Arti- kel 64 Absatz 2 die Angaben über Empfehlungen und Sofortmassnahmen nach Anhang VII A Ziffern 2.3–2.5 der Richtlinie 67/548/EWG mitgeteilt werden.

3 Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden alten

Stoffen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 2 ein Verzeichnis und die Zusammenfassung aller Daten gemeldet werden, die der Einstufung zugrun- de liegen. Die Anmeldestelle kann auf Antrag einer Beurteilungsstelle die detaillier- ten Daten nachfordern.

4 Bei umweltgefährlichen alten Stoffen und bei umweltgefährlichen Zubereitungen

muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 die voraussichtliche jährliche Abgabemenge mit einer der folgenden Kategorien gemeldet werden: weni- ger als 1 Tonne, zwischen 1 und 10 Tonnen, zwischen 10 und 100 Tonnen, mehr als

100 Tonnen.

Art. 66 Form der Meldung und der erweiterten Meldung 1 Die Meldung und die erweiterte Meldung nach Artikel 65 Absatz 1 hat zu erfolgen:

a. auf elektronischer Vorlage oder in begründeten Fällen auf elektronisch ver- arbeitbarer Papiervorlage; b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

2 Zusätzliche Angaben und Daten nach Artikel 65 Absätze 2–4 haben zu erfolgen:

a. auf elektronischen Datenträgern oder auf Papier; b. in einer Amtssprache oder in Englisch.

Art. 67 Änderungen

1 Änderungen der Angaben nach den Artikeln 64 Absatz 1 und 65 Absätze 1–3

müssen innert 3 Monaten gemeldet werden. 2 Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher alter Stoffe und umweltgefährlicher Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der Abgabe- menge (Art. 65 Abs. 4) ab, so ist bis zum 31. März des Folgejahres die für das Vorjahr tatsächlich erzielte Abgabemenge nach den in Artikel 65 Absatz 4 genann- ten Kategorien zu melden.

Chemikalienverordnung AS 2005

Art. 68 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht Die Meldepflichten nach den Artikeln 61 und 63 gelten als erfüllt, wenn: a. ein Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur (Art. 44) gestellt worden ist; oder b. die Daten der Anmeldestelle auf elektronischer Vorlage in Form folgender Datenblätter übermittelt worden sind:

1. Datenblatt über Inhaltsstoffe von Textilwaschmitteln (Anhang 2.1 Ziff.

5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200523,

ChemRRV),

2. Datenblatt über Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln (Anhang 2.2 Ziff. 5

ChemRRV).

Art. 69 Ausnahmen von der Meldepflicht Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind: a. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich als leicht entzündlich oder ent- zündlich eingestuft sind; b. Zwischenprodukte; c. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für die Forschung und Ent- wicklung in Verkehr gebracht werden; d. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden; e. Dünger, die nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200124 einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) bedürfen oder beim BLW angemeldet werden müssen.

4. Titel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin

1 Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände dürfen beruflich oder gewerblich nur für

die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden.

2 Die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise

müssen berücksichtigt werden.

23 SR 814.81; AS 2005 ... 24 SR 916.171

Chemikalienverordnung AS 2005

Art. 71 Ausbringen in die Umwelt

1 Stoffe und Zubereitungen dürfen nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht

werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist.

2 Dabei sind:

a. Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermög- lichen; b. Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen; c. Massnahmen zu treffen, damit Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden.

3 Zubereitungen dürfen nur für die von der Herstellerin genannten Verwendungen

direkt in die Umwelt ausgebracht werden.

Art. 72 Aufbewahrung

1 Bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpa-

ckung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen. 2 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie deren Behälter sind vor gefährlichen Einwirkungen, insbesondere mechanischer Art, zu schützen.

3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen übersichtlich und von anderen

Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Gegenstände, aus denen Stoffe oder Zubereitun-

gen in Mengen freigesetzt werden, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können.

5 Stoffe und Zubereitungen, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen kön-

nen, sind getrennt aufzubewahren.

Art. 73 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt und der Bezügerin oder dem Bezüger ein Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern hat, muss den Inhalt des Sicher- heitsdatenblattes kennen und interpretieren können.

Art. 74 Chemikalien-Ansprechperson

1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die nach Artikel 25 Absatz 2 ChemG zu

bezeichnende Chemikalien-Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden mit- teilen. 2 Das EDI regelt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1; es legt Form und Inhalt der Mitteilung fest.

Chemikalienverordnung AS 2005

3 Es legt die Anforderungen an die Chemikalien-Ansprechperson fest, insbesondere

an deren fachliche Qualifikationen und betriebliche Kompetenzen.

Art. 75 Werbung

1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen

Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder deren Umwelt- verträglichkeit noch zu unsachgemässer Verwendung oder Entsorgung verleiten.

2 In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefähr-

lich», «umweltfreundlich», «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden.

3 Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, muss in der Werbung in

allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefähr- lichen Eigenschaften hinweisen.

2. Kapitel:

Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Art. 76 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen Als besonders gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die: a. zu kennzeichnen sind:

1. als sehr giftig,

2. als giftig,

3. als ätzend,

4. als explosionsgefährlich,

5. als leicht entzündlich mit den R-Sätzen R 15 oder R 17,

6. mit einem der folgenden R-Sätze, die auf weitere physikalisch-chemi-

sche Gefahren hinweisen: R 1, R 4, R 5, R 6, R 16, R 19 oder R 44, oder

7. als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50/53; oder

b. bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.

Art. 77 Aufbewahrung

1 Wer besonders gefährliche Stoffe oder Zubereitungen aufbewahrt, muss dafür

sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

2 Werden solche Stoffe oder Zubereitungen nicht in den Originalbehältern aufbe-

wahrt, so müssen die Verpackungen die Anforderungen nach den Artikeln 35–37 und die Kennzeichnung die Anforderungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

Chemikalienverordnung AS 2005

Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung

1 Für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen muss die Selbstbedienung

ausgeschlossen sein.

2 Absatz 1 gilt nicht für Motorentreibstoffe.

Art. 79 Abgabebeschränkungen 1 Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig gekennzeichnet sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

2 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur an mündige Personen

abgegeben werden.

3 Absatz 2 gilt nicht für unmündige Personen, die beruflich oder gewerblich mit

diesen Stoffen, Zubereitungen oder Produkten umzugehen haben.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Motorentreibstoffe.

Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe 1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt, hat die Bezügerin oder den Bezüger ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung hinzuweisen, wenn der Stoff oder die Zubereitung wie folgt gekennzeichnet ist: a. sehr giftig; b. giftig mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61; oder c. explosionsgefährlich. 2 Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zuberei- tung gewerblich abgibt und der Bezügerin kein Sicherheitsdatenblatt abgeben muss, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren. 3 Bei der gewerblichen Abgabe ohne Sicherheitsdatenblatt von Stoffen und Zuberei- tungen, die als giftig, explosionsgefährlich oder ätzend mit dem R-Satz R 35 gekennzeichnet sind, sowie von Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbst- verteidigung dienen, muss die Abgeberin zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Pflichten: a. die Identität der Bezügerin anhand eines Reisepasses oder einer Identitäts- karte überprüfen und folgende Daten aufzeichnen:

1. Name und Adresse der Bezügerin,

2. Name und Menge des Stoffes oder der Zubereitung,

3. Verwendungszwecke,

4. Datum der Abgabe;

b. sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Bezügerin die Stoffe und Zuberei- tungen unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Hinweise der Herstellerin sachgerecht verwendet.

Chemikalienverordnung AS 2005

4 Die abgebende Person hat die Aufzeichnungen nach Absatz 3 während 3 Jahren

seit der letzten Abgabe aufzubewahren.

5 Stoffe und Zubereitungen dürfen nach den Absätzen 2 und 3 nur an Personen

abgegeben werden, von denen die abgebende Person annehmen kann, dass sie urteilsfähig sind und die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 ChemG sowie die Anfor- derungen nach Artikel 28 USG einhalten können.

6 Die Pflichten nach den Absätzen 1–4 gelten nicht für die Abgabe von Motoren-

treibstoffen.

Art. 81 Sachkenntnis bei der Abgabe 1 Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zuberei- tung gewerblich abgibt und der Bezügerin oder dem Bezüger kein Sicherheitsdaten- blatt abgeben muss, muss über besondere Sachkenntnis verfügen. Das EDI kann Ausnahmen vorsehen.

2 Das EDI kann regeln:

a. wie die Anforderungen an die Sachkenntnis zu erfüllen sind; es berücksich- tigt dabei Berufsausbildung und Berufserfahrung; b. Inhalt, Dauer und Organisation von Kursen zur Erlangung von Sachkenntnis.

Art. 82 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

1 Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von sehr giftigen,

giftigen, ätzenden oder explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss die Bestohlene, die Verliererin oder die Inverkehrbringerin unverzüglich die Polizei benachrichtigen.

2 Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale

Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.

3 Die kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf eine Gefährdung

aufmerksam gemacht wird.

Art. 83 Warenmuster Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen dürfen zu Werbezwe- cken nur an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.

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5. Titel: Datenbearbeitung

Art. 84 Produkteregister

1 Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den

Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen: a. diese Verordnung; b. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200525; c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200526; d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200527.

2 Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die:

a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 erhoben oder erarbeitet worden sind; b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 85 Vertrauliche Angaben

1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutz-

würdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.

2 Die Anmeldestelle bezeichnet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die

vertraulichen Daten. Sie bezeichnet sie vor der Weitergabe an die nach Artikel 87 Absatz 2 zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.

3 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts-

und Fabrikationsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffes oder einer Zubereitung.

4 Erhält die Anmeldestelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten

nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.

5 In keinem Fall als vertraulich gelten:

a. der Handelsname; b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person; c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften nach den Anhängen VII A, VII B, VII C und VII D der Richtlinie 67/548/EWG;

25 SR 814.81; AS 2005 … 26 SR 813.12; AS 2005 2821 27 SR 916.161; AS 2005 …

Chemikalienverordnung AS 2005

d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wieder- verwertung und sonstigen Unschädlichmachung; e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxiko- logischen Prüfungen; f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung rele- vanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe; g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen; h. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen; i. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Men- schen und des Vorkommens in der Umwelt.

6 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können Daten des Produktere-

gisters, die in keinem Fall als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Art. 86 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben: a. Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf:

1. die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200128,

2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199929,

3. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200530;

b. Daten über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die vom BAG und vom Bundesamt für Veterinär- wesen gestützt auf die Lebensmittelverordnung vom 1. März 199531 erhoben werden; c. Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung aus den Zolldeklarationen; d. Daten, die vom seco, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten gestützt auf die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung erhoben werden; e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) erhoben wer- den; f. Daten, die von Prüfungsstellen nach Artikel 12 Absatz 3 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200532 erhoben werden;

28 SR 916.171 29 SR 916.307 30 SR 916.161; AS 2005 … 31 SR 817.02 32 SR 814.81; AS 2005 …

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g. Daten, die von den Kantonen erhoben werden beim Vollzug dieser Verord- nung oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln.

Art. 87 Austausch von Informationen und Daten 1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfül- lung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie erhoben haben oder haben erheben lassen gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufver- fahren einrichten.

2 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen den kantonalen und eid-

genössischen Behörden, die zuständig sind für den Vollzug von Erlassen, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenstän- den regeln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfü- gung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. 3 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können in Einzelfällen anderen als den in Absatz 2 genannten Stellen Daten über Stoffe, Zubereitung und Gegenstände weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

4 Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitun-

gen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen 2 und 3 nur statthaft, wenn diese durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird oder der Beantwortung medizini- scher Anfragen dient, insbesondere in Notfällen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt.

5 Die Kantone informieren die Anmeldestelle über die Ergebnisse von Erhebungen

und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft und leiten ihr die ihnen verfüg- baren Daten zur Innenraumluft weiter.

Art. 88 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen 1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisa- tionen weitergeben.

2 Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn:

a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisa- tionen dies erfordern; oder b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.

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6. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Bund

1. Abschnitt: Organisation

Art. 89 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss

1 Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen.

2 Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter: a. BAG; b. BLW; c. BUWAL; d. seco.

3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. Wahl der Leitung der Anmeldestelle; b. Festlegung der Strategie der Anmeldestelle; c. Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle.

4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.

Art. 90 Beurteilungsstellen Beurteilungsstellen sind: a. das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen; b. das BUWAL für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen; c. das seco für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.

Art. 91 Auskunftsstelle für Vergiftungen

1 Auskunftsstelle für Vergiftungen nach Artikel 30 ChemG ist das Schweizerische

Toxikologische Informationszentrum (STIZ).

2 Das BAG schliesst mit dem STIZ jährlich eine Vereinbarung über die Höhe der

Abgeltung für dessen Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab.

Chemikalienverordnung AS 2005

Art. 92 Fachkommission für Chemikalien

1 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD eine Fachkommis-

sion für Chemikalien bestellen.

2 Die Fachkommission für Chemikalien setzt sich zusammen aus Sachverständigen

eidgenössischer und kantonaler Stellen, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Kon- sumentenschutzes und der interessierten Kreise.

3 Sie berät die Departemente in grundsätzlichen Fragen der Rechtsetzung und des

Vollzugs im Bereich von Stoffen und Zubereitungen und ist befugt, Anregungen zu machen. Sie kann externe Sachverständige für die Beratung beiziehen.

Art. 93 Fachkommission für Umwelttoxikologie

1 Das UVEK kann eine Fachkommission für Umwelttoxikologie bestellen.

2 Die Fachkommission für Umwelttoxikologie setzt sich zusammen aus Sachver-

ständigen eidgenössischer und kantonaler Stellen, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Umweltschutzes und der interessierten Kreise.

3 Sie berät das BUWAL in Fragen der ökologischen Chemie und der Ökotoxiko-

logie.

2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe

Art. 94

1 Die Beurteilungsstellen können alte Stoffe überprüfen, die:

a. auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit oder der Gefährlichkeit ihrer Folgeprodukte oder Abfälle ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Men- schen oder die Umwelt darstellen; oder b. Gegenstand eines internationalen Altstoff-Programms sind. 2 Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben: a. Name und Adresse der Herstellerin sowie Name und Adresse der auslän- dischen Herstellerin, falls die Herstellerin den Stoff einführt; b. alle Unterlagen, die zur Ermittlung und Feststellung der gefährlichen Eigen- schaften des Stoffes gedient haben; c. die bekannten Verwendungszwecke; d. Angaben über die von den Herstellerinnen in Verkehr gebrachten Mengen.

3 Auf Antrag einer Beurteilungsstelle verlangt die Anmeldestelle von einer der

Herstellerinnen Abklärungen oder Untersuchungen. Für die der Herstellerin entste- henden Kosten haften alle betroffenen Herstellerinnen solidarisch.

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3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung

Art. 95 Überprüfung der Selbstkontrolle

1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Stoffen,

Zubereitungen und Gegenständen: a. die Beurteilung und die Einstufung; b. die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt.

2 Sie können die Anmeldestelle beauftragen:

a. die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu überprüfen; b. kantonale Vollzugsbehörden zu ersuchen, Proben zu entnehmen.

3 Besteht Grund zur Annahme, dass die Beurteilung oder die Einstufung nicht oder

nicht korrekt erfolgt ist, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurtei- lungsstelle von der Herstellerin: a. alle Unterlagen, die zur Feststellung der gefährlichen Eigenschaften oder zur Beurteilung gedient haben; b. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt. 4 Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstelle- rin die Durchführung von Prüfungen oder vertieften Beurteilungen, wenn Anhalts- punkte dafür bestehen, dass: a. Stoffe oder Zubereitungen, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle den Men- schen oder die Umwelt gefährden können; b. Gegenstände, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt gefährden können.

5 Im Übrigen haben die Vollzugsbehörden die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG

und hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt auch die nach Artikel 41 ChemG. 6 Kommt die Herstellerin einer Verfügung nicht nach, so verbietet die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle die weitere Abgabe der betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände.

7 Für Kosmetika sowie für ausschliesslich dafür bestimmte Ausgangs- und Zusatz-

stoffe verfügt die für diese Produkte zuständige Stelle die erforderlichen Massnah- men. Die Mitwirkung des BUWAL richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199733.

Art. 96 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung Bei Angelegenheiten, die die Landesverteidigung betreffen, prüft die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob die Bestimmungen dieser Verord- nung eingehalten sind.

33 SR 172.010

Chemikalienverordnung AS 2005

Art. 97 Überwachung der Ein- und Ausfuhr 1 Die Zollämter kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zuberei- tungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

2 Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach

Absatz 1 zu stellen.

3 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollämter berechtigt, die Ware an

der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verord- nung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.

4. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte

Art. 98

1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewie-

senen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-recht- lichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

2 Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung

eingeschränkt auf: a. die Überprüfung der Selbstkontrolle; b. die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Anmeldung und der Folge- informationen; c. Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG; d. die Risikobewertung nach Artikel 16 ChemG.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 99 Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemika- liengebührenverordnung vom 18. Mai 200534.

34 SR 813.153.1; AS 2005 2869

Chemikalienverordnung AS 2005

2. Kapitel: Kantone

1. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle

Art. 100 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und

Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben.

2 Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:

a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 16, 25, 61–63, 65, 67, 68) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 59) erfüllt wor- den sind; b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 35–37) ent- spricht; c. die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 39–49 und Anhang 1) entspricht; d. die Vorschriften über die Abgabe, Nachlieferung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 54–56) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind; e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 75) und die Warenmuster (Art. 83) eingehalten werden.

Art. 101 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden 1 Die Anmeldestelle weist von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle die kantonalen Vollzugsbehörden an, bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstän- de zu kontrollieren, insbesondere auch nach Artikel 95 Absatz 1.

2 Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Pro-

ben.

3 Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die

kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 102 für die Verfü- gungen zuständigen Behörden. 4 Bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Einstufung informiert die kontrol- lierende Behörde die Anmeldestelle.

Art. 102 Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 100 Absatz 2 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.

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2. Abschnitt:

Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens

Art. 103

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen, ob die besonderen Bestimmungen

über den Umgang (Art. 70–74 und 76–82) eingehalten werden. Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ChemG gilt entsprechend.

2 Die Kantone fördern das umweltgerechte Verhalten.

7. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 104 Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden sind, für die eine Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG durchge- führt worden ist und die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung: a. von der Herstellerin noch während 1 Jahres in der Schweiz in Verkehr gebracht werden; b. noch während 2 Jahre an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

Art. 105 Sicherheitsdatenblatt Die Bereitstellung und die Abgabe von Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Zubereitungen, die gestützt auf Artikel 104 in Verkehr gebracht werden, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 106 Umgang mit Stoffen und Zubereitungen

1 Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die nach Artikel 104 mit der

Kennzeichnung nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden, gelten die Artikel 70–83 dieser Verordnung sowie Artikel 22 ChemG sinngemäss.

2 Dabei gelten folgende Zuordnungen:

a. «gefährlich» entspricht der Einstufung in einer Giftklasse (Giftklasse 1–5); b. «besonders gefährlich» entspricht den Giftklassen 1–3; c. «giftig» und «ätzend» entsprechen der Giftklasse 2; d. «sehr giftig» entspricht der Giftklasse 1.

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Art. 107 Anmeldung neuer Stoffe 1 Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nach neuem Recht der Anmeldepflicht unterliegen, müssen von der Herstellerin innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anmeldestelle ange- meldet werden.

2 Die Anmeldung muss enthalten:

a. die Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-d und j; b. Angaben über die Verwendungszwecke; c. ein Verzeichnis und die Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen; d. sofern die Herstellerin den neuen Stoff aus dem Ausland eingeführt hat und dieser in einem Mitgliedstaat der EU angemeldet ist:

1. eine Kopie der Annahme der Anmeldung durch den betreffenden Mit-

gliedstaat,

2. die Zusammenfassung der technischen Beschreibung, insbesondere der

durchgeführten Prüfungen, die im EU-Anmeldeverfahren eingereicht worden sind.

3 Die Anmeldestelle hat auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin

überdies Berichte über Prüfungen im Rahmen der technischen Beschreibung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e sowie zusätzlich Prüfberichte nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe f zu verlangen.

Art. 108 Mitteilungspflicht für nicht anmeldepflichtige neue Stoffe Zu Stoffen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und die nach neuem Recht der Mitteilungspflicht nach Artikel 25 unterlie- gen, muss die Herstellerin der Anmeldestelle innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Angaben nach Artikel 26 mitteilen.

Art. 109 Meldepflicht für alte Stoffe und Zubereitungen

1 Bei alten Stoffen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den

Bestimmungen des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht wurden, muss die Herstel- lerin die Meldepflichten nach den Artikeln 61 und 64–67 innert 6 Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen unter neuem Recht erfüllen.

2 Für umweltgefährliche alte Stoffe und für umweltgefährliche Zubereitungen, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr sind, ist die im Jahr

2006 abgegebene Menge in den Kategorien nach Artikel 65 Absatz 4 bis zum

31. März 2007 zu melden.

Chemikalienverordnung AS 2005

Art. 110 Sachkenntnis bei der Abgabe und Chemikalien-Ansprechperson Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die Übergangs- bestimmungen zu: a. den Bestimmungen über die Sachkenntnis bei der Abgabe besonders gefähr- licher Stoffe und Zubereitungen; b. den Bestimmungen über die Chemikalien-Ansprechperson.

2. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 111 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang 1 (Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c)

Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

1 Gefahren

1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung

1 Für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen

folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden: E O F+

Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich

F N T+

Leicht entzündlich Umweltgefährlich Sehr giftig

T Xn C

Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend

Xi

Reizend

2 Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.

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1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole

und Gefahrenbezeichnungen

1 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit

den zutreffenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.

2 Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten Gefahren-

symbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden. 3 Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass ein Stoff oder eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt: a. Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden. b. Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden. c. Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F und O verzichtet werden. d. Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.

2 Besondere Gefahren

2.1 Einfache R-Sätze

R1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich. R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosions- gefährlich. R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich. R4 Bildet hoch empfindliche explosionsgefährliche Metallverbindun- gen. R5 Beim Erwärmen explosionsfähig. R6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. R7 Kann Brand verursachen. R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen. R9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. R 10 Entzündlich. R 11 Leicht entzündlich. R 12 Hoch entzündlich. R 14 Reagiert heftig mit Wasser.

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R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. R 17 Selbstentzündlich an der Luft. R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leicht entzündlicher Dampf/Luft-Gemische möglich. R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden. R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R 23 Giftig beim Einatmen. R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut. R 25 Giftig beim Verschlucken. R 26 Sehr giftig beim Einatmen. R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. R 28 Sehr giftig beim Verschlucken. R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden. R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. R 33 Gefahr kumulativer Wirkung. R 34 Verursacht Verätzungen. R 35 Verursacht schwere Verätzungen. R 36 Reizt die Augen. R 37 Reizt die Atmungsorgane. R 38 Reizt die Haut. R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R 41 Gefahr ernster Augenschäden. R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. R 45 Kann Krebs erzeugen. R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.

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R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. R 51 Giftig für Wasserorganismen. R 52 Schädlich für Wasserorganismen. R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben. R 54 Giftig für Pflanzen. R 55 Giftig für Tiere. R 56 Giftig für Bodenorganismen. R 57 Giftig für Bienen. R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben. R 59 Gefährlich für die Ozonschicht. R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden ver- ursachen. R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. R 68 Irreversibler Schaden möglich.

2.2 Kombinierte R-Sätze

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase. R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Ver- schlucken. R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.

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R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken. R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane. R 36/38 Reizt die Augen und die Haut. R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berüh- rung mit der Haut und durch Verschlucken. R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlu- cken. R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

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R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge- rer Exposition durch Einatmen. R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge- rer Exposition durch Berührung mit der Haut. R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge- rer Exposition durch Verschlucken. R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge- rer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge- rer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge- rer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Ver- schlucken. R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei länge- rer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben. R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben. R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben. R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.

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R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

2.3 Zuordnung der R-Sätze

1 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit

den zutreffenden R-Sätzen gekennzeichnet werden.

2 Offiziell

eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten R-Sätzen gekennzeichnet werden. 3 Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs R-Sätze aufzuführen. Jedoch muss für jede gefährliche Eigenschaft, die sich aus der Einstufung des Stoffes oder der Zuberei- tung ergibt, mindestens ein R-Satz angegeben werden, der auf die Hauptgefahr hinweist. Kombinierte R-Sätze gelten als ein R-Satz.

2.4 Reihenfolge der R-Sätze

Die R-Sätze sind in folgender Reihenfolge anzugeben: a. R-Sätze, die gesundheitsgefährdende Eigenschaften bezeichnen, denen ein Gefahrensymbol zugeordnet ist; b. R-Sätze, die gesundheitsgefährdende Eigenschaften bezeichnen, denen kein Gefahrensymbol zugeordnet ist; c. R-Sätze, die physikalisch-chemische Eigenschaften bezeichnen; d. R-Sätze, die umweltgefährliche Eigenschaften bezeichnen.

2.5 Ausnahmen

1 Die Angabe von R-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen

von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder brandför- dernd eingestuft sind; oder

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b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. 2 Die Angabe von R-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpa- ckungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich, brandfördernd oder umwelt- gefährlich eingestuft sind; und b. nicht mit dem R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41) oder dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen sind.

3 Bei den Gefahrensymbolen F und F+ müssen die R-Sätze R 11 oder R 12 nicht

angegeben werden.

3 Sicherheitsratschläge

3.1 Einfache S-Sätze

S1 Unter Verschluss aufbewahren. S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S3 Kühl aufbewahren. S4 Von Wohnplätzen fernhalten. S5 Unter … aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzu- geben). S6 Unter … aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben). S7 Behälter dicht geschlossen halten. S8 Behälter trocken halten. S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 12 Behälter nicht gasdicht verschliessen. S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S 14 Von … fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben). S 15 Vor Hitze schützen. S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen. S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten. S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken. S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen. S 22 Staub nicht einatmen. S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeich- nung(en) vom Hersteller anzugeben).

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S 24 Berührung mit der Haut vermeiden. S 25 Berührung mit den Augen vermeiden. S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Her- steller anzugeben). S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. S 30 Niemals Wasser hinzugiessen. S 33 Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen. S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen. S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen. S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen. S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 40 Fussboden und verunreinigte Gegenstände mit … reinigen (Material vom Hersteller anzugeben). S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen. S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben). S 43 Zum Löschen … (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: «Kein Wasser verwenden»). S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S 47 Nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben). S 48 Feucht halten mit … (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben). S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren. S 50 Nicht mischen mit … (vom Hersteller anzugeben). S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. S 52 Nicht grossflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden. S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen ein- holen. S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter auf entsprechend genehmigter Sondermülldeponie entsorgen.

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S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behäl- ter verwenden. S 59 Informationen zu Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Her- steller / Lieferanten erfragen. S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu ent- sorgen. S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen. S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhig stellen. S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfall- ter bei Bewusstsein ist).

3.2 Kombinierte S-Sätze

S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbe- wahren. S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben). S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, ent- fernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben). S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbe- wahren. S 3/14 An einem kühlen, von … entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben). S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten. S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben). S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen. S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte Kleidung sofort ausziehen und sofort auswaschen mit … (vom Hersteller anzugeben).

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S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichts- schutz tragen. S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen. S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über … °C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren.

3.3 Zuordnung der S-Sätze

1 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit

den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 196735 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpa- ckung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG).

2 Offiziell

eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten S-Sätzen gekennzeichnet werden.

3 Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter

S-Satz gilt als ein S-Satz.

4 Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung des Stoffes oder der

Zubereitung, es sei denn, die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar. 5 Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, gilt Folgendes: a. Werden ihnen bei der Einstufung die Gefahrensymbole T, T+ oder C zuge- ordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S 1, S 2 und S 45 gekennzeichnet werden.

35 ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3 und ABl. 236 vom 7.7.2004, S. 18). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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b. Wird ihnen bei der Einstufung ein anderes als unter Buchstabe a genanntes Gefahrensymbol zugeordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S 2 und S 46 gekennzeichnet werden, es sei denn, es werde ihnen nur das Gefahrensym- bol N zugeordnet.

6 Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der

vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.

7 Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.

8 Falls die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Verpa- ckung angebracht werden können, dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.

3.4 Ausnahmen

1 Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen

von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder brandför- dernd eingestuft sind; oder b. als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. 2 Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpa- ckungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die: a. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich, entzündlich, brandfördernd oder umweltgefährlich eingestuft sind und denen nicht das Gefahrensymbol N zugeordnet ist; oder b. ausschliesslich als reizend, leicht entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind und denen nicht der R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41) zugeordnet ist.

4 Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung

1 Grundsätzlich müssen nicht mehr als vier gefährliche Stoffe angegeben werden,

auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung zurückzuführen sind. 2 In jedem Fall sind die gefährlichen Stoffe anzugeben, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben: a. krebserzeugend; b. erbgutverändernd; c. fortpflanzungsgefährdend; d. sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von nichtletalen Wir- kungen nach einmaliger Exposition;

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e. giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von schwer wiegenden Wirkun- gen nach wiederholter oder längerer Exposition; f. sensibilisierend.

3 Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die gefährlichen Stoffe nicht angegeben

werden, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben: a. explosionsgefährlich; b. brandfördernd; c. hochentzündlich; d. leicht entzündlich; e. entzündlich; f. reizend; g. umweltgefährlich.

4 Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn müssen nur diejenigen

Stoffe mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration folgenden untersten Grenz- wert (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet: a. den Grenzwert Xn, der bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist; b. sofern eine Festlegung nach Buchstabe a nicht vorhanden ist: den Grenzwert Xn nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 31. Mai 199936 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG).

5 Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol C müssen nur diejenigen Stoffe mit

dem Gefahrensymbol C berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration den folgenden untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet: a. den Grenzwert, der für sie bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist; b. den Grenzwert Xi nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.

5 Bestimmungen für Zubereitungen mit

besonderen Gefahren

5.1 Cyanacrylathaltige Klebstoffe

1 Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat müssen mit folgendem Hinweis

gekennzeichnet sein: «Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.»

36 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).

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2 Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

5.2 Isocyanathaltige Zubereitungen

Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.»

5.3 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit

einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekular- gewicht von ≤ 700 enthalten, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten.»

5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten

Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die im Einzelhandel angeboten werden oder für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hin- weis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.»

5.5 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die

zum Löten oder Schweissen verwendet werden Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisung des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.»

5.6 Zubereitungen in Aerosolform

Für Druckgaspackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199237 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Ver- ordnung die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 197538 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen.

37 SR 817.0

38 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG

(ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28).

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5.7 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft

sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff enthalten Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, die aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Prozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG für den Stoff genannte Konzentration, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.»

5.8 Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe

enthalten Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen solchen von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Prozent entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, müssen, falls zutreffend, mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Kann bei der Verwendung entzündlich werden.» oder «Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.»

5.9 Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind,

jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten und nicht für jedermann erhältlich sind Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmässige Benutzer erhältlich.»

5.10 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten,

dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist 1 Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, in einer Gesamtkonzentration von mindestens 15 Prozent, so muss sie mit dem R-Satz R 67 gekennzeichnet sein.

2 Der Hinweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn:

a. der Zubereitung der R-Satz R 20, R 23, R 26, R 68/20, R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist; oder b. die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält.

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5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann

erhältlich sind 1 Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen zusätzlich zu den Sicherheitsratschlägen nach Ziffer 3.3 mit den S-Sätzen S 1, S 2, S 45 oder S 46 gekennzeichnet sein. 2 Bei Zubereitungen, die als giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung über die Möglichkeit der Vernichtung der Verpackung informiert werden.

5.12 Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen

aufgetragen werden Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden, müssen mit dem S-Satz S 23 sowie mit den S-Sätzen S 38 oder S 51 gekennzeichnet sein.

5.13 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten,

dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 33 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzent- ration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.

5.14 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten,

dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 64 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzent- ration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.

6 Etikette mit der Kennzeichnung

1 Die Etikette mit den Gefahrensymbolen, den Angaben über die besonderen Gefah-

ren (R-Sätze) und den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) muss an der Verpackung so befestigt werden, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.

2 Sie muss mit ihrer ganzen Oberfläche auf der Verpackung haften, die den Stoff

oder die Zubereitung unmittelbar umschliesst.

3 Für die Abmessungen der Etikette gelten folgende Formate:

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Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm) nach Möglichkeit

bis 3 Liter mindestens 52×74 über 3 Liter bis höchstens 50 Liter mindestens 74×105 über 50 Liter bis höchstens 500 Liter mindestens 105×148 über 500 Liter mindestens 148×210

4 Die Etikette darf ausschliesslich die in dieser Verordnung für die Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sowie gegebenenfalls ergänzende Hygiene- und Sicher- heitsinformationen enthalten.

5 Jedes Gefahrensymbol muss mindestens einen Zehntel der Fläche der Etikette

einnehmen und mindestens 1 cm2 gross sein.

6 Auf eine Etikette kann verzichtet werden, wenn die entsprechenden Gefahrensym-

bole und Angaben über die Gefahren (R-Sätze) auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

7 Farbe und Aufmachung der Etikette oder – im Falle von Absatz 6 – der Verpa-

ckung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.

8 Bei beweglichen Gasflaschen gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung als

erfüllt, wenn sie den einschlägigen Vorschriften von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

7 Freiwillige Kennzeichnung

7.1 Hinweise auf Gefahren für die Umwelt

Ziffer Piktogramme Beispiele von Aufschriften

Nicht in aufgehende oder offene Blüten spritzen. Blattlausbefallene Pflanzen nicht behandeln.

7.1.1 Vorsicht, wenn benachbarte Kulturen in Blüte

stehen oder mit blühenden Unkräutern durch- setzt sind. Bienengift Nur bei Windstille verwenden.

Chemikalienverordnung AS 2005

Anwendung in der Grundwasserschutzzone S (S 1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten. Nicht auf Brache oder Teilbrache austragen. Nicht in Karstgebiet oder auf durchlässigen 7.1.2 Böden verwenden. Nicht im Gleisunterhalt verwenden. Grundwassergefährdung Lagerung in der Grundwasserschutzzone S (S 1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten.

7.2 Hinweise auf Schutzmassnahmen

Ziffer Piktogramme Beispiele von Aufschriften

Kann mit den Siedlungsabfällen der Kehricht- 7.2.1 abfuhr übergeben werden.

Siedlungsabfälle

Als Sonderabfall der Firma …… übergeben. Als Sonderabfall der Verkaufsstelle zurück- geben. Als Sonderabfall der Giftsammelstelle

7.2.2 zurückgeben.

Als Sonderabfall der Altölsammelstelle übergeben. Sonderabfälle Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein.

Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Kehrichtabfuhr überge- ben. Reste nicht in den Ausguss oder das WC

7.2.3 leeren, sondern der Verkaufs- oder Abfall-

sammelstelle zurückgeben. Verbot der Beseitigung Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die über die Kanalisation empfohlene Beseitigung ersichtlich sein.

Chemikalienverordnung AS 2005

Anhang 2 (Art. 53)

Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt

Allgemeine Bestimmungen

1 Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen kurz, klar und für die beruf-

liche oder gewerbliche Verwenderin verständlich sein.

2 In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere

gleich gut oder besser geeignete ersetzt werden. Wegen der Vielfalt der Eigenschaf- ten von Stoffen und Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informa- tionen erforderlich sein.

3 Das Datum der Erstellung des Sicherheitsdatenblatts ist auf der ersten Seite

anzugeben. Neue Fassungen sind mit der Angabe «Überarbeitet am … (Datum)» zu bezeichnen. 4 Bei einem überarbeiteten Sicherheitsdatenblatt ist klar kenntlich zu machen, wel- che Angaben hinzugefügt, gestrichen oder geändert wurden.

1 Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung

Anzugeben sind: a. die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung. Die verwendete Bezeich- nung muss mit derjenigen auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behäl- ter übereinstimmen. Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese eben- falls aufgeführt werden. b. der Verwendungszweck des Stoffes oder der Zubereitung. Soweit bekannt, sind die vorgesehenen oder empfohlenen Verwendungen des Stoffes oder der Zubereitung anzugeben. Bei mehreren Verwendungsmöglichkeiten genügt es, nur die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen aufzuführen. Zusätzlich sollte die Wirkung des Stoffes oder der Zubereitung kurz beschrieben werden (z.B. Flammschutzmittel, Antioxidationsmittel). c. die Firmenbezeichnung: die Bezeichnung der für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlichen Person; die vollständige Adresse und Telefonnummer dieser verantwortlichen Person. d. die Notrufnummer. Anzugeben ist die Notrufnummer der unter Buchstabe c genannten verantwortlichen Person. Für medizinische Auskünfte kann die Notfallnummer der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) angegeben werden.

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2 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

1 Anhand der Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt soll die berufliche Verwende-

rin die Gefährdung durch den Stoff oder die Zubereitung ohne Schwierigkeiten erkennen können. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen von den Angaben auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter ausgehen.

2 Folgende Bestandteile einer gefährlichen Zubereitung müssen mit ihren Konzent-

rationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden: a. gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Stoffe, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 199939 zur Anglei- chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) festgelegten Grenzwerte erreicht oder übersteigt, falls nicht in der offiziellen Einstufung (Art. 9) oder in Anhang II, III oder V der Richtlinie 1999/45/EG niedrigere Grenzwerte vorgegeben sind; b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 200040 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durch- führung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeits- stoffe bei der Arbeit (Richtlinie 2000/39/EG). 3 Bei als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen müssen folgende Bestandteile mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden, wenn sie in einer Einzelkonzentration von ≥ 1,0 Gewichtsprozent (in nicht gasförmigen Zubereitungen) beziehungsweise von ≥ 0,2 Volumenprozent (in gas- förmigen Zubereitungen) enthalten sind: a. gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe; b. Stoffe, für die ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist in der Richtlinie 2000/39/EG.

4 Für Stoffe, die nach den Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen

sind, muss angegeben werden: a. die für die Gesundheits- und Umweltgefahren zutreffenden Gefahren- bezeichnungen und R-Sätze entsprechend Anhang 1; b. die gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften;

39 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5). Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechts- akte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

40 ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47.

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5 Gefährdet die Angabe der chemischen Bezeichnung der Stoffe, die nach den

Absätzen 2 und 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind, die Geheimhaltung der Rezeptur der Zubereitung, so kann die Herstellerin diese Stoffe mit einem Ersatz- namen benennen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 43 erfüllt sind. Die Festlegung des Ersatznamens richtet sich nach Anhang VI Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.

3 Mögliche Gefahren

1 Die Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung muss angegeben werden. Die

Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung für Mensch und Umwelt ausgehen, sind zu beschreiben.

2 Es sind auch jene Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Erstickungsgefahr,

Erfrierungsgefahr oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenor- ganismen), die keine Einstufung bewirken, aber zu der Gefährdung beitragen, die insgesamt von dem Stoff oder der Zubereitung ausgeht.

3 Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, die wichtigsten

schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.

4 Die in der Kennzeichnung vermerkten Angaben sind unter Ziffer 15 anzugeben.

4 Erste-Hilfe-Massnahmen

1 Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen. Insbesondere ist

anzugeben, in welchen Fällen ärztliche Hilfe notwendig ist.

2 Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, für Umstehende und

für Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswirkungen sind kurz zu beschreiben. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche Sofortmassnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muss.

41 Vom Chemical Abstract Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

42 European inventory of existing commercial chemical substances / Europäisches

Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. ABl. C 146 A vom 15.6.1990, berichtigt durch die Mitteilung 2002/C 54/08 (ABl. C 54 vom 1.3.2002). Der Text des EINECS kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. 43 European List of Notified Chemical Substances/Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe. Fünfte Veröffentlichung des ELINCS. ABl. C 72 vom 11.3.2000, S. 1.

44 International Union of Pure and Applied Chemistry.

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3 Die Informationen sind nach den verschiedenen Expositionswegen, d.h. Einatmen,

Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen. 4 Ist für eine gezielte und sofortige Behandlung ein besonderes Mittel erforderlich, so ist darauf hinzuweisen, dass es am Arbeitsplatz verfügbar sein muss.

5 Massnahmen zur Brandbekämpfung

Es ist anzugeben, wie ein Brand zu bekämpfen ist, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere: a. geeignete Löschmittel; b. aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel; c. besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase; d. besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.

6 Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

1 Je nach Stoff oder Zubereitung sind folgende Angaben über Massnahmen bei

unbeabsichtigter Freisetzung zu machen: a. personenbezogene Vorsichtsmassnahmen wie Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung oder eines ausreichenden Atem- schutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt; b. Umweltschutzmassnahmen wie Verhütung des Eindringens in die Kanalisa- tion, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle A- larmierung der Nachbarschaft; c. Verfahren zur Reinigung wie Einsatz absorbierender Stoffe (z.B. Sand, Kie- selgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung; ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z.B. «keinesfalls verwenden», «neutrali- sieren mit».

2 Gegebenenfalls ist auf die Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüs-

tung (Ziff. 8) und auf die Hinweise zur Entsorgung (Ziff. 13) zu verweisen.

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7 Handhabung und Lagerung

7.1 Handhabung

1 Anzugeben sind Schutzmassnahmen für den sicheren Umgang einschliesslich

Empfehlungen für technische Massnahmen wie Einschluss, örtliche und generelle Lüftung, Massnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brand- schutzmassnahmen, Vorkehrungen zum Umweltschutz (z. B. Verwendung von Fil- tern oder Gaswäschern zur Abgasreinigung, Verwendung von Auffangwannen oder Abdichtungssystemen, Massnahmen zur Aufnahme und Entsorgung von ausgelau- fenem Material) sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z. B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren und Geräte).

2 Die Art der Massnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

7.2 Lagerung

1 Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z. B. spezielle

Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschliesslich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuch- tigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen an elektri- sche Anlagen und Geräte sowie Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung.

2 Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den

Lagerbedingungen.

3 Es sind Angaben zu machen über die Art des Materials, das für die Verpackung

oder die Behältnisse des Stoffs oder der Zubereitung verwendet wird.

7.3 Bestimmte Verwendungszwecke

Bei Stoffen und Zubereitungen, die für bestimmte Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, sind Empfehlungen für einen sicheren Umgang hinsichtlich dieser Verwendungszwecke anzugeben.

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung

1 Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter wie Grenzwerte für die

Exposition am Arbeitsplatz und biologische Grenzwerte. Die Grenzwerte der in der Grenzwertliste45 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufge- führten gesundheitsgefährdenden Stoffe müssen angegeben werden. Es ist über die aktuellen empfohlenen Überwachungs- bzw. Beobachtungsverfahren zu informie-

45 Die Broschüre «Grenzwerte am Arbeitsplatz» kann bei der Suva, Postfach, 6002 Luzern gegen Verrechnung bezogen oder unter der Internetadresse www.suva.ch abgerufen werden.

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ren. Im Falle von Zubereitungen müssen die Werte für diejenigen Bestandteile angegeben werden, die nach Ziffer 2 Absatz 2 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.

2 Die anzugebenden Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition

müssen alle Vorkehrungen umfassen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten.

3 Es sind geeignete Angaben zu machen, die es dem Arbeitgeber erlauben, die auf

Grund der Arbeitnehmerschutz-Gesetzgebung nötige Risikobewertung vorzunehmen und die daraus folgenden nötigen Massnahmen zu treffen. Diese Angaben sollen die in Ziffer 7.1 empfohlenen Massnahmen ergänzen. 4 Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Verordnung vom 12. Juli 199546 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN47-Normen Bezug zu nehmen: a. Atemschutz: Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeig- nete Schutzausrüstung wie beispielsweise umluftunabhängige Atemschutz- geräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen. b. Handschutz: Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe, einschliesslich Hand- schuhmaterial und Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhän- gigkeit von Stärke und Dauer der Hautexposition. Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmassnahmen anzugeben. c. Augenschutz: Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild. d. Körperschutz: Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung, wie Voll- schutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind besondere Hygienemassnahmen anzugeben.

9 Physikalisch-chemische Eigenschaften

1 Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zube- reitung, sodass geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden können, insbeson- dere: a. Aussehen: Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffs oder der Zubereitung im Lieferzustand; b. Geruch: ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben; c. pH-Wert: pH-Wert des Stoffs oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger Lösung; im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben;

46 SR 819.11

47 European Committee for Standardization.

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d. Siedepunkt oder Siedebereich; e. Flammpunkt; f. Entzündlichkeit (fest, gasförmig); g. Explosionsgefahr; h. brandfördernde Eigenschaften; i. Dampfdruck; j. relative Dichte; k. Löslichkeit: Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit (Lösungsmittel angeben); l. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser; m. Viskosität; n. Dampfdichte; o. Verdampfungsgeschwindigkeit; p. sonstige Angaben: anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe, Selbstentzündungstemperatur.

2 Wird bei den Eigenschaften nach Absatz 1 Buchstaben f–h nicht auf eine gefähr-

liche Eigenschaft hingewiesen, so ist anzugeben, ob keine Informationen darüber vorliegen oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.

10 Stabilität und Reaktivität

Anzugeben sind die Stabilität des Stoffs oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Bedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.

10.1 Zu vermeidende Bedingungen

Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich ist die Reaktion kurz zu beschreiben.

10.2 Zu vermeidende Stoffe

Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.

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10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte

Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffs in kritischen Mengen entstehen können. Insbesondere sind anzugeben: a. die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein; b. die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion; c. Auswirkungen einer Änderung des Aggregatszustands des Stoffs oder der Zubereitung auf die Sicherheit; d. gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser; e. mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.

11 Angaben zur Toxikologie

1 Es ist eine kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschie- denen toxikologischen Auswirkungen auf die Gesundheit zu geben, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für die beruflicheVerwenderin ergeben können.

2 Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Auswirkungen durch Exposition gegen-

über dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben.

3 Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chroni-

schen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichti- gen, z.B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Frucht- barkeit). 4 Unter Berücksichtigung der Angaben unter Ziffer 2 kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen.

12 Angaben zur Ökologie

1 Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z. B. LC50 Fisch 2 Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt aus- wirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften sind zu berücksichtigen:

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a. Ökotoxizität: Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische a- quatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzu- weisen. b. Mobilität: Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung, nach einer Freisetzung in die Umwelt oder in das Grund- wasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Fol- gende Angaben könnten relevant sein:

1. bekannte oder erwartete Verteilung auf Umweltkompartimente,

2. Oberflächenspannung,

3. Adsorption oder Desorption.

c. Persistenz und Abbaubarkeit: Das Potenzial eines Stoffes oder der entspre- chenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in den relevanten Umwelt- medien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse wie Oxidation oder Hydrolyse abzubauen. Soweit verfügbar, sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potenzial eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandtei- le einer Zubereitung zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte eben- falls angegeben werden. d. Bioakkumulationpotenzial: Das Potenzial eines Stoffes oder der entspre- chenden Bestandteile einer Zubereitung, sich in Biota anzusammeln und sich über die Nahrungskette anzureichern; soweit verfügbar: mit Angabe des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser (KOW) und des Biokonzentrations- faktors (BCF). e. Andere schädliche Wirkungen: Falls verfügbar, sind Informationen zu ande- ren schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z. B. Ozonabbau- potenzial, photochemisches Ozonbildungspotenzial und/oder Treibhauspo- tenzial (GWP – global warming potential).

3 Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts

umweltrelevante Angaben enthalten. Insbesondere sollten unter den Ziffern 6, 7, 13,

14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Massnahmen bei ungewollter

Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.

13 Hinweise zur Entsorgung

1 Besteht bei der Entsorgung eines Stoffs oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der planmässigen Verwendung einschliesslich Verpackungsmaterial) die Gefahr, dass es bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Ein- wirkungen kommen kann, so müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

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2 Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff oder die Zube- reitung sowie für verunreinigtes Verpackungsmaterial (stoffliche Verwertung, Verbrennung, Deponie usw.). Dabei sind die Bestimmungen der Umweltschutz- gesetzgebung, namentlich der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199048 über Abfälle und der Verordnung vom 12. November 198649 über den Verkehr mit Sonderabfällen, zu beachten.

14 Angaben zum Transport

1 Anzugeben sind besondere Vorsichtsmassnahmen, die die berufliche Verwenderin

bezüglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb ihres Betriebsgeländes zu kennen und zu beachten hat.

2 Informationen gemäss der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Überein-

kommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter sind soweit relevant anzugeben.

15 Vorschriften

1 Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informa-

tionen, die nach dieser Verordnung in der Kennzeichnung erscheinen müssen.

2 Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die im Sicherheitsdatenblatt angegeben

werden müssen, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z.B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Emissionsgrenzwerte), so müssen diese ange- geben werden.

16 Sonstige Angaben

Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, die für die Sicherheit, den Gesund- heitsschutz und den Umweltschutz von Bedeutung sein können, insbesondere: a. Auflistung der relevanten R-Sätze; anzugeben ist der vollständige Wortlaut aller R-Sätze, die nach den Ziffern 2 und 3 angegeben werden müssen; b. Schulungshinweise; c. von der Herstellerin empfohlene Einschränkungen der Anwendung; d. weitere Informationen (schriftliche Quellen oder Kontaktstellen für techni- sche Informationen); e. Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet wurden.

48 SR 814.600 49 SR 814.610

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