Lexipedia

AS 2005 3385

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Änderung vom 22. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 24b Abs. 1

1 Rufnummern für Dienstidentifikation und persönliche Nummern werden einzeln

zugeteilt.

Art. 24e Abs. 1

1 Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Pro-

grammen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.

Art. 24g Abs. 1

1 Das Bundesamt widerruft einzeln zugeteilte Nummern, wenn eine andere Behörde

gestützt auf ihre Zuständigkeit die Verletzung von Bundesrecht feststellt.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 784.104

2005-1046 3385

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2005