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AS 2005 3477

Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen

Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB)

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie

23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051

(ChemRRV), verordnet:

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung

1 EineFachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und

gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 beim Unterhalt: a. von Bahn-, Militär- und Sportanlagen; b. der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten. 2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.

3 Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzen- schutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inha- ber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis 1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig- keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.

2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen

einer Fachprüfung nach Artikel 3.

SR 814.812.35

2004-1560 3477

Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3 1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandi- daten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen 1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) entscheidet über die

Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung

gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht

1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbe-

handlungsmitteln in speziellen Bereichen behalten ihre Gültigkeit. 2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfun- gen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaft

1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung

ist die Schweizerische Ausbildungsstätte für Natur- und Umwelt (SANU).

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

a. Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen. b. Sie koordiniert die Fachprüfungen. c. Sie führt eine Prüfungsstatistik. d. Sie erstattet dem BUWAL jährlich Bericht. e. Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprü- fungen.

Art. 8 Prüfungsstellen Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben: a. Sie führen die Fachprüfungen durch. b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an. c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren. d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus. e. Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen. f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell- ten Fachbewilligungen.

Art. 9 BUWAL Das BUWAL hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss. b. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus. c. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstel- len. d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- abschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Aus- bildungsabschlüsse. e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Voll- zugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen. f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.

Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005

Art. 10 Fachbewilligungsausschuss

1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen

und Organisationen vertreten: a. das BUWAL; b. das Bundesamt für Gesundheit; c. das Bundesamt für Landwirtschaft; d. das Staatssekretariat für Wirtschaft; e. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV; g. die Trägerschaft; h. die Schweizerischen Bundesbahnen und die eidgenössisch konzessionierten Eisenbahnen; i. der Schweizerische Fachverband der Hauswarte; j. die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie.

2 Das BUWAL führt den Vorsitz.

3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BUWAL in Fragen des Vollzugs dieser

Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren des BUWAL für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemi-

kaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20053.

6. Abschnitt: Beschwerden

Art. 12 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.

3 SR 813.153.1; AS 2005 2869

Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie

1.1 Beispiele Beispiele nennen können zu den Begriffen

Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus, Toxizität, Ökotoxizität, gesundheitsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, Gefährdung am Arbeitsplatz;

1.2 Fachausdrücke Fachausdrücke wie Herbizide, Fungizide, Insektizide,

Akarizide, Nematizide erläutern können;

1.3 Exposition die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen

Körper (oral, dermal, inhalativ) erklären können;

1.4 Wirkungen 1.4.1 lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel,

irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabo- lismus, Ausscheidung erklären können;

1.4.2 krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflan-

zungsgefährdend, allergieauslösend, infektiös erklären können;

1.5 Dosis–Wirkung das Prinzip Dosis–Wirkung erläutern können;

1.6 Kreisläufe ökologische Kreisläufe anhand eines Beispiels dar-

stellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können;

1.7 Nahrungskette beschreiben können, wie sich Pflanzenschutzmittel in

der Nahrungskette und der Umwelt verhalten und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind;

1.8 Arten die Bedeutung der Artenvielfalt und des Artengefüges

in der Natur erläutern können;

1.9 Begleitflora Nutzen und Schäden der Begleitflora (z. B. Unkraut-

flora) beschreiben und diskutieren können;

1.10 Gefährdung am die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz

Arbeitsplatz nennen können;

Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005

1.11 gesundheits die Arten der Gefährdung durch Stoffe und Zuberei-

gefährliche Stoffe tungen und die Aufnahmewege in den menschlichen und Zubereitungen Körper nennen können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und

Arbeitnehmerschutz

2.1 Vorsorgeprinzip das Vorsorgeprinzip anhand einiger Beispiele illust-

rieren können;

2.2 Verursacherprinzip das Verursacherprinzip und den Begriff

externe Kosten anhand einiger Beispiele illustrieren können;

2.3 Gesetze die wesentlichen Ziele und Inhalte der wichtigsten

Erlasse, welche die Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln betreffen, erläutern können;

2.4 Verbote Anwendungsverbote und -einschränkungen für Pflan-

zenschutzmittel aufzählen und richtiges Verhalten zur Vermeidung von Verstössen gegen diese Bestimmun- gen beschreiben können;

2.5 Amtsstellen die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen

zuständigen Amtsstellen nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1 Vorsichtsmassnahmen die wichtigsten Massnahmen bei der Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Umwelt sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Unfälle, Krankheiten) aufzählen und treffen können;

3.2 Gefährdungen 3.2.1 die verschiedenen Gefährdungen am Arbeits-

am Arbeitsplatz platz nennen können;

3.2.2 die richtigen persönlichen Schutzausrüstungen

auswählen, einsetzen und instand halten kön- nen;

3.2.3 die speziellen Anforderungen an den Schutz

werdender oder stillender Mütter und die notwendigen Massnahmen nennen können;

3.2.4 ergonomische Arbeitsweisen und Geräte

beschreiben und technische Hilfsmittel zur Arbeitserleichterung gemäss dem Stand der Technik verwenden können;

3.2.5 die zur Bewältigung von Notfällen nötigen

Massnahmen planen können;

Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005

3.2.6 die nach einem Unfall notwendigen Schritte

beschreiben und erste Hilfe leisten können;

3.3 Schadorganismen 3.3.1 vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung

von Problemen mit Schadorganismen be- schreiben können;

3.3.2 die wichtigsten Unkräuter, Krankheiten und

Schädlinge sowie ihre Schadbilder erkennen können, unter Verwendung von Hilfsmitteln wie z. B. Bestimmungsbüchern, Merkblättern der Forschungsanstalten und Beratungsdienste;

3.4 Schadenschwelle 3.4.1 die Beziehung Befall–Schaden–Verlust und

den Begriff Bekämpfungsschwelle anhand konkreter Beispiele erklären können;

3.4.2 Möglichkeiten der Befallskontrolle beschrei-

ben können;

3.4.3 so weit wie möglich anhand von Unterlagen

feststellen können, ob bei einem gegebenen Befall die Toleranzgrenze überschritten und welche Bekämpfungsmassnahme angebracht ist;

3.5 Vorbeugung und 3.5.1 die Bedeutung baulicher und anderer vorbeu-

gezielte Anwendung genden Massnahmen für einen nachhaltigen Pflanzenschutz erklären können;

3.5.2 die Bedingungen für einen «gezielten» Pflan-

zenschutz (Anwendungszeitpunkt, selektive Applikation, Einsatz selektiver Mittel) erläu- tern können;

3.5.3 die Vor- und Nachteile verschiedener

Bekämpfungsmassnahmen aufzählen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirk- samkeit bewerten können;

3.6 nichtchemische die wichtigsten physikalischen, biologischen und

Verfahren biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen beschrei- ben können;

3.7 Nebenwirkungen 3.7.1 Massnahmen nennen können, welche helfen,

und Umweltverhalten unerwünschte Nebenwirkungen der Pflanzen- schutzmittel zu verhindern (z. B. bezüglich Witterung, Wartefristen, Behandlungszeit- punkt, Abtrift, Gerätereinigung);

Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln AS 2005

3.7.2 mögliche Wege von Pflanzenschutzmitteln in

Oberflächengewässer und ins Grundwasser nennen können und aufzeigen, wie sich diese Belastungen vermeiden lassen;

3.7.3 erklären können, weshalb die Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln auf Wegen, Wegrän- dern und Plätzen besonders zu vermeiden und daher in der Regel verboten ist;

3.8 Entscheidungshilfen für die Bekämpfungsmassnahmen wichtige Entschei-

dungshilfen aufzählen und bewerten können (z. B. Beratungsdienst, Internet, Fachliteratur);

3.9 Ausführung die direkten Bekämpfungsmassnahmen wichtiger

Schadorganismen anhand von Entscheidungshilfen erläutern und die gezielte und zweckmässige Ausfüh- rung sowie die notwendigen Vorsichtsmassnahmen beschreiben können.

4 Umweltverträgliche, sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1 Kennzeichnung das Kennzeichnungssystem, die Gefahrenmerkmale

gefährlicher Eigen- und -symbole sowie die Bedeutung der R- und schaften von S-Sätze erläutern können; Chemikalien

4.2 Sicherheitsdatenblatt die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern

und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Pflanzen- schutzmittel;

4.3 Wirkungsweise 4.3.1 anhand von Entscheidungshilfen die Wir-

kungsweise (z. B. systemisch, translokal, Kontakt-, Ei-, Frassgift, Köder, Wachstumsre- gulator) der Pflanzenschutzmittel bestimmen können;

4.3.2 die Wirkungsweise von Kontaktherbiziden,

translokalen Blattherbiziden und Bodenherbi- ziden erklären können;

4.4 Beurteilung 4.4.1 anhand von Entscheidungshilfen die für einen

bestimmten Zweck geeigneten Pflanzen- schutzmittel auswählen und im Hinblick auf eine gezielte Anwendung beurteilen können;

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4.4.2 die Verwendung, die Wirksubstanzen und die

Einstufung der Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette und Gebrauchsanweisung erken- nen können;

4.5 Selektivität/ 4.5.1 das Wirkungsspektrum (z. B. Nützlingsver-

Nebenwirkungen träglichkeit) der Pflanzenschutzmittel anhand von Unterlagen beschreiben können;

4.5.2 unerwünschte direkte oder indirekte Neben-

wirkungen von Pflanzenschutzmitteln aufzäh- len können (z. B. Luftbelastung durch Ver- dunstung, Störung ökologischer Gleichgewichte, Abtrift);

4.6 Resistenz das Resistenzproblem erklären und daraus die Konse-

quenzen für die Wahl und den Einsatz von Pflanzen- schutzmitteln ableiten können;

4.7 Abbaubarkeit/ 4.7.1 Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Abbaubar-

Umweltverhalten keit und Umweltverhalten anhand von Ent- scheidungshilfen beurteilen können;

4.7.2 anhand von Entscheidungshilfen Wirkstoffe

bzw. Mittel nennen können, welche zur Aus- waschung neigen, in Schutzzonen verboten oder im Boden besonders schlecht abbaubar sind;

4.8 Mittelwahl geeignete Pflanzenschutzmittel zur Regulierung der

wichtigsten Schadorganismen, unter Berücksichti- gung der Wirkungsweise, Selektivität und des Um- weltverhaltens, anhand von Entscheidungshilfen aussuchen können;

4.9 Anwendung Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette, Gebrauchs-

anweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen sowie Anwendungseinschränkungen und - verbote aufzählen können;

4.10 Lagerung beschreiben können, wie man Pflanzenschutzmittel

fachgerecht und sicher lagert;

4.11 Entsorgung die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzen-

schutzmittel- und Brüheresten sowie Spülwässern und Packungen beschreiben können;

4.12 Dokumentation die zur Dokumentation erforderlichen Daten und

der Behandlung und Kontrollparameter aufzählen können. der Kontrollen

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5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1 gezielte Anwendung die verschiedenen Anwendungsmethoden für Pflan-

zenschutzmittel aufzählen und hinsichtlich Umwelt- verträglichkeit beurteilen können;

5.2 Geräte die wichtigsten Ausbringgeräte nennen, deren Funkti-

onsweise beschreiben und deren Vor- und Nachteile erläutern können;

5.3 Düsen 5.3.1 die verschiedenen Düsentypen und deren

Haupteigenschaften (Eignung) nennen können;

5.3.2 erklären können, welche Auswirkungen

Düsengrösse und Druck auf Grösse, Drift und Penetration der Brühetropfen haben;

5.4 Dosierung die korrekte Ausbringmenge (Dosierung, Konzentra-

tion, Brühemenge) für verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln (Tabellen) bestimmen können;

5.5 Abtrift die Vorkehrungen und die meteorologischen Bedin-

gungen nennen können, welche zur Vermeidung der Abtrift und Verdunstung erforderlich sind;

5.6 Brühe-Reste erklären können, wie man Brühe-Reste vermeiden

kann;

5.7 Gerätefunktion/ 5.7.1 Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der

Wartung Betriebsanleitung an einem Beispiel erläutern und ausführen können;

5.7.2 die umweltgerechte Reinigung und Entleerung

eines Spritzgeräts beschreiben können;

5.8 Einstellung bei einer vorgegebenen Aufwandmenge die erforder-

liche Einstellung der Geräte mit Hilfe der Betriebsan- leitung beschreiben oder die anfallende Ausbring- menge nennen können;

5.9 Mittelverteilung 5.9.1 erläutern können, wie die gewünschte Mittel-

verteilung überprüft und gegebenenfalls durch geeignete Korrekturmassnahmen gewährleistet werden kann;

5.9.2 die Ursachen nennen können, welche zu einer

schlechten Mittelverteilung führen.

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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Be- reichen, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf

der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

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6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf

höchstens kostendeckend sein. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

2 Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü-

fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste,

1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0

erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen

von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der

Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausge- stellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen

nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie

berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

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