AS 2005 3509
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln
Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H)
vom 28. Juni 2005
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051
(ChemRRV), verordnet:
1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen
Art. 1 Berechtigung
1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und
gewerblichen Verwendung von Holzschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchsta- be d des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 (ChemG) zur Behandlung von Holz ab dem Einschnitt im Sägewerk und von Holzerzeugnissen.
2 Sie berechtigt zudem zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Pflanzen-
schutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ChemG vor dem Einschnitt im Sägewerk. 3 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und
2 anzuleiten.
4 Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, dürfen Tätigkeiten nach den Absät- zen 1 und 2 nur ausüben, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis 1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig- keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen
einer Fachprüfung nach Artikel 3.
SR 814.812.37
2004-1556 3509
Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln. V des UVEK AS 2005
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3 1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandi- daten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen 1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) entscheidet über die
Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung
gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Holzschutz-
mitteln behalten ihre Gültigkeit. 2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfun- gen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7 Trägerschaft
1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung
ist die Schweizerische Hochschule für Architektur, Bau und Holz.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen. b. Sie koordiniert die Fachprüfungen.
Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln. V des UVEK AS 2005
c. Sie führt eine Prüfungsstatistik. d. Sie erstattet dem BUWAL jährlich Bericht. e. Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprü- fungen.
Art. 8 Prüfungsstellen Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben: a. Sie führen die Fachprüfungen durch. b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an. c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren. d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus. e. Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen. f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell- ten Fachbewilligungen.
Art. 9 BUWAL Das BUWAL hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss. b. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus. c. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungs- stellen. d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungs- abschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Aus- bildungsabschlüsse. e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis der von den kantonalen Voll- zugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen. f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen
und Organisationen vertreten: a. das BUWAL; b. das Bundesamt für Gesundheit; c. das Staatssekretariat für Wirtschaft; d. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; e. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt;
Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln. V des UVEK AS 2005
f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV; g. die Trägerschaft; h. die Holzindustrie Schweiz; i. die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie; j. die LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz; k. der Holzbau Schweiz; l. der Verband Schweizerischer Lack- und Farbenfabrikanten; m. der Schweizerische Maler- und Gipserunternehmer-Verband; n. die Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres.
2 Das BUWAL führt den Vorsitz.
3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BUWAL in Fragen des Vollzugs dieser
Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 11
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren des BUWAL für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemi-
kaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20053.
6. Abschnitt: Beschwerden
Art. 12 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.
3 SR 813.153.1; AS 2005 2869
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7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie
1.1 Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können:
– Biotop und Biozönose – Art und Individuum – Eigenschaften und Dynamik einer Population – Organisation der Biozönose (Wechselwirkung, Artenvielfalt) – Stoffkreisläufe (Nahrungskette bzw. -netze) und Energieflüsse
1.2 Biologie wichtiger Holzorganismen beschreiben können
1.3 Verhalten von Holzschutzmitteln in der Umwelt und ihre Auswirkungen auf
Ökosysteme beurteilen können
1.4 Prinzip der Vorsorge erklären und wichtigste Massnahmen nennen können
1.5 beurteilen können, wann chemische Behandlungen notwendig sind (Scha-
denschwelle, ökologisch und wirtschaftlich, integrierter Pflanzenschutz)
1.6 Toxikologie:
– die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper nennen können – toxikologische Begriffe erklären können: lokal, systemisch; akut, chro- nisch; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutver- ändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend – Toxizität wichtiger Holzschutzmittel: die Wirkung auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen erklären können
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und
Arbeitnehmerschutz
2.1 Zweck und Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den
Verkehr und die Verwendung von Holzschutzmitteln nennen können
2.2 Voraussetzungen und Bedingungen aufzählen können, die zum Verkehr und
zur Anwendung von Holzschutzmitteln berechtigen: – Zulassungsbewilligung – Fachbewilligung
Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln. V des UVEK AS 2005
2.3 Einschränkungen und Verbote für die Anwendung von Holzschutzmitteln
erläutern können
2.4 Geltungsbereiche der verschiedenen Fachbewilligungen nennen können
2.5 zuständige Bewilligungsbehörden und beratende Behörden aufzählen kön-
nen
2.6 Grundsätze der Ausscheidung von Grundwasserzonen erklären können
3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
3.1 Vorkehrungen beherrschen, die bei der Anwendung von Holzschutzmitteln
zum Schutz von Mensch und Umwelt nötig sind
3.2 Verhaltensregeln beschreiben können, die beim Transport oder Lagern von
Holzschutzmitteln zu beachten sind
3.3 richtiges Verhalten im Falle einer Umweltverschmutzung beschreiben kön-
nen
3.4 Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschreiben
können
4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und
Entsorgung
4.1 wichtigste Produkte sowie ihre Wirkstoffe beurteilen können
4.2 Umweltverträglichkeit verschiedener Anwendungsmethoden vergleichen
können
4.3 Angaben auf der Etikette und Gebrauchsanweisung (Wirkstoffdeklaration,
Giftklasseneinteilung, Kennzeichnungssystem, Gefahrensymbole, R- und S-Sätze) verstehen und umsetzen können
4.4 fachgerechte Entsorgung von Abfällen (Holzschutzmittel-Resten, Gebinden
und behandeltem Holz) beschreiben können
5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
5.1 Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können
5.2 Bedienung, Wartung und Unterhalt der Geräte erläutern können
Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln. V des UVEK AS 2005
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)
Reglement über die Fachprüfungen
1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln, die Rechte und Pflich- ten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durch- führung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
2 Durchführung
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
3 Periodizität und Sprache
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
4 Ausschreibung
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
5 Anmeldung
1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf
der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln. V des UVEK AS 2005
6 Gebühr
1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf
höchstens kostendeckend sein. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
7 Form und Dauer
1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
2 Sie dauert mindestens 90 Minuten und höchstens drei Stunden.
8 Zulässige Hilfsmittel
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
9 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
10 Bewertung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü-
fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste,
1 die schlechteste Note.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0
erreicht wird.
3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen
von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
11 Ausschluss
1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der
Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln. V des UVEK AS 2005
12 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausge- stellt.
13 Recht auf Einsicht
1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie
berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.