AS 2005 4193
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
Änderung vom 10. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1, 1bis, 2, 3 und 6
1 Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typen-
genehmigung befreit und können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt ange- meldet werden. 1bis Aufgehoben
2 Aufgehoben
3 Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller jährlich
höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.
6 Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen
ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengeneh- migung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt wurden, die vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) als den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig anerkannt sind.
II Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
1 SR 741.511
2005-0750 4193
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 2005
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 3 (Art. 32)
Ziff. 7
Aufgehoben
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