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AS 2005 4769

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

Änderung vom 7. September 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 13. September 20001 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 25 Absatz 1 und 25a des Bundesgesetzes vom 26. März

19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG),

Art. 1 Bst. a und b Diese Verordnung: a. legt die Grundsätze und Ziele der Integration der Ausländerinnen und Aus- länder fest; b. regelt die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Ausländer- kommission (Kommission), die Aufgaben des Bundesamtes für Migration (Bundesamt) und das Verhältnis zwischen Kommission und Bundesamt;

Art. 2 Abs.1

1 Diese Verordnung gilt für Ausländerinnen und Ausländer:

a. mit einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbe- willigung; b. die nach Artikel 14a Absatz 3, 4 oder 4bis ANAG eine vorläufige Aufnahme erhalten haben.

2003-0359 4769

Integration von Ausländerinnen und Ausländern AS 2005

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. d Grundsätze und Ziele

2 Sie umfasst alle Bestrebungen, die:

d. günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Mitverantwor- tung und die Teilnahme der ausländischen Bevölkerung am gesellschaft- lichen Leben schaffen.

Art. 3a Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration 1 Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integration bei, indem sie nament- lich: a. die rechtsstaatliche Ordnung und die demokratischen Prinzipien respektie- ren; b. eine Landessprache erlernen; c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil- dung bekunden.

2 Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende integrationsfördernde

Angebote einschliesslich der Berufs- und Laufbahnberatung hingewiesen.

Art. 3b Berücksichtigung des Integrationsgrades

1 Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei der Ertei-

lung der Niederlassungsbewilligung und bei der Anordnung von Weg- und Auswei- sungen sowie Einreiseverboten, wird der Integrationsgrad der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. 2 Ist die zuständige kantonale Behörde bereit, die Niederlassungsbewilligung vorzei- tig zu erteilen, so kann das Bundesamt die Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle verfügen (Art. 19 Abs. 3 der VV vom 1. März 19493 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer), wenn: a. eine erfolgreiche Integration im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 vorliegt; und b. die Ausländerin oder der Ausländer seit fünf Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung besitzt.

Art. 3c Besuch eines Sprach- und Integrationskurses

1 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen, zu deren Aufgaben die

religiöse Betreuung oder die Vermittlung von Herkunftssprache und -kultur gehören, kann mit der Bedingung verbunden werden, einen Sprach- und Integrationskurs zu besuchen.

2 Die zuständige kantonale Behörde weist die Ausländerin oder den Ausländer auf

entsprechende Kursangebote hin.

3 SR 142.201

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Integration von Ausländerinnen und Ausländern AS 2005

Gliederungstitel vor Art. 14a 2a. Abschnitt: Aufgaben des Bundesamtes

Art. 14a

1 Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der

Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenver- sicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.

2 Es stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.

Dazu bezeichnen die Kantone dem Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrations- fragen. Die Gemeinden werden in geeigneter Weise miteinbezogen.

Art. 16 Bst. m Finanzhilfen können insbesondere gewährt werden, um: m. Projekte zu fördern, die der Gewalt und der Straffälligkeit vorbeugen.

Art. 18

1 Gesuche um Finanzhilfen sind bei der Kommission einzureichen. Vorbehalten

bleibt Absatz 2.

2 Das Bundesamt kann in Absprache mit den kantonalen Behörden eine Ansprech-

stelle für Integrationsfragen nach Artikel 14a Absatz 2 ermächtigen, Gesuche entge- genzunehmen und mit einer Empfehlung an die Kommission weiterzuleiten.

3 Die Gesuche müssen folgende Unterlagen enthalten:

a. eine genaue Umschreibung des Projekts; b. ein Budget; c. den Nachweis über die angemessene finanzielle Beteiligung eines Dritten.

4 bisheriger Absatz 3

Art. 19 Abs. 1 und 3

1 Die Kommission kontrolliert, ob das Gesuch die formellen Voraussetzungen

erfüllt.

3 Sie überweist das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt.

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Integration von Ausländerinnen und Ausländern AS 2005

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

7. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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