AS 2005 4769
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Änderung vom 7. September 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 13. September 20001 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 25 Absatz 1 und 25a des Bundesgesetzes vom 26. März
19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG),
Art. 1 Bst. a und b Diese Verordnung: a. legt die Grundsätze und Ziele der Integration der Ausländerinnen und Aus- länder fest; b. regelt die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Ausländer- kommission (Kommission), die Aufgaben des Bundesamtes für Migration (Bundesamt) und das Verhältnis zwischen Kommission und Bundesamt;
Art. 2 Abs.1
1 Diese Verordnung gilt für Ausländerinnen und Ausländer:
a. mit einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbe- willigung; b. die nach Artikel 14a Absatz 3, 4 oder 4bis ANAG eine vorläufige Aufnahme erhalten haben.
2003-0359 4769
Integration von Ausländerinnen und Ausländern AS 2005
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. d Grundsätze und Ziele
2 Sie umfasst alle Bestrebungen, die:
d. günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Mitverantwor- tung und die Teilnahme der ausländischen Bevölkerung am gesellschaft- lichen Leben schaffen.
Art. 3a Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration 1 Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integration bei, indem sie nament- lich: a. die rechtsstaatliche Ordnung und die demokratischen Prinzipien respektie- ren; b. eine Landessprache erlernen; c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bil- dung bekunden.
2 Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende integrationsfördernde
Angebote einschliesslich der Berufs- und Laufbahnberatung hingewiesen.
Art. 3b Berücksichtigung des Integrationsgrades
1 Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei der Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung und bei der Anordnung von Weg- und Auswei- sungen sowie Einreiseverboten, wird der Integrationsgrad der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. 2 Ist die zuständige kantonale Behörde bereit, die Niederlassungsbewilligung vorzei- tig zu erteilen, so kann das Bundesamt die Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle verfügen (Art. 19 Abs. 3 der VV vom 1. März 19493 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer), wenn: a. eine erfolgreiche Integration im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 vorliegt; und b. die Ausländerin oder der Ausländer seit fünf Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung besitzt.
Art. 3c Besuch eines Sprach- und Integrationskurses
1 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen, zu deren Aufgaben die
religiöse Betreuung oder die Vermittlung von Herkunftssprache und -kultur gehören, kann mit der Bedingung verbunden werden, einen Sprach- und Integrationskurs zu besuchen.
2 Die zuständige kantonale Behörde weist die Ausländerin oder den Ausländer auf
entsprechende Kursangebote hin.
3 SR 142.201
4770
Integration von Ausländerinnen und Ausländern AS 2005
Gliederungstitel vor Art. 14a 2a. Abschnitt: Aufgaben des Bundesamtes
Art. 14a
1 Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der
Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenver- sicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.
2 Es stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.
Dazu bezeichnen die Kantone dem Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrations- fragen. Die Gemeinden werden in geeigneter Weise miteinbezogen.
Art. 16 Bst. m Finanzhilfen können insbesondere gewährt werden, um: m. Projekte zu fördern, die der Gewalt und der Straffälligkeit vorbeugen.
Art. 18
1 Gesuche um Finanzhilfen sind bei der Kommission einzureichen. Vorbehalten
bleibt Absatz 2.
2 Das Bundesamt kann in Absprache mit den kantonalen Behörden eine Ansprech-
stelle für Integrationsfragen nach Artikel 14a Absatz 2 ermächtigen, Gesuche entge- genzunehmen und mit einer Empfehlung an die Kommission weiterzuleiten.
3 Die Gesuche müssen folgende Unterlagen enthalten:
a. eine genaue Umschreibung des Projekts; b. ein Budget; c. den Nachweis über die angemessene finanzielle Beteiligung eines Dritten.
4 bisheriger Absatz 3
Art. 19 Abs. 1 und 3
1 Die Kommission kontrolliert, ob das Gesuch die formellen Voraussetzungen
erfüllt.
3 Sie überweist das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt.
4771
Integration von Ausländerinnen und Ausländern AS 2005
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
7. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4772