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AS 2005 5523

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung)

Änderung vom 9. November 2005

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Der Anhang 1 Ziff. 1 der BTS-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

9. November 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

1 SR 910.132.4

2005-1850 5523

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2005

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 4)

Weitere Anforderungen an die Stallbereiche, besondere Haltungserfordernisse sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit der Kontrolle

1 Tiere der Rindergattung

Tiere Besondere Bestimmungen

Alle Kategorien Die Tiere müssen: – frei in Gruppen gehalten werden; – dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten Bereich haben. Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Werden verformbare Liegematten eingesetzt, sind die unten stehenden Bestimmungen massgebend. Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.

Kontrolle von verformbaren Liegematten im Stall Bei der Kontrolle muss der Landwirt zur Identifikation der Liegematte einen Beleg vorweisen können, auf dem der Mattenverkäufer deklariert, welches Fabrikat im betreffenden Stall zu welchem Zeitpunkt installiert wurde und wie die BVET- Bewilligungsnummer der Matte lautet. Die BTS-Anforderung an die Liegematte gilt als erfüllt, wenn: – das betreffende Fabrikat den FokusTest «BTS-Rindvieh» der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft für die Verwendung bei weiblichen bzw. männlichen Tieren bestanden hat, in dem die nachfolgend unter 1. und 2. aufgeführten Anforderungen geprüft werden; oder – wenn der Landwirt durch den Untersuchungsbericht einer nach EN ISO 17025 akkreditierten Prüfstelle nachweist, dass die nachfolgenden Anforderungen 1.a.–1.e. in seinem Stall erfüllt sind.

Anforderungen an verformbare Liegematten:

1. Tiergesundheit

Bei mindestens 100 untersuchten Tieren, die auf mindestens 3 Betrieben gehalten werden, dürfen:

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a. höchstens 25 % der Tarsi (Sprunggelenke) Krusten oder offene Wun- den aufweisen; b. höchstens 8 % der Tarsi Krusten oder offene Wunden mit mehr als

2 cm Durchmesser aufweisen;

c. höchstens 1 % der Tarsi andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen aufweisen; d. keine weiteren, gravierenden körperlichen Schäden feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten; e. keine Verhaltensanomalien feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.

2. Verformbarkeit und Elastizität

a. Eine Stahlkalotte (r = 120 mm), die mit einer Kraft von 2000 N gegen die Liegematte im Neuzustand gepresst wird, muss 10 mm oder tiefer in diese eindringen können. b. Nach einer Dauertrittbelastung mit einem künstlichen Kuhfuss wird der Test gemäss Anforderung 2.a. wiederholt. Die Stahlkalotte muss danach 8 mm oder tiefer in die Liegematte eindringen können. …

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