AS 2005 5545
Verordnung über die Primärproduktion
Verordnung über die Primärproduktion (VPrP)
vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, gestützt auf die Artikel 159a, 177 und 181 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Betriebe, welche die Primärproduktion betreiben.
2 Sie gilt auch für:
a. das Lagern von Primärprodukten am Erzeugungsort; b. das Behandeln von zu vermarktenden Primärprodukten am Erzeugungsort, soweit dabei die Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird; c. das Behandeln von Primärprodukten, die zur Verwendung als Futtermittel auf dem Erzeugerbetrieb bestimmt sind; d. die Beförderung von Primärprodukten zum Erstabnehmer.
3 DiePrimärproduktion im Jagd- und Fischereibereich wird in der Verordnung
vom 23. November 20053 über das Schlachten und die Fleischkontrolle geregelt.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffe: a. Primärproduktion: die Erzeugung, die Aufzucht und der Anbau von Primär- produkten einschliesslich das Ernten, das Melken und die Aufzucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten. b. Primärprodukte: Pflanzen, Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse der Primärproduktion, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind.
SR 916.020
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Verordnung über die Primärproduktion AS 2005
Art. 3 Registrierung 1 Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zustän- digen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits auf Grund der Landwirt- schaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 19984 registriert sind. Die zustän- digen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
2 Die Meldpflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe:
a. die nur direkt oder über lokale Einzelhandelsgeschäfte selbst produzierte Primärprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; oder b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 18 der Direktzahlungs- verordnung vom 7. Dezember 19985 haben und nicht nach Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956 registriert sein müssen. 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Register der gemeldeten Betriebe. Es erlässt zuhanden der Kantone Richtlinien über die Art der Erhebung der Daten.
Art. 4 Verpflichtungen der Betriebe
1 Betriebe der Primärproduktion haben alles Erforderliche für die Sicherheit der
Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren.
2 Sie sind für die Sicherheit der Primärprodukte verantwortlich.
3 Sie müssen dafür sorgen, dass:
a. das Personal nicht akut an einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit leidet; b. das Personal in Bezug auf die Gesundheitsmassnahmen unterrichtet wird; c. Kontaminationen durch Tiere, Schädlinge, Abfälle, schädliche Bestandteile der Luft, des Wassers und des Bodens sowie durch Rückstände von chemi- schen Stoffen und Verpackungsmaterial von Futtermitteln vermieden wer- den; d. Primärprodukte so produziert, gelagert, behandelt und befördert werden, dass diese in ihrer hygienischen Qualität und Sauberkeit nicht beeinträchtigt werden; e. Ergebnisse von Untersuchungen von Proben von pflanzlichem, tierischem und sonstigem Material, die für die Gesundheit von Mensch und Tier von Belang sind, berücksichtigt werden; f. beim Einbringen neuer Tiere in einen Bestand besondere Sicherheitsvorkeh- rungen gegen Ansteckungen mit Krankheiten vorgesehen werden.
4 SR 919.117.71 5 SR 910.13 6 SR 916.401
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4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt Anforderungen fest an:
a. die Produktion von einzelnen Primärprodukten; b. die Rückverfolgbarkeit.
5 Es kann vorschreiben, dass die Betriebe über ihre Produktion Buch führen.
Art. 5 Rückverfolgbarkeit
1 Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten
jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmit- tel bezogen haben. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt diese Produktionsmittel. 2 Die Rückverfolgbarkeit gilt nicht für direkte Lieferungen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte.
3 Die in Absatz 1 erwähnten Dokumente sowie die Berichte über Analysen und
Untersuchungen von Tieren und Primärprodukten sind während drei Jahren aufzu- bewahren.
Art. 6 Massnahmen bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit Wer feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass er Primärprodukte abgegeben hat, welche die menschliche Gesundheit gefährden oder gefährden können, muss: a. unverzüglich die erforderlichen Massnahmen treffen, um die betreffenden Erzeugnisse vom Markt zu nehmen; b. die Vollzugsbehörden unverzüglich informieren; c. mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die von den Primär- produkten ausgehende Gefahr für die Gesundheit der Menschen möglichst schnell zu beseitigen.
Art. 7 Kontrollen
1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verord-
nung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Heilmittelge- setzgebung integriert werden.
3 Sie können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm
ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»7 oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die
7 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli-
strasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden.
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für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätig- keit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
4 Die Kantone veranlassen Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine
Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, kann die Übertragung entzogen werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.
Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen
1 Beim Vollzug dieser Verordnung müssen die zuständigen kantonalen Behörden
insbesondere: a. die Kontrollen regelmässig und risikogerecht durchführen und eine einheit- liche Qualitätskontrolle gewährleisten; b. angemessene Massnahmen anordnen, wenn die Bestimmungen dieser Ver- ordnung nicht beachtet werden; c. die Kontrollresultate in geeigneter Weise dem Bundesamt für Landwirt- schaft übermitteln. 2 Die Kontrollstellen müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
Art. 9 Zuständigkeit der Bundesämter
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem
Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhören der der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchqualitätsverordnung vom 23. November 20059.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für
Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
Art. 10 Notfallpläne
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für
Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über: a. die Amtsstellen und Organisationen, die zu beteiligen sind; b. ihre Aufgaben im Krisenfall;
8 SR 172.021 9 SR 916.351.0; AS 2005 5567
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c. die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Amts- stellen und Organisationen. 2 Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisato- rischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.
Art. 11 Übergangsbestimmungen 1 Betriebe, die nach Artikel 3 meldepflichtig sind, müssen ihre Aktivität der zustän- digen Stelle des Kantons bis zum 1. Juli 2006 melden. 2 Die Kantone können bis zum 1. Januar 2007 nicht akkreditierte Organisationen zur Kontrolle beiziehen.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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