AS 2005 5601
Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)
Änderung vom 2. Dezember 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:
Art. 20a Quellenschutz
1 Im Verkehr mit dem Ausland muss der DAP den Schutz von nachrichtendienst-
lichen Informationsquellen in jedem Fall gewährleisten. 2 Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere Personen, die staats- schutzrelevante Informationen weitergeben, Sicherheitsorgane, mit welchen der DAP zusammenarbeitet, sowie die Funkaufklärung.
3 Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen. Umfassend
zu schützen sind in Bezug auf Identität, Standorte, Infrastruktur, Zugänge und Auf- träge die besonders schützenswerten Informationsquellen wie Personen, die staats- schutzrelevante Informationen weitergeben.
4 Nebst den nachrichtendienstlichen Informationsquellen selbst sind die Art und
Intensität der Beziehungen zu ihnen, die eingesetzten Verbindungsmittel, die Methoden, Mittel und Resultate der Informationsbeschaffung sowie die Kontakt- personen zu schützen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 120.2
2005-1847 5601
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit AS 2005
5602