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AS 2005 5637

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 43 Abs. 3

3 Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent

der Beiträge verwendet werden, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Leis- tungsvertrag mit der AHV oder der IV bereits abgegolten sind. Ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz 5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariats- und Transportkosten. Das Bundes- amt kann die anrechenbaren Kosten festlegen und einen höheren Kostenanteil bewil- ligen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 831.301

2005-3209 5637

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AS 2005

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