AS 2005 5637
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 43 Abs. 3
3 Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent
der Beiträge verwendet werden, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Leis- tungsvertrag mit der AHV oder der IV bereits abgegolten sind. Ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz 5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariats- und Transportkosten. Das Bundes- amt kann die anrechenbaren Kosten festlegen und einen höheren Kostenanteil bewil- ligen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 831.301
2005-3209 5637
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AS 2005