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AS 2005 5643

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Änderung vom 9. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 4

4 Die Neuberechnung ist ausgeschlossen, wenn die Meldung mehr als 2 Jahre nach

Ablauf der Frist nach Absatz 3 gemacht wird.

Art. 12a

1 Die gemeinsame Einrichtung kann den Versicherern, die fehlerhafte Daten gelie-

fert haben, die sich zu ihren Gunsten ausgewirkt haben, nach der Verweigerung der Neuberechnung nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 den ihnen daraus entstandenen Vorteil in Rechung stellen. Der daraus erhaltene Betrag wird den anderen Versiche- rern gemäss deren umsatzmässigen Beteiligung (Abgaben und Beiträge) am entspre- chenden Risikoausgleich ausbezahlt. 2 Die Ansprüche von Versicherern, die fehlerhafte Daten geliefert haben, die sich zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben, verwirken mit der Verweigerung der Neube- rechnung nach Artikel 10 Absätze 3 und 4.

Art. 16 Abs. 1

1 Die gemeinsame Einrichtung kann Versicherern, die ihrer Datenlieferungs- und

Zahlungspflicht nicht in genügender Weise nachkommen oder fehlerhafte Daten liefern, den daraus entstandenen Schaden in Rechnung stellen.

Art. 17 Abs. 5

5 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird um 5 Jahre ab Ablauf der Frist nach

Absatz 4 verlängert.

1 SR 832.112.1

2005-2852 5643

Risikoausgleich in der Krankenversicherung AS 2005

II

Übergangsbestimmung Diese Änderung gilt für den definitiven Risikoausgleich ab dem Jahre 2004.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

9. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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