AS 2005 5677
Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2006
Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2006
vom 30. November 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2006: a. 248 950 Franken bei Lieferungen; b. 248 950 Franken bei Dienstleistungen; c. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken; d. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, wel- che die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports ver- geben.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. November 20042 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2005 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
30. November 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
SR 172.056.12 1 SR 172.056.1 2 AS 2005 1
2005-3287 5677
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen AS 2005 für das Jahr 2006