AS 2005 6009
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse
vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung umschreibt die folgenden Lebensmittel, legt die Anforderungen
an sie sowie an die daraus hergestellten Erzeugnisse fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: a. Speiseöl; b. Speisefett und Grieben; c. Margarine, Minarine und Streichfette; d. Mayonnaise und Salatmayonnaise; e. Salatsauce. 2 Sie gilt nicht für Milchfette und daraus hergestellte Erzeugnisse; für sie gilt die Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Her- kunft.
2. Abschnitt: Speiseöl
Art. 2 Definition Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestand- teile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig.
SR 817.022.105
2005-0165 6009
Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005
Art. 3 Anforderungen
1 Speiseöl muss die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
2 Speiseöl darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern
sowie mit Aromen aromatisiert werden.
3 Speiseöl gilt als:
a. «kaltgepresst» (bzw. «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelas- sen» oder «unraffiniert»), wenn:
1. es durch Pressung oder Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Roh-
stoffen gewonnen wurde,
2. die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und
3. es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung
mit Adsorbentien, Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen wurde; b. «schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind; c. «kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn:
1. es nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erzeugt wurde, und
2. nach Buchstabe b gedämpft wurde;
d. «schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert wurde.
Art. 4 Sachbezeichnung
1 Speiseölmischungen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden. Bei ausschliessli-
cher Verwendung von pflanzlichen Ölen ist die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig.
2 Die Sachbezeichnung kann bei Speiseölmischungen auch durch Nennung der
verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, z. B. «Olivenöl mit 15 Prozent Sesamöl».
3 Aromatisierte Speiseöle müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die
Aromatisierung enthalten (z. B. «mit Kräutern» oder «mit Trüffel-Aroma»).
Art. 5 Übrige Kennzeichnung
1 Speiseöl darf gekennzeichnet werden als:
a. «kaltgepresst», «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen», «unraffiniert», «schonend gedämpft» oder «schonend raffiniert», wenn es die entsprechenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllt; b. «vierge» oder «extra vierge», wenn es die entsprechenden Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt.
Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005
2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl muss als solches bezeichnet werden (z. B. «Son- nenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet»).
3 Für Öl, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.
3. Abschnitt: Speisefette und Grieben
Art. 6 Definition 1 Speisefett ist Fett tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtem- peratur fest.
2 Ausgelassene tierische Fette sind Fette für den menschlichen Genuss, die durch
Ausschmelzen von Fleisch, einschliesslich Knochen, gewonnen werden.
3 Grieben sind eiweisshaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des
Rohfettes nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen.
Art. 7 Anforderungen 1 In Kokosnussfett, Palmkernfett und in gehärteten Fetten darf der Säuregrad 2 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett nicht übersteigen.
2 Die Rohmaterialien für tierische Fette und Grieben müssen:
a. von Tieren stammen, die in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet und die nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden; und b. aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind.
3 Beim Ausschmelzen ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.
4 Ausgeschmolzene tierische Fette müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfül-
len.
5 Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern
sowie mit Aromen aromatisiert werden.
Art. 8 Sachbezeichung 1 Speisefettmischungen müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Fetten ist die Bezeichnung «Pflanzenfett» bzw. «tierisches Fett» zulässig.
2 Für tierisches Fett, das durch Aussschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen
wurde, ist die Bezeichnung «Schmalz» zu lässig.
3 Die Sachbezeichnung kann bei Speisefettmischungen auch durch Nennung der
verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden.
Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005
4 Aromatisierte Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die
Aromatisierung enthalten.
Art. 9 Übrige Kennzeichnung
1 Speisefett, das den Anforderungen nach Anhang 2 entspricht, kann entsprechend
gekennzeichnet werden.
2 Ganz oder teilweise gehärtetes Fett muss als solches bezeichnet werden.
3 Für Fett, das als Zutat verwendet wird, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
4. Abschnitt: Margarine, Minarine, Streichfette
Art. 10 Definitionen
1 Margarine, Minarine und Streichfette sind durch Emulgieren gewonnene wasser-
haltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen.
2 Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte
(gegebenenfalls durch Milchsäurebakterien angesäuert), Eiprodukte, Proteine, Stär- ke, Speisesalz oder Zuckerarten.
Art. 11 Anforderungen
1 Der Fettgehalt muss betragen:
a. in Margarine: mindestens 800 g pro Kilogramm; b. in Dreiviertelfettmargarine: mindestens 600 und höchstens 620 g pro Kilo- gramm; c. in Minarine oder Halbfettmargarine: mindestens 390 und höchstens 410 g pro Kilogramm; d. in Streichfetten:
1. mehr als 100 und weniger als 390 g pro Kilogramm,
2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder
3. mehr als 620 und weniger als 800 g pro Kilogramm.
2 Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betra- gen.
3 Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzener Margarine, Minarine und
gesalzenen Streichfetten, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.
Art. 12 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmarga-
rine», «Minarine» oder «Streichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 11 Absatz 1 zu verwenden.
Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005
2 Bei Streichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in
Prozenten zu ergänzen («Streichfett X %»). An Stelle dieser Sachbezeichnung darf auch «Margarine X % Fett» verwendet werden.
3 Margarine und Minarine mit einem Milchfettanteil zwischen 10 und 80 Massen-
prozent des Gesamtfettgehaltes kann auch als «Mischfett», «Dreiviertelmischfett» usw. bezeichnet werden. 4 Dreiviertelfettmargarine kann auch als «Margarine, fettreduziert», Halbfettmarga- rine und Minarine als «Margarine, fettarm», «Margarine, leicht» oder «Margarine light» bezeichnet werden.
5 Margarine, Minarine und Streichfette können als «Pflanzenmargarine», «Pflan-
zenminarine», «Pflanzenstreichfett» oder als «pflanzlich» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens
2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.
Art. 13 Übrige Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom
23. November 20053 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben. 2 Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles (z.B. Sonnenblumenöl) darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.
3 Margarine, Minarine und Streichfett mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz
sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.
5. Abschnitt: Mayonnaise, Salatmayonnaise
Art. 14 Definition Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Hühnereiern (Vollei oder Eigelb) und Gärungsessig; ihnen können Speisesalz, Gewürze, Senf, und andere Zutaten wie Zuckerarten oder Zitronensaft zugegeben werden.
Art. 15 Anforderungen Der Anteil Speiseöl muss mindestens betragen: a. in Mayonnaise: 70 Massenprozent; b. in Salatmayonnaise: 50 Massenprozent.
3 SR 817.022.21; AS 2005 6159
Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005
6. Abschnitt: Salatsauce
Art. 16 Definition 1 Salatsauce ist eine Mischung aus Speiseöl, Gärungsessig oder organischen Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure) sowie allenfalls weiteren Zutaten.
2 Ölfreie Salatsauce ist eine Mischung nach Absatz 1, die jedoch kein Speiseöl
enthält.
Art. 17 Anforderungen Salatsaucen müssen mindestens 1 Massenprozent Essigsäure in Form von Gärungs- essig oder mindestens 1 Massenprozent organische Säuren (Weinsäure, Zitronensäu- re, Milchsäure), bezogen auf die wässrige Phase, enthalten.
7. Abschnitt: Anpassung der Anhänge
Art. 18 Das Bundesamt für Gesundheit passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Han- delspartner der Schweiz an.
8. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b)
Anforderungen an Speiseöl
Der Säuregrad darf je 100 g Öl nicht übersteigen: a. in Speiseöl: 10 ml NaOH (1 mol/l); b. bei als «vierge» bezeichnetem Olivenöl: 7,10 ml NaOH (1 mol/l); c. bei als «extra vierge» bezeichnetem Olivenöl: 3,55 ml NaOH (1 mol/l).
Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. V des EDI AS 2005
Anhang 2 (Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1)
Wiederkäuerfett Schweinefett Andere tierische Fette
Speisetalg Talg zum Speisefett Schmalz Speise- Fette Verfeinern und fette zum anderes (Speise- Verfei- Schwei- fettmi- nern nefett zum schungen) Verfeinern
Feintalg anderer Schmalz anderes (Premier jus)1
ffa2 (m/m 0,75 1,25 3,0 0,75 1,25 2,0 1,25 3,0 Ölsäure in %) max.
POZ3 max. 4 4 6 4 4 6 4 10 meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg meq/kg
Unlösliche max. max. Unreinheiten 0,15 % 0,5 % insgesamt
Geruch, Normal Geschmack, Farbe 1 Tierisches Speisefett, das durch Ausschmelzen von frischem Herz-, Netz- und Nierenfett von Rindern und in Zerlegungsbetrieben anfallenden Fetten bei niedriger Temperatur gewonnen wird.