AS 2005 6591
Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten
Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absatz 5, 17 Absatz 5, 27 Absatz 4,
30 Absatz 2, 34 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 41 der Verordnung vom 23. November
20051 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
verordnet:
1. Abschnitt: Schlachtanlagen
Art. 1 Anforderungen an Schlachtanlagen Schlachtanlagen müssen den Anforderungen nach Anhang 1 genügen.
Art. 2 Unterlagen für die Plangenehmigung Gesuche für Plangenehmigungen sind bei der vom Kanton bestimmten Stelle mit den Angaben und Unterlagen nach Anhang 2 einzureichen.
2. Abschnitt: Hygienemassnahmen in den Schlachtanlagen
Art. 3 Für die Hygienemassnahmen in den Schlachtanlagen gelten die Vorschriften nach Anhang 3.
3. Abschnitt: Vorgehen bei der Schlachttieruntersuchung
Art. 4 Für die Schlachttieruntersuchung gelten die Vorschriften nach Anhang 4.
SR 817.190.1 1 SR 817.190; AS 2005 5493
2005-1438 6591
Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
4. Abschnitt: Vorgehen bei der Fleischuntersuchung
Art. 5 Vorbereiten des Schlachttierkörpers 1 Wer Tiere schlachtet, muss die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon nach Anhang 5 zur Fleischuntersuchung präsentieren.
2 Die Organe sind mit den zugehörigen Lymphknoten zu präsentieren, soweit die
Lymphknoten untersucht werden müssen. 3 Für gastronomische Spezialitäten kann die Fleischkontrolleurin oder der Fleisch- kontrolleur im Einzelfall Abweichungen von der Art der Präsentation erlauben.
Art. 6 Untersuchung 1 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur untersucht den Schlachttier- körper und die Teile entsprechend der Untersuchungsvorschrift nach Anhang 6.
2 Die Untersuchung ist wenn nötig auszuweiten, indem namentlich:
a. Proben für Laboruntersuchungen erhoben werden; b. weitere Teile des Schlachttierkörpers und zugehörige Lymphknoten ange- schnitten werden.
3 Soweit diese Verordnung das Vorgehen nicht vorschreibt, sind wissenschaftlich
anerkannte und erprobte Untersuchungsmethoden anzuwenden, insbesondere jene, die international festgelegt sind.
4 Bei der Untersuchung sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Kontaminationen
zu treffen.
5 Sind mehrere Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure an der Untersu-
chung von Schlachttierkörper und Teilen eines Tieres beteiligt, müssen alle Befun- de, die vom Normalzustand abweichen, der Person bekanntgegeben werden, welche die abschliessende Beurteilung vornimmt.
Art. 7 Entscheid 1 Der Entscheid über die Genusstauglichkeit von Schlachttierkörpern und Schlacht- erzeugnissen ist auf Grund der Prüfung aller zweckdienlichen Informationen und der Beanstandungsgründe nach Anhang 7 zu treffen.
2 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur kann:
a. veranlassen, dass genussuntaugliche Schlachttierkörper und Teile vor der Entsorgung denaturiert oder besonders gekennzeichnet werden; b. Auflagen über die Verwendung von Fleisch verunfallter, ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachteter Tiere verfügen.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Art. 8 Kennzeichnung des Fleisches
1 Die Genusstauglichkeit wird verfügt:
a. mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen:
1. bei Fleisch von Tieren der Pferdegattung und bei Tieren der Rindergat-
tung, ausgenommen bei Kälbern, mit je einem Stempelabdruck auf die Viertel oder Sechstel,
2. bei anderem Schlachtvieh mit einem Stempelabdruck auf jede Hälfte;
bei ganzen Lämmern, Zicklein und Ferkeln genügt ein Stempelabdruck,
3. bei Wild, ausgenommen bei Hasen und Federwild, mit einem Stempel-
abdruck; b. bei Fleisch von Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln, Hasen und Federwild mit einer Bescheinigung über die Genusstauglichkeit nach Anhang 8.
2 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch angebracht werden, bevor die
Ergebnisse von Untersuchungen vorliegen, wenn die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur sicherstellt, dass das Fleisch des betreffenden Tiers nur bei zufriedenstellendem Resultat in Verkehr gebracht wird.
3 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann als Farb- oder Brandstempel angebracht
werden. Form und Schriftinhalt richten sich nach Anhang 9.
4 Für die Genusstauglichkeitskennzeichnung sowie für alle nicht amtlichen Kenn-
zeichnungen dürfen nur Farben verwendet werden, die nicht auslöschbar, gut sicht- bar und nach der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 20052 zugelassen sind.
5. Abschnitt: Organisatorische und technische Bestimmungen
Art. 9 Zeitaufwand für die Fleischuntersuchung
1 Schlachtbetriebemit einer Förderanlage für Schlachttierkörper müssen deren
Geschwindigkeit so regulieren, dass je Schlachttierkörper und dazugehörende Teile mindestens folgende Zeitspanne für die Fleischuntersuchung zur Verfügung steht: a. für Tiere der Rindergattung, die älter sind als sechs Wochen: 4 Minuten; b. für Tiere der Rindergattung, die jünger sind als sechs Wochen: 2 Minuten; c. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: 1 Minute; d. für Tiere der Schweinegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): 1 Minute; e. für Tiere der Pferdegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): 4 Minuten; f. für anderes Schlachtvieh: 2 Minuten;
2 SR 817.022.31; AS 2005 6191
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g. für Hasen und Federwild: 1 Minute; h. für anderes Wild (ohne Probenahme auf Trichinellen): 2 Minuten; i. für Hausgeflügel und Hauskaninchen: 2,5 Sekunden.
2 Die Zeitspannen nach Absatz 1 gelten für die Untersuchung von Schlachttierkör-
pern und Teilen ohne wesentliche Beanstandung und unter günstigen betriebstechni- schen und personellen Voraussetzungen.
Art. 10 Mikrobiologische Fleischuntersuchung
1 Eine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist zu veranlassen, wenn krankhafte
Veränderungen des Schlachttierkörpers oder der dazugehörenden Teile oder Verun- reinigungen einen Entscheid für die Genusstauglichkeit als fraglich erscheinen lassen, namentlich bei: a. Störungen des Allgemeinbefindens; b. Entzündungsprozessen oder Nekrosen; c. Tieren, die später als 45 Minuten nach dem Betäuben und Töten oder nicht fachgerecht ausgeweidet wurden, ausgenommen bei Zucht-Schalenwild; d. fragwürdiger Ausblutung; e. Verdacht auf spezifische Infektionen mit humanpathogenen Mikroorganis- men, z.B. Salmonellen.
2 Sie unterbleibt, wenn wegen eines Beanstandungsgrunds nach Anhang 7 der
Schlachttierkörper als tierisches Nebenprodukt entsorgt werden muss. 3 Das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist als ein Element unter mehreren zu werten, die nach Anhang 7 beim Entscheid über die Verwendbarkeit des Schlachttierkörpers berücksichtigt werden müssen. Ein günstiges Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung allein erlaubt noch nicht, ohne weiteres einen Schlachttierkörper als genusstauglich zu bezeichnen.
Art. 11 Formulare Die folgenden Formulare sind zu verwenden: a. amtlicher Probenerhebungsrapport nach Anhang 10; b. Beanstandung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Anhang 11; c. Inspektionsbericht nach Anhang 12; d. Gesundheitsbescheinigung nach Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbe- stand nach Anhang 13; e. Bescheinigung über die Untersuchung von erlegtem Wild nach Anhang 14.
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
1 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b, Anhang 5 Ziffern 1
und 2 sowie Anhang 6 Ziffern 1 und 2 ist die Altersgrenze bei Tieren der Rindergat- tung bis zum 31. Dezember 2006 auf 6 Monate festgelegt.
2 Bis zum 31. Dezember 2006 können anstelle des Genusstauglichkeitskennzeichens
(Anhang 9) die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungsver- ordnung vom 3. März 19953 verwendet werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 19954 wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
3 AS 1995 1703 4 AS 1995 1703
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Anhang 1 (Art. 1)
Anforderungen an Schlachtanlagen
1 Allgemeine Anforderungen an alle Schlachtanlagen
1.1 Ausstattung der Räume
1 Räume zum Schlachten und zur Aufnahme von Schlachttierkörpern, unverpackten
Schlachterzeugnissen und unverpacktem Fleisch müssen ausgestattet sein mit: a. Fussböden aus wasserundurchlässigem, nicht verrottendem Material, auf denen das Wasser leicht von den Arbeits- und Lagerplätzen zu den Wasser- abläufen abfliessen kann und das leicht gereinigt und desinfiziert werden kann; b. Wänden mit einer hellen, harten, abwaschfesten, glatten und wasserundurch- lässigen Oberfläche, die leicht gereinigt und desinfiziert werden kann, bis zu folgender Höhe:
1. in Schlachträumen bis zur maximalen Arbeitshöhe, mindestens aber bis
auf eine Höhe von 3 m,
2. in Kühlräumen bis zur maximalen Lagerungshöhe,
3. in den übrigen Räumen bis zur maximalen Arbeitshöhe, mindestens
aber bis auf eine Höhe von 2 m; c. Ecken und Kanten, die auf Bodenhöhe abgerundet oder so ausgestaltet sind, dass sich Schmutz nicht festsetzen kann; d. Wasserabläufen, die geruchsicher abgeschlossen sind:
1. am Boden, mit einem Gitter nach Ziffer 1.10 gedeckt, oder
2. direkt an die Einrichtungen anschliessend, wo Abwasser entsteht.
2 Die Böden, Wände und Decken müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden
können.
3 Durchgänge, in denen unverpackte Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse
transportiert werden, müssen sinngemäss die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Sie dürfen nicht als Lagerplatz verwendet werden.
4 AllfälligeGebäudeisolierungen müssen aus nicht verrottendem, geruchlosem
Material bestehen. Sie müssen so geschützt sein, dass sie bei der Reinigung nicht beschädigt werden.
5 Türen, Fensterbänke, Fensterrahmen, Leitungen und andere Baukonstruktionen
müssen ebenfalls mit einer hellen, abwaschbaren Oberfläche versehen sein, die glatt, fest und wasserundurchlässig ist. Sie sind so zu konstruieren, dass sich möglichst wenig Staub und Schmutz ablagert.
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1.2 Wasser
1 In Räumen, in denen mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen gearbeitet wird, muss kaltes und heisses Wasser oder Dampf mit Trinkwasserqualität vorhan- den sein. 2 Wasser, das die Anforderungen an Trinkwasser nicht erfüllt, kann dort verwendet werden, wo es nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommt, wie zur Erzeugung von Dampf zu technischen Zwecken, zur Brandbekämp- fung oder zur Kühlung der Kühlmaschinen. Die Wasserleitungen für solches Wasser müssen besonders gekennzeichnet sein.
1.3 Licht
Die Räume müssen durch natürliches Tageslicht oder künstliche Beleuchtung erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke beträgt mindestens: Lux
a. in Arbeitsräumen 220 b. in Kühl- und Tiefkühlräumen 110 c. in Ställen 110 d. an Plätzen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 540 e. im Sanitätsstall, im Sanitätskühlraum oder in entsprechenden Bereichen 220
1.4 Lüftung
Die Räume müssen belüftet und entlüftet werden. Nötigenfalls muss ein Dampfab- zug vorhanden sein.
1.5 Kühlmaschinen
Kühl- und Tiefkühlräume müssen zusätzlich ausgestattet sein mit: a. Kühlmaschinen, die so leistungsfähig sind, dass die vorgeschriebenen Fleischtemperaturen erreicht und eingehalten werden; b. einem Thermometer, in Räumen mit über 200 m3 Inhalt mit einem Regist- rierthermometer.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
1.6 Handwaschgelegenheit
1 In der Nähe jedes Arbeitsplatzes muss eine Handwaschgelegenheit angebracht
sein.
2 Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit:
a. Armaturen, die:
1. weder von Hand noch mit dem Arm betätigt werden können,
2. fliessendes warmes und kaltes Wasser oder auf eine angenehme Tem-
peratur vorgemischtes Wasser spenden; b. Vorrichtungen zur Entnahme von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; c. hygienischen Einrichtungen zum Händetrocknen; Wegwerfhandtücher müs- sen in einem Handtuchspender gestapelt werden; für gebrauchte Tücher muss ein Behälter vorhanden sein.
1.7 Reinigung und Desinfektion von Arbeitsgeräten
Zur Reinigung der Arbeitsgeräte, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeug- nissen in Kontakt kommen, insbesondere der Messer und Sägen, müssen geeignete Einrichtungen und zur Desinfektion Wasser mit einer Temperatur von mindestens
82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung in der Nähe der Arbeits-
plätze vorhanden sein.
1.8 Einrichtungen und Arbeitsgeräte
1 Einrichtungen und Arbeitsgeräte (Schneidetische, Tische mit auswechselbaren
Schneideunterlagen, Behälter, Transportbänder, Sägen usf.) müssen, wo sie mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen, mit glatten Flächen ausgestattet sein und leicht gereinigt und desinfiziert werden können. 2 Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen so eingesetzt werden, dass die Schlacht- tierkörper und Schlachterzeugnisse nicht mit dem Boden, den Wänden, den Türen oder Baukonstruktionen in Berührung kommen. 3 Galvanisierte Flächen sind nur zulässig, wo sie nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.
4 Holz darf nur in Räumen verwendet werden, in denen die Schlachttierkörper und
Schlachterzeugnisse verpackt sind.
1.9 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1 In der Schlachtanlage müssen hygienisch einwandfreie Einrichtungen zur Entsor-
gung der festen und flüssigen tierischen Nebenprodukte vorhanden sein.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
2 Räume, Behälter, Rohrleitungen und Abwurfschächte müssen so angelegt sein,
dass die tierischen Nebenprodukte die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht verunreinigen.
3 Für die Aufnahme der tierischen Nebenprodukte müssen vorhanden sein:
a. dichte Behälter aus korrosionsfestem Material, das leicht zu reinigen ist; oder b. ein besonderer Raum für grosse Mengen oder zur Zwischenlagerung.
4 Die Behälter und Räume für die Aufnahme tierischer Nebenprodukte müssen zum
Schutz vor unbefugtem Zugriff verschlossen werden können. Diese müssen gekühlt sein, wenn sie nicht täglich abgeführt werden. Die Kennzeichnung richtet sich nach Anhang 1 Ziffer 12 der Verordnung vom 23. Juni 20045 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
5 Für die Zwischenlagerung von Stoffwechselprodukten (Mist, Pansen-, Magen- und
Darminhalt) auf dem Areal der Schlachtanlage muss ein eingefasster Platz vorhan- den sein, wenn die Stoffwechselprodukte nicht täglich abgeführt werden. Dieser muss so angelegt sein, dass die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden. Er muss gegen Vögel und Ungeziefer geschützt und mit einem Abfluss versehen sein.
1.10 Abwasser
1 Zur Entfernung von Feststoffen aus dem Abwasser müssen Schlachtanlagen ent-
weder über eine Einrichtung zum Vorklären des Abwassers verfügen (Flotations- oder Filteranlage) oder mit Bodenabläufen ausgestattet sein, die durch Gitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm2 abgedeckt sind.
2 Die anfallenden Feststoffe sind gemäss Verordnung vom 23. Juni 2004 über die
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen.
2 Allgemeine Anforderungen an Grossbetriebe
2.1 Ausstattung des Areals
1 Durch bauliche Massnahmen wie Mauern, Zäune oder Tore muss sichergestellt
werden können, dass unbefugte Personen keinen Zutritt zum Areal der Schlachtan- lage haben. 2 Im Areal oder in leicht erreichbarer Nähe muss je eine Einrichtung vorhanden sein zum Reinigen und Desinfizieren: a. der Tiertransportfahrzeuge; b. der Fleischtransportfahrzeuge.
5 SR 916.441.22
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3 Für den Umschlag von Tieren und Fleisch müssen getrennte Einrichtungen vor-
handen sein: a. Rampen oder eine Hebebühne für die Anlieferung der Tiere; b. eine Andockstelle mit Bereitstellungsbereich für Transportfahrzeuge zur Auslieferung von Fleisch. Sie muss eine Beeinträchtigung durch Staub, Hit- ze und ähnliche Einflüsse verhindern und von der Rampe für die Anliefe- rung der Tiere abgetrennt sein.
2.2 Räumliche Grundausstattung
1 In einem Grossbetrieb sind gesonderte Räume erforderlich für:
a. das Unterbringen der Tiere (Warteraum, Stall); b. das Schlachten, räumlich aufgeteilt in
1. das Betäuben und Entbluten,
2. das Ausnehmen und weitere Zurichten;
c. das Bearbeiten der Schlachterzeugnisse; d. das Umhüllen und Verpacken der Schlachterzeugnisse, sofern dies vorgese- hen ist; e. das Lagern des Fleisches (Kühl- und Tiefkühlraum); f. das Lagern von Umhüllungs- und Verpackungsmaterial sowie von Verarbei- tungshilfsstoffen; g. das Lagern von Reinigungs- und Desinfektionsmaterial; h. das Lagern von Ersatzteilen, Werkzeugen und technischen Hilfsmitteln wie Schmiermittel; i. das Personal (Umkleideräume, Toiletten); j. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte; k. die amtlichen Kontrollen und Massnahmen.
2 Für die Annahme und Lagerung von nicht gehäutetem oder nicht gerupftem Wild
ist ein gesonderter, gekühlter Raum erforderlich.
3 Die Arbeitsvorgänge nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d können räumlich oder
zeitlich getrennt sein.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
2.3 Einrichtungen für das Personal
1 Für das Personal müssen Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie
Toiletten vorhanden sein.
2 Die Räume müssen ausgestattet sein mit:
a. Fussböden, die wasserundurchlässig sind, und Wänden, die glatt und abwaschbar sind; b. getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für private Kleider und Arbeits- kleider oder mit einer zentralen Ausgabestelle; c. Handwaschgelegenheiten, die nach Anhang 1 Ziffer 1.6 ausgestattet sind; dabei dürfen Einrichtungen zum Händetrocknen angebracht werden, welche wiederverwendbare textile Handtücher nach Gebrauch automatisch einzie- hen.
3 Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu Arbeits- und Lagerräumen haben.
4 Zur Reinigung von Schürzen und Stiefeln muss ein besonderer Raum oder ein
besonderer Bereich in der Schlachtanlage vorhanden sein.
3 Allgemeine Anforderungen an Betriebe
mit geringer Kapazität
1 In einem Betrieb mit geringer Kapazität müssen folgende Räume und Einrichtun-
gen vorhanden sein: a. ein Raum für das Schlachten; b. ein Kühlraum; c. je ein Raum oder, bei geringem Platzbedarf, Schränke in einem hiefür bestimmten Raum für das Lagern von:
1. Verpackungsmaterial sowie von Verarbeitungshilfsstoffen,
2. Reinigungs- und Desinfektionsmitteln,
3. Ersatzteilen, Werkzeugen und technischen Hilfsmitteln wie Schmier-
mittel; d. ein Umkleideraum und Toiletten ohne direkten Zugang zum Schlachtraum; e. Behälter für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte.
2 Die Räume nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d können sich auch ausserhalb der
Schlachtanlage befinden.
3 In neu zu errichtenden Schlachträumen beträgt die Mindestbodenfläche 25 m2.
Dabei muss der Abstand zwischen einander gegenüberstehenden Wänden mindes- tens 3,5 m betragen.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
4. Besondere Anforderungen an Schlachtanlagen
für Schlachtvieh und Zucht-Schalenwild
4.1 Grossbetriebe
4.1.1 Unterbringen der Tiere
Rampen, Warteräume, Ställe und Treibgänge müssen wie folgt ausgestattet sein: a. mit rutschfesten Böden aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem Material, das leicht gereinigt und desinfiziert werden kann; b. mit glatten Wänden mit einem widerstandsfähigen, wasserundurchlässigen Belag, der leicht gereinigt und desinfiziert werden kann; c. mit Abflussrinnen in den Ställen für die Stoffwechselprodukte; d. mit Einrichtungen zur Erleichterung der Schlachttieruntersuchung und der Identifizierung von Tieren bzw. Tiergruppen; e. mit gesonderter Abwasserableitung, welche die Sicherheit von Lebensmit- teln nicht gefährdet.
4.1.2 Zusätzliche Räume
1 Je ein Raum oder ein mit einer Wand abgetrennter Bereich sind erforderlich für:
a. das Bearbeiten der Köpfe; b. das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme; c. das Bearbeiten der Mägen und Därme. 2 Wird im selben Lokal mehr als eine Schlachtlinie betrieben, muss eine angemesse- ne Trennung der Schlachtlinie gewährleistet werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Die Arbeitsgänge müssen räumlich oder zeitlich getrennt sein.
3 Sofern im gleichen Raum, wo Schweine gebrüht, entborstet, gekratzt sowie
gesengt werden, gleichzeitig auch andere Tierarten geschlachtet werden, ist dieser Bereich abzutrennen durch: a. einen mindestens 5 m breiten freien Raum; oder b. eine mindestens 3 m hohe Trennwand.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann erlauben, dass das Leeren und Reinigen
der Mägen und Därme im Schlachtlokal zeitlich getrennt vom Schlachten erfolgt.
4.1.3 Zusätzliche Einrichtungen
1 An der Stelle, wo erwachsene Tiere der Rindergattung nach dem Betäuben hinfal-
len, ist ein Gitterrost nötig.
2 Für das Befördern der Schlachttierkörper zu den Arbeitsplätzen nach dem Betäu-
ben und Entbluten bis in die Kühlräume sind Hängebahnen erforderlich.
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4.1.4 Räume und Einrichtungen für die amtlichen Kontrollen
und Massnahmen
1 Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen und Massnahmen müssen folgende
Räume und Einrichtungen verfügbar sein: a. ein abschliessbarer Sanitätsstall oder ein abtrennbarer Bereich im Stall mit ausschliesslich dafür vorgesehenen Wasserabläufen für das Absondern kran- ker oder krankheitsverdächtiger Tiere; b. ein gedeckter Untersuchungsplatz für die Schlachttieruntersuchung; c. in Schlachtanlagen mit automatischer Förderanlage ein beim Untersu- chungsplatz beginnendes Abschiebegeleise für Schlachttierkörper, an denen zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden müssen; d. ein abschliessbarer Sanitätskühlraum oder entsprechende abschliessbare Abteile für die Aufbewahrung beanstandeter und beschlagnahmter Schlacht- tierkörper; e. ein ausreichend ausgestatteter, abschliessbarer Büroraum oder ein Arbeits- platz mit abschliessbarem Abteil für Untersuchungsmaterial und die admi- nistrativen Unterlagen, je nach Umfang der Schlachtungen, sowie ein Schrank für die Berufskleider.
2 Sofern Schlachtungen kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht in beson-
ders dafür vorgesehenen Schlachtanlagen oder zeitlich getrennt von den übrigen Schlachtungen vorgenommen werden können, ist ein Notschlachtlokal vorzusehen. 3 Die Untersuchungsplätze für die Fleischuntersuchung müssen ausgestattet sein mit:
a. einer Handwaschgelegenheit; b. einem Messerdesinfektionsgerät; c. einem Schalter zum Anhalten der Förderanlage, sofern die Schlachttierkör- per automatisch befördert werden; d. einem Hubpodest, sofern es die Untersuchung erleichtert.
4.2 Betriebe mit geringer Kapazität
4.2.1 Zusätzliche Räume oder Bereiche
Für das Entleeren der Mägen und Därme ist ein besonderer Raum oder ein besonde- rer Bereich erforderlich.
4.2.2 Zusätzliche Einrichtungen
Die folgenden Einrichtungen sind erforderlich: a. eine Einrichtung zum Reinigen der Tiertransportfahrzeuge, soweit diese nicht anderweitig verfügbar ist;
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b. eine Aufhängevorrichtung für die Schlachttierkörper; c. im Kühlraum eine Einrichtung zum gesonderten Aufbewahren beschlag- nahmter Schlachttierkörper und Teile.
5 Besondere Anforderungen an Schlachtanlagen
für Hausgeflügel und Laufvögel
1 Für Geflügelschlachtanlagen in Grossbetrieben müssen die nachstehenden Aktivi-
täten in einem dafür bestimmten Raum durchgeführt werden: a. das Entnehmen aus den Transportbehältern, die Schlachttieruntersuchung und das Zuführen der Tiere zum Betäuben; b. das Betäuben, Entbluten und Rupfen oder Enthäuten; c. das Ausweiden und das weitere Zurichten einschliesslich der Zugabe von Würzstoffen an ganze Geflügelschlachtkörper; d. der Versand von Fleisch.
2 Die Schlachttierkörper sind über kleine Durchreichen von einem Raum in den
andern und in den Schlachtraum zu befördern. Weitere Durchgänge zwischen diesen Räumen müssen selbständig schliessende Türen haben.
3 Für Personen, die mit lebendem Geflügel umgehen oder Geflügel rupfen, sind ein
gesonderter Umkleideraum und Toiletten erforderlich.
4 Für die Kühllagerung von beschlagnahmtem Fleisch muss eine abschliessbare
Einrichtungen zur Verfügung stehen.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Anhang 2 (Art. 2)
Gesuchsunterlagen für die Plangenehmigung
Das Plangenehmigungsgesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten: a. einen Kartenausschnitt 1 : 50 000; b. Grundrisse 1 : 100:
1. des gesamten Areals,
2. aller Stockwerke mit Angaben über die vorgesehenen Einrichtungen
und die Zweckbestimmung der Räume,
3. des Schlachtraums, insbesondere der Betäubungseinrichtungen und der
übrigen Arbeitsplätze sowie der Untersuchungsplätze; c. Schnitte; d. Aussenansichten; e. Grundrisse nach Buchstabe b (auf Format A4 oder A3 verkleinert), mit ein- gezeichneten Bewegungen von Personal, Fahrzeugen, Tieren, Schlachttier- körpern und Schlachterzeugnissen sowie tierischen Nebenprodukten; f. einen Baubeschrieb; g. die Tierarten, für welche die Schlachtanlage bestimmt ist; h. die maximale Schlachtfrequenz pro Stunde für jede Tierart.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Anhang 3 (Art. 3)
Hygienemassnahmen in Schlachtanlagen
1 Allgemeine Hygienevorschriften
1.1 Hygieneverhalten des Personals
1 Personen, die Tiere schlachten oder sich in Räumen mit unverpackten Schlacht-
tierkörpern und Schlachterzeugnissen aufhalten, müssen: a. leicht zu reinigende Schuhe und helle Arbeitskleidung sowie eine Kopfbede- ckung tragen; b. zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung anziehen und zudem die Arbeitskleidung im Laufe des Tages wechseln, sofern sie stark ver- schmutzt ist; c. gründlich ihre Hände waschen:
1. vor jeder Aufnahme und Wiederaufnahme der Arbeit,
2. nach jeder Verunreinigung,
3. nach dem Berühren von kranken Tieren, von Schlachttierkörpern oder
Teilen geschlachteter kranker Tiere.
2 In den Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.
3 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Besucher der Schlachtanlagen.
1.2 Umgang mit Einrichtungen und Arbeitsgeräten
1 Einrichtungen und Arbeitsgeräte dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die mit dem Schlachten und Bearbeiten von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnis- sen im Zusammenhang stehen.
2 Böden, Wände und Arbeitsbühnen dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und
Schlachterzeugnissen in Berührung kommen. 3 Behälter, die Schlachttierkörper oder Schlachterzeugnisse enthalten, dürfen nicht mit dem Boden in Berührung kommen.
4 Arbeitsgeräte, namentlich Messer, müssen an einem sauberen Platz aufbewahrt
werden.
5 Messer müssen in einem besonderen Bereich geschliffen werden.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
1.3 Reinigen von Räumen, Einrichtungen und Arbeitsgeräten
1 Räume, ausgenommen Kühl- und Tiefkühlräume, Einrichtungen und Arbeitsgeräte
sind am Ende jedes Arbeitstages zu reinigen und zu desinfizieren, Arbeitsgeräte, insbesondere Messer und Sägen, zudem nach jeder Verunreinigung. 2 Wird beim Schlachten eines Tieres ein Arbeitsplatz stark verunreinigt oder sind Stoffe, die Träger von Krankheitserregern sein können, ausgetreten, muss der Arbeitsplatz gründlich gereinigt und wenn nötig desinfiziert werden, bevor weiter- gearbeitet wird.
3 Beim Reinigen von Einrichtungen, Arbeitsgeräten und Arbeitsschürzen ist darauf
zu achten, dass Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse oder andere Lebensmit- tel nicht verunreinigt werden.
2 Besondere Hygienevorschriften:
Schlachtvieh und Zucht-Schalenwild
2.1 Tätigkeiten in Schlachtanlagen
1 Inden Räumen einer Schlachtanlage dürfen nur die mit dem Schlachten im
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
2 Erlaubt sind ferner:
a. das Zerlegen der Schlachttierkörper in Hälften, Viertel und Sechstel; b. das Bearbeiten, Umhüllen und das Verpacken der Schlachterzeugnisse.
3 Das Schlachten mehrerer Tierarten in der gleichen Anlage muss räumlich oder
zeitlich getrennt werden.
2.2 Schlachten
Beim Schlachten müssen jene Teile vom Schlachttierkörper abgetrennt werden, die: a. als Lebensmittel nicht zugelassen sind; b. für die Fleischuntersuchung gesondert präsentiert werden müssen; c. allenfalls nach der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 19956 abzu- trennen sind.
2.3 Hygienemassnahmen
1 Die Tiere müssen entblutet werden. Die Luft- und die Speiseröhre dürfen beim
Entbluten nicht verletzt werden.
6 SR 817.190.4
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
2 Die Schlachttierkörper, ausgenommen von Schweinen, sind zu enthäuten. Werden
Schweine nicht enthäutet, müssen sie entborstet werden. Für gastronomische Spezia- litäten kann die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur im Einzelfall Abweichungen erlauben.
3 Beim Enthäuten darf kein Kontakt des Fleisches erfolgen mit:
a. der Aussenhaut; und b. den Händen und den Geräten, welche die Aussenhaut bearbeitet haben.
4 Beim Enthäuten dürfen die Euter, die Milch absondern, nicht angeschnitten wer-
den; der Schlachttierkörper darf nicht mit Milch oder Kolostrum verunreinigt wer- den.
5 Das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während dem Ausweiden muss ver-
hindert werden und das Ausweiden muss möglichst schnell nach dem Betäuben erfolgen.
6 Sofern sie zur Weiterverarbeitung als Lebensmittel bestimmt sind, müssen:
a. der Magen gereinigt und gebrüht werden; b. die Därme entleert und gereinigt werden; c. Köpfe und Füsse enthäutet oder gebrüht und enthaart werden.
7 Die Eingeweide der Bauchhöhle müssen sobald als möglich aus dem reinen Teil
der Schlachtanlage entfernt werden. 8 Schlachttierkörper dürfen nicht mit Kot kontaminiert sein. Sichtbare Kontaminati- onen müssen durch Wegschneiden entfernt werden.
9 Kontaminationen des Fleisches mit Brühwasser sind zu vermeiden. Schlachttier-
körper von Schweinen müssen mit Trinkwasser abgesprüht werden. 10 Falls eine Schlachtanlage nicht über ein Notschlachtlokal verfügt, müssen die für Notschlachtungen verwendeten Einrichtungen nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.
2.4 Unzulässige Manipulationen beim Schlachten
1 Es ist untersagt, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse:
a. mit Tüchern oder anderen Materialien, ausgenommen mit Papierservietten zum einmaligen Gebrauch abzureiben; b. vor der Fleischuntersuchung aufzublasen; c. vor der Fleischuntersuchung in stehendes Wasser zu tauchen.
2 Schlachttierkörper, ausgenommen Schweine, dürfen vor der Fleischuntersuchung
nicht mit Wasser abgespritzt werden.
6608
Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
3 Besondere Hygienevorschriften: andere Tierarten
3.1 Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögel
1 Transportbehälter für die Beförderung von lebenden Tieren zur Schlachtanlage
müssen aus korrosionsbeständigem Material sowie leicht zu reinigen und zu desinfi- zieren sein und sofort nach Entleerung und erforderlichenfalls vor jeder Wiederver- wendung gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden. 2 Der Darm muss so entfernt werden, dass die Schlachttierkörper nicht verunreinigt werden. Er ist sobald als möglich aus dem reinen Teil der Schlachtanlage zu entfer- nen.
3 Nach dem Ausnehmen und der Fleischuntersuchung müssen die Schlachttierkörper
gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt.
4 Falls das Tauchkühlverfahren angewendet wird, müssen unter Berücksichtigung
der Rahmenbedingungen wie Schlachttierkörpergewicht, Wassertemperatur, Menge und Richtung des Wasserflusses und Kühlzeit alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination der Schlachttierkörper zu vermeiden. Alle Teile der Anlage müssen, wann immer dies erforderlich ist, jedoch mindestens einmal am Tag, vollständig entleert, gereinigt und desinfiziert werden.
3.2 Wild
3.2.1 Allgemeines
1 Wild muss möglichst bald nach dem Erlegen entblutet werden; Magen und Därme
sind herauszulösen. Bei Hasen und Federwild können Magen und Därme erst am Ort der weiteren Bearbeitung (Schlachtung) entfernt werden, wenn dies ohne ungerecht- fertigte Zeitverzögerung möglich ist.
2 Die Wildkörper müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeit-
spanne auf nicht mehr als 7 °C abgekühlt werden, Hasen und Federwild auf nicht mehr als 4 °C. Während der Beförderung an den Ort der weiteren Bearbeitung muss das Übereinanderlegen von Wildkörpern vermieden werden. Soweit es die klimati- schen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich. 3 Bei Tieren, die auf Trichinellen untersucht werden müssen, sind mit dem Wildkör- per der Kopf, ausgenommen die Hauer, und das Zwerchfell der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur vorzuweisen.
3.2.2 Wild zur weiteren Bearbeitung in Grossbetrieben
1 Der Wildkörper und die Eingeweide, soweit sie herausgelöst worden sind, müssen
möglichst bald nach dem Erlegen nach Artikel 21 der Verordnung vom 23. Novem- ber 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle untersucht werden, sofern sie für einen Grossbetrieb bestimmt sind. Dabei ist auf auffällige Merkmale, die vor
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
dem Erlegen oder beim Untersuchen festgestellt oder die auf Umweltkontamination hinweisen, zu achten.
2 Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung (Anhang 14) auszustellen.
3 Das Wild muss wie folgt in die Schlachtanlage befördert werden:
a. Werden bei der Untersuchung nach Absatz 1 keine auffälligen Merkmale festgestellt, müssen der Kopf und die Eingeweide dem Wildkörper nicht beigefügt werden, soweit dies nicht für die Trichinellenuntersuchung vorge- schrieben ist. b. Werden bei der Untersuchung nach Absatz 1 auffällige Merkmale festge- stellt, müssen der Kopf mit Ausnahme der Hauer, des Geweihs oder der Hörner sowie die Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Därme beigefügt werden. c. Konnte die Untersuchung nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden, müssen der Kopf mit Ausnahme der Hauer, des Geweihs oder der Hörner sowie die Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Därme beigefügt werden. 4 Das in der Schlachtanlage angelieferte Wild muss dem Fleischkontrolleur präsen- tiert werden.
3.3 Fische
1 Die Flächen, Ausrüstungsgegenstände und Materialien, mit denen die Fische in
Berührung kommen, müssen aus geeignetem, korrosionsfestem Material sein, das glatt und einfach zu reinigen ist. Die Oberflächenbeschichtung muss haltbar und nicht aus toxischem Material sein.
2 Sobald Fische dem Gewässer entnommen worden sind, müssen sie vor Verunreini-
gung, Sonnenstrahlen oder anderen Wärmequellen geschützt werden. Werden sie gewaschen, muss das Wasser sauber sein.
3 Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischen muss vermieden werden, dass sie
gequetscht oder sonst beschädigt werden.
4 Fische,die nicht am Leben gehalten werden, müssen sobald als möglich mit
Trinkwassereis gekühlt werden. Ist eine Kühlung unmittelbar nach dem Fang nicht möglich, so müssen die Fische sobald als möglich an Land gebracht und in geeigne- ten Räumen gekühlt werden.
5 Das Köpfen oder Ausnehmen muss sobald als möglich nach dem Fang unter
hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach sind die Fische gründlich mit sauberem Wasser zu waschen. Eingeweide und solche Teile, die die menschliche Gesundheit gefährden können, sind so rasch wie möglich von den zum Konsum bestimmten Erzeugnissen zu trennen und fernzuhalten. 6 Wer Fische abgibt, muss sie in einer Sichtkontrolle auf Parasiten untersuchen oder untersuchen lassen. An ausgeprägten subkutanen oder muskulären Parasitosen erkrankte oder mit auf den Menschen übertragbaren Parasiten befallene Fische dürfen nicht als Lebensmittel abgegeben werden.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
3.4 Andere Tiere
1 Schlachtanlagen, in denen Frösche geschlachtet werden, müssen über einen geson- derten Raum für die Lagerung und das Waschen lebender Frösche sowie für ihre Schlachtung und das Ausbluten verfügen. Frösche und Schnecken müssen in leben- dem Zustand in die für die Bearbeitung bestimmten und entsprechend ausgerüsteten Anlagen verbracht und dort getötet werden. Andernfalls sind sie genussuntauglich.
2 Der Leber-Bauchspeichelkomplex der Schnecken muss nach dem Töten entfernt
werden und darf nicht als Lebensmittel abgegeben werden.
3 Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen Froschschenkel unter fliessendem
Wasser gründlich abgewaschen und unverzüglich auf Schmelzeistemperatur abge- kühlt und bei dieser gehalten, eingefroren oder verarbeitet werden.
4 Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter und Manteltiere, die lebend zum End-
verbraucher gebracht werden, müssen bei Temperaturen gehalten und gelagert werden, die ihre Lebensfähigkeit und die Lebensmittelhygiene nicht beeinträchtigen. 5 Für Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter und Manteltiere gelten im Übrigen die Bestimmungen von Ziffer 3.3.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Anhang 4 (Art. 4)
Schlachttieruntersuchung
1 Durchführung
1 Bei der Schlachttieruntersuchung muss geprüft werden, ob:
a. das Begleitdokument oder die Gesundheitsmeldung vorliegt und mit der Identifizierung des Tieres übereinstimmt; b. aufgrund des Begleitdokuments oder der Gesundheitsmeldung ein Verdacht auf zu beanstandende Eigenschaften des Tieres besteht; c. das Tier im Allgemeinbefinden gestört, krank oder verletzt ist; d. ein Verdacht auf eine Tierseuche, insbesondere eine Zoonose, besteht; e. Anzeichen auf eine Missachtung der Bestimmungen für die Anwendung von Arzneimitteln, oder auf eine Verabreichung von verbotenen Stoffen hindeu- ten; f. den Tierschutzvorschriften Rechnung getragen wird; g. das Tier keine offensichtlichen Verunreinigungen aufweist; h. andere Feststellungen vermuten lassen, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigt werden könnte. 2 Zusätzlich zur Schlachttieruntersuchung hat die tierärztliche Fleischkontrolleurin oder der tierärztliche Fleischkontrolleur eine klinische Untersuchung von Tieren durchzuführen, die das Schlachthofpersonal oder die nichttierärztlichen Fleischkon- trolleurinnen oder Fleischkontrolleure ausgesondert haben. 3 Qualitätskontrollsysteme der Tierhaltungen, die sich auf eindeutig identifizierte Tiere beziehen, können berücksichtigt werden.
4 Ist die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt worden und
ergibt der Augenschein und die Kontrolle der Gesundheitsbescheinigung (Anhang 13) keine besonderen Anhaltspunkte, ist keine weitere Untersuchung nötig.
2 Massnahmen aufgrund der Schlachttieruntersuchung
1 Je nach Befund ordnet die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur an, dass ein Tier: a. für die nähere Abklärung bei der Fleischuntersuchung vorgemerkt wird; b. vorsorglich abgesondert wird; c. zeitlich oder räumlich getrennt von den übrigen Tieren geschlachtet werden muss;
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
d. unverzüglich geschlachtet werden muss; e. erst nach einer angemessenen Ruhepause geschlachtet werden darf; f. infolge einer Tierseuche oder eines Verdachts auf eine solche einstweilen nicht geschlachtet werden darf; g. getötet und der Tierkörper als tierisches Nebenprodukt beseitigt werden muss; oder h. vor der Schlachtung gereinigt wird.
2 Pferde können auch dann geschlachtet werden, wenn die Gesundheitsmeldung
fehlt. Sie muss der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur nachgeliefert werden. Andernfalls sind Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse genussun- tauglich. Diese Vorschrift gilt auch für das Schlachten von Pferden ausserhalb von Schlachtanlagen.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Anhang 5 (Art. 5 Abs. 1)
Vorbereitung des Schlachttierkörpers zur Fleischuntersuchung
1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als sechs Wochen
1.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
1.1.1 der Schlachttierkörper: ohne Kopf, enthäutet, vollständig ausgeweidet,
die Gliedmassen über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale) abgetrennt, ohne Schwanz; in Hälften, Vierteln oder Sechsteln;
1.1.2 der Kopf: enthäutet, die Zunge so weit gelöst, dass die Maul- und
Rachenschleimhaut besichtigt werden kann;
1.1.3 das Flotzmaul, sofern es vom Kopf abgetrennt ist;
1.1.4 der Schwanz: mit den ansetzenden Muskeln;
1.1.5 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge, der nicht eröffnete Herzbeu-
tel (Pericard), das nicht eröffnete Herz und das Zwerchfell;
1.1.6 die Leber;
1.1.7 die Milz;
1.1.8 die Nieren: gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett;
1.1.9 die Vormägen und der Magen mit dem Gekröse;
1.1.10 der Darm mit dem Gekröse sowie der After;
1.1.11 das Euter: im Bereich der Zisternen nicht enthäutet;
1.1.12 die weiblichen Geschlechtsorgane.
1.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor
der Fleischuntersuchung entfernt werden:
1.2.1 das Blut;
1.2.2 die Augen bei Tieren jünger als sechs Monate, die Lider, die äusseren
Gehörgänge;
1.2.3 die Haut;
1.2.4 die Hörner;
1.2.5 die Füsse;
1.2.6 das Rückenmark und die harte Rückenmarkshaut (Dura mater);
1.2.7 die Milken;
1.2.8 die Gallenblase;
1.2.9 das Euter, sofern es nicht als Lebensmittel vorgesehen ist;
1.2.10 die männlichen Geschlechtsorgane.
2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als sechs Wochen
2.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
2.1.1 der Schlachttierkörper: ohne Kopf, enthäutet, ausgeweidet, mit oder ohne
Nieren und Nierenfett, die Gliedmassen über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale) abgetrennt, ohne Schwanz; in Hälften;
2.1.2 der Kopf: enthäutet oder nicht enthäutet;
2.1.3 der Schwanz: mit den ansetzenden Muskeln;
2.1.4 die Füsse, sofern sie als Lebensmittel vorgesehen sind;
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
2.1.5 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge (nicht aufgeblasen),
das nicht eröffnete Herz und das Zwerchfell;
2.1.6 die Milken;
2.1.7 die Leber;
2.1.8 die Milz;
2.1.9 die Nieren: gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett;
2.1.10 die Vormägen und der Magen mit dem Gekröse;
2.1.11 der Darm mit dem Gekröse sowie der After.
2.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor
der Fleischuntersuchung entfernt werden:
2.2.1 das Blut;
2.2.2 die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge;
2.2.3 die Haut;
2.2.4 die Füsse, sofern sie nicht als Lebensmittel vorgesehen sind;
2.2.5 das Rückenmark;
2.2.6 die Gallenblase;
2.2.7 die männlichen und weiblichen Geschlechtsorgane.
3 Tiere der Schaf- und Ziegengattung, Zucht-Schalenwild,
anderes Schlachtvieh (nicht genannt unter den Ziffern 1, 2, 4 und 5)
3.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
3.1.1 der Schlachttierkörper: ohne Kopf bei Tieren unter zwölf Monaten auch
mit Kopf (wenn mit Kopf: ohne Augen, Lider, äussere Gehörgänge), enthäutet, ausgeweidet, mit oder ohne Nieren gelöst aus der Bindegewe- bekapsel und dem Nierenfett, die Gliedmassen über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale) abgetrennt, mit oder ohne Schwanz; ungespalten oder in Hälften;
3.1.2 der Kopf: wenn abgetrennt, enthäutet oder nicht enthäutet, bei Tieren über
zwölf Monaten mit den Augen;
3.1.3 gegebenenfalls der Schwanz;
3.1.4 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge, das nicht eröffnete Herz und
das Zwerchfell;
3.1.5 die Leber;
3.1.6 die Milz;
3.1.7 die Nieren: gelöst aus der Bindegewebekapsel und das Nierenfett, sofern
nicht im Schlachttierkörper;
3.1.8 die Vormägen und der Magen mit dem Gekröse;
3.1.9 der Darm mit dem Gekröse sowie der After;
3.1.10 das Euter erwachsener Tiere;
3.1.11 die weiblichen Geschlechtsorgane.
3.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor
der Fleischuntersuchung entfernt werden:
3.2.1 das Blut;
3.2.2 die Augen bei Tieren unter zwölf Monaten, die Lider, die äusseren Gehör-
gänge;
6615
Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
3.2.3 die Haut;
3.2.4 die Hörner oder das Geweih;
3.2.5 die Füsse;
3.2.6 das Rückenmark;
3.2.7 die Gallenblase;
3.2.8 das Euter, sofern es nicht als Lebensmittel vorgesehen ist;
3.2.9 die männlichen Geschlechtsorgane.
4 Tiere der Schweinegattung
4.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
4.1.1 der Schlachttierkörper: mit oder ohne Kopf, ausgeweidet, mit oder ohne
Nieren gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett, entborstet oder entschwartet, ohne Klauen, mit Schwanz; in Hälften, Vierteln oder Sechsteln; Muttersauen: ohne Gesäuge; Muttersauen und erwachsene Eber: die Gliedmassen über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale) abgetrennt;
4.1.2 der Kopf: abgetrennt oder am Schlachttierkörper, ohne Augen, Lider,
äussere Gehörgänge;
4.1.3 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge, das nicht eröffnete Herz und
das Zwerchfell;
4.1.4 die Leber;
4.1.5 die Milz;
4.1.6 die Nieren: gelöst aus der Bindegewebekapsel und das Nierenfett;
4.1.7 der Magen mit dem Gekröse;
4.1.8 der Darm mit dem Gekröse sowie der After;
4.1.9 das Gesäuge von Muttersauen;
4.1.10 die weiblichen Geschlechtsorgane;
4.1.11 die Schwarte, sofern der Schlachttierkörper abgeschwartet wird.
4.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor
der Fleischuntersuchung entfernt werden:
4.2.1 das Blut;
4.2.2 die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge;
4.2.3 die Borsten;
4.2.4 die Klauen oder die Füsse von Muttersauen und erwachsenen Ebern;
4.2.5 das Rückenmark;
4.2.6 die Gallenblase;
4.2.7 die männlichen Geschlechtsorgane.
5 Tiere der Pferdegattung
5.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
5.1.1 der Schlachttierkörper: enthäutet, ohne Kopf, vollständig ausgeweidet, die
Gliedmassen über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale) abgetrennt, ohne Schwanz; in Hälften, Vierteln oder Sechsteln;
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
5.1.2 der Kopf: enthäutet, die Zunge so weit gelöst, dass die Maul- und
Rachenschleimhaut besichtigt werden kann; gegebenenfalls in der Medi- anebene längsgespalten zur Untersuchung auf Rotz;
5.1.3 der Schwanz mit den ansetzenden Muskeln;
5.1.4 die Luftröhre gespalten, die Speiseröhre, die Lunge, das nicht eröffnete
Herz und das Zwerchfell;
5.1.5 die Leber;
5.1.6 die Milz;
5.1.7 die Nieren; gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett;
5.1.8 der Magen mit dem Gekröse;
5.1.9 der Darm mit dem Gekröse sowie der After;
5.1.10 das Euter;
5.1.11 die weiblichen Geschlechtsorgane.
5.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor
der Fleischuntersuchung entfernt werden:
5.2.1 das Blut;
5.2.2 die Augen;
5.2.3 die Haut;
5.2.4 der Fettkamm;
5.2.5 die Füsse;
5.2.6 das Rückenmark;
5.2.7 die männlichen Geschlechtsorgane.
6 Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögel
6.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
6.1.1 der Schlachttierkörper: entfedert resp. enthäutet, eröffnet, so dass Leibes- höhlen und Eingeweide untersucht werden können. Falls Eingeweide vom Tierkörper abgetrennt werden, muss feststellbar bleiben, von welchem Tierkörper sie stammen.
6.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor
der Fleischuntersuchung entfernt werden:
6.2.1 das Blut;
6.2.2 der Kopf;
6.2.3 die Haut beziehungsweise die Federn;
6.2.4 die Füsse.
7 Wild ausgenommen Zucht-Schalenwild
7.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
7.1.1 der Schlachttierkörper: entfedert resp. enthäutet, eröffnet, so dass Leibes- höhlen untersucht werden können. Falls Eingeweide vom Tierkörper abgetrennt werden, muss feststellbar bleiben, von welchem Tierkörper sie stammen. Auf Verlangen der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkon- trolleurs sind Kopf und Wirbelsäule zu spalten.
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
7.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor
der Fleischuntersuchung entfernt werden:
7.2.1 das Blut;
7.2.2 der Kopf, ausgenommen bei Wildschweinen;
7.2.3 die Haut beziehungsweise die Federn;
7.2.4 die Füsse;
7.2.5 die Eingeweide der Brust- und Bauchhöhle, sofern eine Kontrolle nach
Artikel 21 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchgeführt worden ist.
6618
Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Anhang 6 (Art. 6 Abs. 1)
Untersuchungsvorschrift für die Fleischuntersuchung
1 Tiere der Rindergattung, die älter sind als sechs Wochen
Körperteil Tätigkeit
1.1 Kopf, Flotzmaul besichtigen
Rachen (Maul- und Rachenschleimhaut) besichtigen Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohr- besichtigen, anschneiden speicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngeales, mandibulares et parotidei) äussere Kaumuskeln (M. masseter) besichtigen, zwei grossflächige Schnitte parallel zum Unter- kiefer innere Kaumuskeln besichtigen, ein grossflächiger (M. pterygoideus lat. et med.) Schnitt Zunge lösen, besichtigen, durchtasten lymphatischer Rachenring, Mandeln besichtigen, entfernen
1.2 Lunge besichtigen, durchtasten, falls
Lunge zur Verwendung als Lebensmittel vorgesehen ist: Längsschnitt durch Haupt- luftröhrenäste, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste; Lungenwurzellymphknoten besichtigen, anschneiden (Lnn. bifurcationis, Lnn. eparteriales) Mittelfell-Lymphknoten besichtigen, anschneiden (Lnn. mediastinales) Luftröhre (Trachea) besichtigen, falls Lunge zur Verwendung als Lebensmittel vorgesehen ist: Längsschnitt Speiseröhre (Oesophagus) besichtigen
1.3 Herzbeutel (Pericard) eröffnen, besichtigen
Herz und Blut besichtigen, am Herz gross- flächige Längsschnitte anlegen, beide Kammern öffnen
1.4 Zwerchfell (Diaphragma) besichtigen
6619
Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Körperteil Tätigkeit
1.5 Leber besichtigen, durchtasten,
Einschnitt an Magenfläche (Facies visceralis) und Basis des Spigel’schen Lappens (Processus caudatus), sichtbare Gallengänge ausstreifen Lymphknoten an der Leberpforte besichtigen, anschneiden (Lnn. portales)
1.6 Magen und Darm besichtigen
Gekröse (Mesenterium) besichtigen Lymphknoten der Magengegend und besichtigen, durchtasten und Gekröselymphknoten (Lnn. gastrici, erforderlichenfalls anschneiden Lnn. mesenterici craniales et caudales)
1.7 Milz besichtigen
1.8 Nieren besichtigen
1.9 Brustfell (Pleura) besichtigen
Bauchfell (Peritonäum) besichtigen
1.10 Geschlechtsorgane (mit Ausnahme des besichtigen
Penis, falls er bereits entfernt worden ist)
1.11 Euter und Sekret bei Kühen: falls das Euter zur Verwendung
als Lebensmittel vorgesehen ist: besichtigen, jede Euterhälfte durch einen langen, tiefen Einschnitt ein- schliesslich Zisternen (Sinus lactiferes) spalten Euterlymphknoten falls das Euter zur Verwendung (Lnn. supramammarii) bei Kühen: als Lebensmittel vorgesehen ist: besichtigen, anschneiden
1.12 Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe besichtigen
1.13 Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden besichtigen
Spaltfläche der Wirbelsäule besichtigen
2 Tiere der Rindergattung, die jünger sind als sechs Wochen
2.1. Kopf besichtigen
Rachen (Maul- und Rachenschleimhaut) besichtigen Schlundkopflymphknoten besichtigen, anschneiden (Lnn. retropharyngeales) Zunge besichtigen, durchtasten lymphatischer Rachenring, Mandeln besichtigen, entfernen
6620
Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Körperteil Tätigkeit
2.2 Lunge besichtigen, durchtasten,
falls Lunge zur Verwendung als Lebensmittel vorgesehen ist: Längsschnitt durch Haupt- luftröhrenäste, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste Lungenwurzellymphknoten besichtigen, anschneiden (Lnn. bifurcationis, Lnn. eparteriales) Mittelfell-Lymphknoten besichtigen, anschneiden (Lnn. mediastinales) Luftröhre (Trachea) besichtigen, falls Lunge zur Verwendung als Lebensmittel vorgesehen ist: Längsschnitt Speiseröhre (Oesophagus) besichtigen
2.3 Herzbeutel (Pericard) eröffnen, besichtigen
Herz und Blut besichtigen, am Herz Längs- schnitte anlegen, beide Kammern öffnen
2.4 Zwerchfell (Diaphragma) besichtigen
2.5 Leber besichtigen, durchtasten, erfor-
derlichenfalls anschneiden Lymphknoten an der Leberpforte besichtigen, erforderlichenfalls (Lnn. portales) anschneiden
2.6 Magen und Darm besichtigen
Gekröse (Mesenterium) besichtigen Lymphknoten der Magengegend und besichtigen, durchtasten und Gekröselymphknoten (Lnn. gastrici, erforderlichenfalls anschneiden Lnn. mesenterici craniales et caudales)
2.7 Milz besichtigen, erforderlichenfalls
durchtasten
2.8 Nieren besichtigen, erforderlichenfalls
Anschnitt der Niere und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales)
2.9 Brustfell (Pleura) besichtigen
Bauchfell (Peritonäum) besichtigen
2.10 Nabelgegend besichtigen, durchtasten, im
Zweifelsfall anschneiden
2.11 Muskelfleisch, Fett- und besichtigen
Bindegewebe
2.12 Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden besichtigen
2.13 Tarsalgelenke besichtigen, im Verdachtsfall
anschneiden
2.14 Spaltfläche der Wirbelsäule besichtigen
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Körperteil Tätigkeit
3 Tiere der Schaf- und Ziegengattung, Zucht-Schalenwild,
anderes Schlachtvieh (nicht genannt unter den Ziff. 1, 2, 4 und 5)
3.1 Kopf besichtigen (ausser wenn der
Kopf – einschliesslich Zunge und Gehirn – von der Verwen- dung als Lebensmittel ausge- schlossen wird)
3.2 Lunge besichtigen, durchtasten,
anschneiden Lungenwurzellymphknoten besichtigen (Lnn. bifurcationis, Lnn. eparteriales) Luftröhre (Trachea) besichtigen Speiseröhre (Oesophagus) besichtigen
3.3 Herzbeutel (Pericard) besichtigen, im Zweifelsfall
anschneiden Herz und Blut besichtigen, Herz im Zweifels- fall anschneiden
3.4 Zwerchfell (Diaphragma) besichtigen
3.5 Leber besichtigen, durchtasten, Ein-
schnitt an Magenfläche (Lobus principalis) zur Untersuchung der Gallengänge Lymphknoten an der Leberpforte besichtigen, durchtasten (Lnn. portales)
3.6 Magen und Darm besichtigen
Gekröse (Mesenterium) besichtigen Lymphknoten der Magengegend und besichtigen Gekröselymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)
3.7 Milz besichtigen
3.8 Nieren besichtigen
3.9 Brustfell (Pleura) besichtigen
Bauchfell (Peritonäum) besichtigen
3.10 Geschlechtsorgane(mit Ausnahme des besichtigen
Penis, falls er bereits entfernt worden ist)
3.11 Euter und seine Lymphknoten falls das Euter als Lebensmittel
erwachsener Tiere vorgesehen ist: besichtigen
3.12 Nabelgegend bei jungen Tieren besichtigen, durchtasten
3.13 Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe besichtigen
3.14 Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden besichtigen
Spaltfläche der Wirbelsäule besichtigen
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Körperteil Tätigkeit
4 Tiere der Schweinegattung
4.1 Kopf besichtigen
Rachen besichtigen Unterkieferlymphknoten anschneiden, besichtigen (Lnn. mandibulares)
4.2 Lunge besichtigen, durchtasten, falls
Lunge zur Verwendung als Lebensmittel vorgesehen ist: Längsschnitt durch Haupt- luftröhrenäste, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste Lungenwurzellymphknoten besichtigen, durchtasten (Lnn. bifurcationis et eparteriales) Mittelfelllymphknoten besichtigen, durchtasten (Lnn. mediastinales) Luftröhre (Trachea) besichtigen Speiseröhre (Oesophagus) besichtigen
4.3 Herzbeutel (Pericard) eröffnen, besichtigen
Herz und Blut besichtigen, am Herz Längs- schnitte anlegen, beide Kammern öffnen
4.4 Zwerchfell (Diaphragma) besichtigen
4.5 Leber besichtigen, durchtasten
Lymphknoten an der Leberpforte und besichtigen, durchtasten der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales)
4.6 Magen und Darm besichtigen
Gekröse (Mesenterium) besichtigen Lymphknoten der Magengegend und besichtigen, durchtasten Gekröselymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)
4.7 Milz besichtigen
4.8 Nieren besichtigen
4.9 Brustfell (Pleura) besichtigen
Bauchfell (Peritonäum) besichtigen
4.10 Geschlechtsorgane (mit Ausnahme des besichtigen
Penis, falls er bereits entfernt worden ist)
4.11 Gesäuge und seine Lymphknoten besichtigen, bei Muttersauen
(Lnn. supramammarii) Anschnitt der Lymphknoten
4.12 Nabelgegend bei Ferkeln besichtigen, durchtasten
4.13 Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe besichtigen
4.14 Muskulatur Proben zur Untersuchung auf
Trichinellen erheben
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Körperteil Tätigkeit
4.15 Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden besichtigen
Spaltfläche der Wirbelsäule besichtigen
4.16 Schwarte besichtigen
5 Tiere der Pferdegattung
5.1 Kopf besichtigen
Rachen (Maul- und Rachenschleimhaut), besichtigen ggf. Kehlkopf Schleimhaut der Nasenhöhle und ihrer ggf. nach Ablösen der Nasen- Nebenhöhlen scheidewand besichtigen Zunge Lösen, besichtigen, durchtasten Unterkiefer-, Schlundkopf- Ohrspeichel- besichtigen, durchtasten drüsenlymphknoten (Lnn. mandibulares, retropharyngeales et parotidei) Tonsillen entfernen
5.2 Lunge besichtigen, durchtasten, falls
Lunge zur Verwendung als Lebensmittel vorgesehen ist: Längsschnitt durch Haupt- luftröhrenäste, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste Lungenwurzellymphknoten besichtigen, durchtasten (Lnn. bifurcationis, Lnn. Bronchiales) Luftröhre (Trachea) besichtigen Speiseröhre (Oesophagus) besichtigen
5.3 Herzbeutel (Pericard) eröffnen, besichtigen
Herz und Blut besichtigen, am Herz Längsschnitte anlegen, beide Kammern öffnen
5.4 Zwerchfell (Diaphragma) besichtigen
5.5 Leber besichtigen, durchtasten
Lymphknoten an der Leberpforte und besichtigen der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales)
5.6 Magen und Darm besichtigen
Gekröse (Mesenterium) besichtigen Lymphknoten der Magengegend und besichtigen Gekröselymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales)
5.7 Milz besichtigen
5.8 Nieren besichtigen
5.9 Brustfell (Pleura) besichtigen
Bauchfell (Peritonäum) besichtigen
5.10 Geschlechtsorgane (mit Ausnahme des besichtigen
Penis, falls er bereits entfernt worden ist)
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Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005
Körperteil Tätigkeit
5.11 Euter und seine Lymphknoten (Lnn. besichtigen
supramammarii)
5.12 Nabelgegend bei Fohlen: besichtigen, durchtasten
5.13 Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe besichtigen
5.14 Muskulatur Proben zur Untersuchung
auf Trichinellen erheben
5.15 Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden besichtigen
Spaltfläche der Wirbelsäule besichtigen
5.16 bei grauen und weissen Pferden
zusätzlich zur Untersuchung auf Melanose oder Melanomata: Nieren (müssen freigelegt werden) Schnitt durch gesamte Nieren Muskeln der Schulter besichtigen, unter Schulter- blattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter Lymphknoten der Schulter besichtigen (Lnn. subrhomboidei)
6 Hausgeflügel, Hauskaninchen
6.1 Alle Schlachttierkörper und Teile davon besichtigen
6.2 Eingeweide und Leibeshöhlen einer tägliche Untersuchung durch
repräsentativen Stichprobe von Tieren tierärztliche Fleischkontrolleu- rin/tierärztlichen Fleischkon- trolleur
6.3 Bei jeder Partie ein und derselben detaillierte Untersuchung durch
Herkunft eingehende Stichprobenunter- tierärztliche Fleischkontrolleu- suchung von Teilen von Tieren oder rin/ tierärztlichen Fleischkon- ganzen Tieren, deren Fleisch bei der trolleur Fleischuntersuchung als genuss- untauglich erklärt wurde
6.4 durch tierärztliche Fleischkon-
trolleurin oder tierärztlichen Fleischkontrolleur: sonstige erforderliche Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fleisch der betreffen- den Tiere genussuntauglich sein könnte
7 Wild mit Ausnahme von Zucht-Schalenwild
Die Untersuchung stützt sich auf die Bescheinigung nach Anhang 14 und auf weitere Angaben der Jägerin oder des Jägers, insbesondere im Falle anormalen Verhaltens des Wildes vor dem Erlegen. Hasen und Federwild werden stichprobenweise untersucht, solange kein besonderer Verdacht besteht.
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Körperteil Tätigkeit
7.1 Tierkörper, Leibeshöhlen, und besichtigen zum Feststellen
wenn nötig Organe von Merkmalen nach Anhang 7 Ziffer 3.1 und weiteren organo- leptischen Anomalien; bei begründetem Verdacht wird eine Fremdstoffuntersuchung angeordnet und alles Wild gleicher Herkunft bis zum Vorliegen des Laborbefundes beschlagnahmt
7.2 Organe besichtigen und soweit erfor-
derlich durchtasten
7.3 Muskulatur Probenerhebung zur Untersu-
chung auf Trichinellen bei Tieren der Pferde- und Schweinegattung, Bären und Nutrias
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Anhang 7 (Art. 7 Abs. 2)
Beanstandungsgründe und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung
1 Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- oder Pferdegattung
sowie anderes Schlachtvieh und Zucht-Schalenwild
1.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich
Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes festgestellt wird:
1.1.1 hochansteckende Tierseuchen (klinische oder pathologisch-anatomische
Feststellung): a. Maul- und Klauenseuche; b. Vesikuläre Stomatitis; c. Vesikulärkrankheit der Schweine; d. Rinderpest; e. Pest der kleinen Wiederkäuer; f. Lungenseuche der Rinder; g. Dermatitis nodularis; h. Rifttalfieber; i. Blauzungenkrankheit (Bluetongue); j. Schaf- und Ziegenpocken; k. Pferdepest; l. Afrikanische Schweinepest; m. Klassische Schweinepest;
1.1.2 andere Infektionskrankheiten (klinische oder pathologisch-anatomische
Feststellung): a. Tollwut; b. Pferdeenzephalitis (alle durch Togaviridae verursachten For- men); c. Rotz; d. Milzbrand; e. Rauschbrand; f. Brucellosen (Brucella abortus, Brucella melitensis, Brucella suis) (nur bei Erregernachweis); g. Tuberkulose (Mycobacterium tuberculosis und Mycobacterium bovis); h. Salmonellose, sofern Erregernachweis in der Muskulatur oder in zur Verwendung als Lebensmittel vorgesehenen Organen (aus- genommen Darm); i. Transmissible Spongiforme Enzephalopathien; j. Traberkrankheit; k. generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose; l. generalisierte Lymphadenitis;
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m. Tetanus; n. Hautrotlauf der Schweine; o. Botulismus; p. Listeriose;
1.1.3 parasitäre Krankheiten:
a. generalisierte Sarkosporidiose; b. generalisierte Zystizerkose (lebende oder tote Zystizerken); c. Trichinellose (auch bei Erregernachweis oder serologischem Nachweis);
1.1.4 andere Krankheiten:
a. klinische und pathologisch-anatomische Symptome von Pyä- mie, Septikämie, Toxämie, Bakteriämie oder Virämie; b. Tumoren; c. Abszesse an verschiedenen Körperteilen; d. schwere Verletzungen an verschiedenen Körperteilen; e. hochgradige Abzehrung (wässrige Entartung des Fettgewebes sowie des Knochenmarks und der Muskulatur);
1.1.5 hochgradige akute Veränderungen mit Störung des Allgemeinbefindens
aufgrund von entzündlichen Erkrankungen, namentlich von Lungenent- zündung, Herzbeutelentzündung, Brustfellentzündung, Magenentzün- dung, Darmentzündung, Bauchfellentzündung, Gebärmutterentzündung, Euterentzündung, Nabelentzündung, Gelenkentzündung an mehr als einem Gelenk, Sehnenscheidenentzündung, Bindegewebsentzündungen (Phlegmonen);
1.1.6 Mängel im Zusammenhang mit dem Töten und Schlachten:
a. umgestandene Tiere; b. Tiere, die am Verenden waren; c. totgeborene oder ungeborene Tiere; d. Tiere, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden; e. Tiere, bei denen nicht alle geforderten Teile des Schlachttier- körpers einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden; f. vor dem Alter von sieben Tagen geschlachtete Tiere; g. Schlachttierkörper mit spezifiziertem Risikomaterial von Trans- missiblen Spongiformen Enzephalopathien (soweit dieses nicht auf Anweisung der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkon- trolleurs entfernt wird und ausgenommen die Wirbelsäule); h. Tiere, die nicht oder ungenügend ausgeblutet sind; i. stark verunreinigte namentlich mit Fäkalien verschmutzte oder stark verbrühte Schlachttierkörper oder Schlachttierkörper mit Fremdkörpern;
1.1.7 Fleisch, das vom Üblichen deutlich abweicht bezüglich Farbe, Geruch,
insbesondere starkem Geschlechtsgeruch, Konsistenz, Geschmack, Aussehen (pathophysiologische Veränderungen);
1.1.8 Fremdstoffe und Behandlungen:
a. Überschreiten eines Grenzwertes; b. akute Vergiftung; c. Nachweis eines verbotenen Stoffes;
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d. Schlachttierkörper oder Teile davon, die auf unzulässige Weise physikalisch oder mit Dekontaminierungsmittel behandelt sind.
1.2 Teile des Schlachttierkörpers genussuntauglich
Nur Teile müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn keine Beanstandung nach Ziffer 1.1 erfolgt und Folgendes festgestellt wird:
1.2.1 Euter und innere Organe, bei Rickettsiose;
1.2.2 Hoden, bei Brucella ovis;
1.2.3 Euter, Genitaltrakt und Blut bei Tieren, die positiv oder nicht eindeutig
auf einen Brucellen–Test reagiert haben, auch wenn keine Läsion festgestellt wurde;
1.2.4 Leber und Nieren von Tieren aus Regionen, die als mit Schwermetallen
belastet gelten;
1.2.5 Körperteile oder Organe mit krankhaften Veränderungen;
1.2.6 Organe mir krankhaften Veränderungen parasitären Ursprungs:
a. Echinokokken; b. Leberegel; c. Lungenwürmer; d. Ektoparasiten; e. Askariden;
1.2.7 Körperteile oder Organe mit folgenden Veränderungen:
a. frische Verletzungen, Knochenbrüche; b. Blutergüsse; c. lokalisierte Lymphknotenentzündung; d. lokalisierte eitrige Erkrankungen und Abszesse; e. Tumoren; f. bindegewebige Verwachsungen; g. ausgedehnte Veränderungen der Schwarte; h. lokale Verunreinigungen oder Fremdkörper; i. durch Mageninhalt oder andere Stoffe verunreinigtes Blut sowie Blut, das aufgrund des Gesundheitszustandes des Schlachttieres ein Gesundheitsrisiko darstellen kann; j. ekelerregende Veränderungen; k. Überschreiten eines Grenzwertes für ein bestimmtes Organ.
1.3 Obligatorische Behandlung des Schlachttierkörpers,
bevor er als Lebensmittel verwendet werden darf
1.3.1 Schlachttierkörper, die mit Zystizerken (Cysticercus bovis und
Cysticercus cellulosae; lebend oder tot) befallen sind, vorbehältlich Ziffer 1.1.3 Buchstabe b: Sie sind während einem Tag bei 0–2 °C und anschliessend während
5 Tagen bei –20 °C zu lagern.
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2 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Laufvögel
2.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich
Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes festgestellt wird:
2.1.1 Tierseuchen:
a. Myxomatose; b. Klassische Geflügelpest; c. Newcastle-Krankheit; d. Salmonellose;
2.1.2 allgemeine Infektionskrankheiten und chronische, durch menschen-
pathogene Mikroorganismen (einschliesslich Pilze) verursachte Herde;
2.1.3 ausgeprägte subkutane oder muskuläre Parasitosen und systemische
Parasitosen;
2.1.4 andere Allgemeinerkrankungen:
a. multiple Tumoren; b. umfangreiche Läsionen; c. multiple Blutungen; d. Bauchwassersucht; e. Abzehrung;
2.1.5 Fleisch, das vom Üblichen deutlich abweicht bezüglich Farbe, Geruch,
Konsistenz, Geschmack, Aussehen;
2.1.6 Mängel im Zusammenhang mit dem Töten und Schlachten:
a. umgestandene Tiere; b. Tiere, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden; c. Tiere, bei denen nicht alle geforderten Teile des Schlachttier- körpers einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden; d. Tiere, die nicht oder ungenügend ausgeblutet sind; e. verunreinigte oder verbrühte Schlachttierkörper;
2.1.7 Fremdstoffe und Behandlungen:
a. Überschreiten eines Grenzwertes; b. akute Vergiftung; c. Nachweis eines verbotenen Stoffes; d. Schlachttierkörper oder Teile davon, die auf unzulässige Weise physikalisch behandelt sind.
2.2 Teile des Schlachttierkörpers genussuntauglich
Nur Teile müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn keine Beanstandung nach Ziffer 2.1 erfolgt und Läsionen oder Konta- minationen, welche die Verwendbarkeit des übrigen Fleisches nicht beeinträchtigen, festgestellt werden.
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3 Wild
3.1 Ganzer Schlachttierkörper genussuntauglich
Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn folgendes festgestellt wird:
3.1.1 generalisierte Tumore oder Abszesse, wenn sie in verschiedenen inne-
ren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
3.1.2 Arthritis, Orchitis, pathologische Veränderungen der Leber oder Milz,
Darm- oder Nabelentzündungen;
3.1.3 nicht von der Jagd herrührende Fremdkörper in Leibeshöhlen, im
Magen, Darm oder Harn, sofern Brust oder Bauchfell verfärbt sind;
3.1.4 ausgeprägte subkutane oder muskuläre Parasitosen und systemische
Parasitosen;
3.1.5 übermässige Gasbildung im Magen- und Darmtrakt mit Verfärbung der
inneren Organe;
3.1.6 erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe,
Konsistenz oder Geruch;
3.1.7 alte, offene Knochenbrüche;
3.1.8 Auszehrung (Kachexie) oder generalisierte oder lokalisierte Ödeme
3.1.9 frische Verklebungen oder Verwachsungen mit Brust- oder Bauchfell;
3.1.10 sonstige augenfällige und grossflächige Veränderungen wie beispiels-
weise Verwesung;
3.1.11 Anzeichen, dass das Tier unabhängig von der Jagd verendet ist.
3.2 Teile des Schlachttierkörpers genussuntauglich
Nur Teile müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn keine Beanstandung nach Ziffer 3.1 erfolgt und Läsionen oder Konta- minationen, welche die Verwendbarkeit des übrigen Fleisches nicht beeinträchtigen, festgestellt werden.
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Anhang 8 (Art. 8 Abs. 1 Bst. b)
Bescheinigung über die Genusstauglichkeit
Fleischkontrolleur/-in Schlachtanlage Nummer Tierart Anzahl Schlachttierkörper Gewicht
Die unterzeichnete Fleischkontrolleurin/ der unterzeichnete Fleischkontrolleur bestätigt, dass die oben bezeichneten Schlachttierkörper genusstauglich sind.
Ausgestellt in am Unterschrift
Abdruck des Genusstauglichkeitskennzeichens
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Anhang 9 (Art. 8)
Genusstauglichkeitskennzeichen
Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss wie folgt gestaltet sein:
1. Form des Stempelabdrucks:
a. Genusstaugliches Fleisch: Oval b. Fleisch von Tieren aus Notschlachtungen: Rechteck c. Fleisch von nicht ausgeweidetem Wild: Rhombus
2. Dimension des Stempelabdrucks:
a. Breite: mindestens 6,5 cm b. Höhe: mindestens 4,5 cm
3. Angaben im Stempelabdruck:
Buchstaben/Zahlen-Kombination mit der Landesbezeichnung, der Kontroll- nummer des Schlachtbetriebs und gegebenenfalls einer Nummer für die Fleischkontrolleurin oder den Fleischkontrolleur.
4. Schriftvorgabe:
a. Höhe der Buchstaben: mindestens 0,8 cm b. Höhe der Ziffern: mindestens 1 cm
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Anhang 10 (Art. 11 Bst. a) Vorderseite
Kanton Amtlicher Probenerhebungsrapport Gemeinde Schlachtanlage Kontrollnummer Tierart Alter Geschlecht Kennzeichnung Tierhaltung, TVD-Nr.
Bezeichnung der Probe für MFU* Kennzeichnung der Probe Grund der Probenahme Untersuchungsantrag MFU* Erhobene Probenmenge Wert der Probe Probenverschluss Transportvorschriften Untersuchungslabor Schlachttierkörper/Teile beschlag- Ja Nein nahmt Ort, Datum, Zeit: Die Probe wurde in Gegenwart der untenstehenden Person erhoben, welche die Richtigkeit der Angaben zur Erhebung bestätigt: Für den Betrieb Fleischkontrolleur/-in: Weitere Bemerkungen und Angaben siehe Rückseite Ja Nein
Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite * Mikrobiologische Fleischuntersuchung
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Anhang 11 (Art. 11 Bst. b) Vorderseite
Kanton Beanstandung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Gemeinde Schlachtanlage Kontrollnummer Tierart Alter Geschlecht Kennzeichnung Tierhaltung, TVD-Nr.
Beanstandung:
Schlachttier- Teile körper Sofortmassnahmen: Beschlagnahme _________________ Anderes _________________ Datum: Visum: Entscheid (Verfügung): Freigabe ohne Auflagen _________________ Behandlung _________________ Entsorgung als tier. Nebenprodukt _________________ Anderes _________________ Begründung (s. Rückseite) Den Empfang bestätigt: Fleischkontrolleur/-in: Für den Betrieb:
Ort, Datum, Zeit: Ort, Datum, Zeit: Meldung an die kantonale Behörde Ja Nein
Weitere Bemerkungen und Angaben siehe Rückseite Ja Nein
Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite (Einsprache innert 5 Tagen an die vom Kanton bezeichnete Stelle)
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Anhang 12 (Art. 11 Bst. c) Vorderseite Kanton: Inspektionsbericht Gemeinde: ___________________________ Schlachtanlage Fleischkontrolleur/-in Kontrollnummer (TVD-Nr.): ___________ Name: _____________________________ Firma: _____________________________ Vorname: __________________________ Adresse: ___________________________ Adresse: ___________________________ PLZ/Ort: ___________________________ PLZ/Ort: ___________________________ Telefon: ___________________________ Telefon: ___________________________
Plangenehmigung Revisionen Betriebsbewilligung Revisionen Rind Kalb Schaf Ziege Schwein Pferd Geflügel Andere Betäubung* Frequenz** * E = elektrisch manuell R = elektrisch Restrainer B = Bolzenschuss K = Kohlendioxid ** Anzahl Tiere pro Stunde
Beurteilung zum Zeitpunkt in Ord- der Inspektion nung Bemerkungen Personal Ja Nein ___________________________ Areal, Umzäunung Ja Nein ___________________________ Reinigung und Tiertransportfahrzeuge Ja Nein ___________________________ Desinfektion Fleischtransportfahrzeuge Ja Nein ___________________________ Tierrampen/Stallungen Ja Nein ___________________________ Schlachtraum Ja Nein ___________________________ Schlachtfrequenzen Ja Nein ___________________________ Betäubungseinrichtungen Ja Nein ___________________________ Magen-/Darm-Entleerung Ja Nein ___________________________ Bearbeiten von Schlachterzeugnissen Ja Nein ___________________________ Kühl-/Tiefkühlräume Ja Nein ___________________________ Spedition Ja Nein ___________________________ Personalräume Ja Nein ___________________________ Lagerräume Material Ja Nein ___________________________ Räume/Einrichtungen für tier. Nebenprod. Ja Nein ___________________________ Räume/Einrichtungen für amtliche Kontrolle Ja Nein ___________________________
Ort, Datum, Zeit: Für den Betrieb: Fleischinspektor/-in:
Weitere Bemerkungen siehe Rückseite Brief folgt
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Anhang 13 (Art. 11 Bst. e) Vorderseite
Gesundheitsbescheinigung nach Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand
Amtlicher Tierarzt/ amtliche Tierärztin Bescheinigung Nr.
1. Identifizierung der Tiere
Tierart Anzahl Tiere Kennzeichnung
2. Angaben zur Herkunft der Tiere
Adresse der Tierhaltung TVD-Nummer
3. Angaben zur Bestimmung der Tiere
Schlachtanlage Transportmittel
4. Andere relevante Informationen
5. Erklärung
Der unterzeichnete Tierarzt/die unterzeichnete Tierärztin erklärt, dass: – die oben bezeichneten Tiere am … um … Uhr im vorgenannten Bestand der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden; – die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu den oben bezeichneten Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstehen; – Im Falle der Schlachtung eines verunfallten Tieres oder von Zucht- Schalenwild7: Das Töten und das Ausweiden erfolgte am … (Tag) um … Uhr unter hygienischen Bedingungen.
Ausgestellt in am Unterschrift
Amtsstempel
7 Die Erklärung kann auch auf dem Begleitdokument abgegeben werden.
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Anhang 14 (Art. 11 Bst. f) Vorderseite
Bescheinigung über die Untersuchung von erlegtem Wild
Name und Adresse der untersuchenden Person Tierart Identifikation Jäger/Jägerin Zeitpunkt des Erlegens Ort des Erlegens Die unterzeichnete Person bestätigt, dass – vor dem Erlegen beim oben bezeichneten Tier keine Verhaltensstörungen beobachtet worden sind; – der Tierkörper und die Eingeweide keine Merkmale gezeigt haben, die dar- auf schliessen würden, dass das Fleisch gesundheitsbedenklich sein könnte; – kein Verdacht auf Umweltkontamination besteht.
Ausgestellt in am Unterschrift
Stempel
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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