AS 2005 6643
Verordnung des EDI über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen
Verordnung des EDI über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen
vom 9. Dezember 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Juni 19741 über den Grenzsanitätsdienst, verordnet:
Art. 1 Information
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert einreisende Asylsuchende,
Schutzbedürftige und Flüchtlinge (Personen des Asylbereichs) über das Gesund- heitssystem in der Schweiz und über die Prävention von übertragbaren Krankheiten.
2 Insbesondere informiert das BAG über HIV/Aids, Impfungen und das Vorgehen
im Fall einer Erkrankung.
Art. 2 Massnahmen
1 Das BAG befragt und beurteilt einreisende Personen des Asylbereichs in Bezug
auf ansteckende Tuberkulose. Es beurteilt auch den gesundheitlichen Allgemeinzu- stand dieser Personen.
2 Die Befragung und Beurteilung wird durch eine diplomierte Pflegefachperson in
den Empfangszentren des Bundes oder in vom BAG bezeichneten Stellen durchge- führt.
3 In dringenden Fällen kann das BAG bei einreisenden Personen des Asylbereichs
folgende Massnahmen anordnen: a. weitergehende Untersuchungen auf ansteckende Tuberkulose; b. Untersuchungen auf andere übertragbare Krankheiten; c. zusätzliche Massnahmen, insbesondere Impfungen und die Isolation von ansteckenden oder möglicherweise ansteckenden Personen.
Art. 3 Vollzug
1 Das BAG arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone
zusammen. Es führt bei Bedarf eine Arbeitsgruppe und informiert über fachliche und administrative Abläufe.
2 Es erlässt technische Weisungen zu den medizinischen Abklärungen.
SR 818.125.11 1 SR 818.125.1
2005-1558 6643
Grenzsanitätsdienstliche Massnahmen. V des EDI AS 2005
Art. 4 Strafbestimmungen Für Widerhandlungen gelten die Strafbestimmungen von Artikel 35 des Epidemien- gesetzes vom 18. Dezember 19702.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Juli 19833 über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
9. Dezember 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
2 SR 818.101 3 AS 1983 900, 1991 201 2371
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