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AS 2005 6643

Verordnung des EDI über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen

Verordnung des EDI über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen

vom 9. Dezember 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Juni 19741 über den Grenzsanitätsdienst, verordnet:

Art. 1 Information

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert einreisende Asylsuchende,

Schutzbedürftige und Flüchtlinge (Personen des Asylbereichs) über das Gesund- heitssystem in der Schweiz und über die Prävention von übertragbaren Krankheiten.

2 Insbesondere informiert das BAG über HIV/Aids, Impfungen und das Vorgehen

im Fall einer Erkrankung.

Art. 2 Massnahmen

1 Das BAG befragt und beurteilt einreisende Personen des Asylbereichs in Bezug

auf ansteckende Tuberkulose. Es beurteilt auch den gesundheitlichen Allgemeinzu- stand dieser Personen.

2 Die Befragung und Beurteilung wird durch eine diplomierte Pflegefachperson in

den Empfangszentren des Bundes oder in vom BAG bezeichneten Stellen durchge- führt.

3 In dringenden Fällen kann das BAG bei einreisenden Personen des Asylbereichs

folgende Massnahmen anordnen: a. weitergehende Untersuchungen auf ansteckende Tuberkulose; b. Untersuchungen auf andere übertragbare Krankheiten; c. zusätzliche Massnahmen, insbesondere Impfungen und die Isolation von ansteckenden oder möglicherweise ansteckenden Personen.

Art. 3 Vollzug

1 Das BAG arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone

zusammen. Es führt bei Bedarf eine Arbeitsgruppe und informiert über fachliche und administrative Abläufe.

2 Es erlässt technische Weisungen zu den medizinischen Abklärungen.

SR 818.125.11 1 SR 818.125.1

2005-1558 6643

Grenzsanitätsdienstliche Massnahmen. V des EDI AS 2005

Art. 4 Strafbestimmungen Für Widerhandlungen gelten die Strafbestimmungen von Artikel 35 des Epidemien- gesetzes vom 18. Dezember 19702.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Juli 19833 über grenzsanitätsdienstliche Massnahmen wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

9. Dezember 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

2 SR 818.101 3 AS 1983 900, 1991 201 2371

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