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AS 2006 1

Verordnung über die Kommission für Wirtschaftspolitik

Verordnung über die Kommission für Wirtschaftspolitik

vom 9. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Stellung Die Kommission für Wirtschaftspolitik (Kommission) ist eine ständige Verwal- tungskommission mit beratender Funktion im Sinne der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kommission berät das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in Fragen einer innovativen, wettbe- werbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaftspolitik und ihrer Rah- menbedingungen. Sie orientiert sich dabei an den schweizerischen Gegebenheiten, am europäischen und globalen Umfeld sowie an einer nachhaltigen Entwicklung.

2 Sie nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen des Arbeitsmarktes.

3 Sie äussert sich zu wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik.

Art. 3 Zusammensetzung und Wahl der Kommission

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsiden-

tin und höchstens 19 weiteren Mitgliedern. Abweichungen der Mitgliederanzahl sind zu begründen. Die Mitglieder werden vom Bundesrat auf Antrag des EVD gewählt. 2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin; im Übrigen konsti- tuiert sich die Kommission selber.

3 Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder berücksichtigt der Bundesrat Vertre-

ter und Vertreterinnen der Wirtschaft, von Verbänden (inkl. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände), der Kantone, der Wissenschaft und der Bundesverwaltung.

4 Für die Amtsdauer, die Amtszeit und die Altersgrenze gelten die Bestimmungen

der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19963.

SR 172.327.9

2005-3019 1

Kommission für Wirtschaftspolitik AS 2006

Art. 4 Arbeitsweise und Sekretariat

1 Die Kommission wird nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, durch den

Präsidenten oder die Präsidentin einberufen.

2 Das Sekretariat wird vom seco geführt.

Art. 5 Amtsgeheimnis und Information

1 Die Beratungen sowie die Unterlagen und Dokumente, die der Kommission vorge-

legt oder von ihr erstellt werden, sind vertraulich.

2 Die Kommissionsmitglieder unterstehen den für die Angestellten des Bundes

geltenden Vorschriften über das Amtsgeheimnis.

3 Die

Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach Austritt aus der Kommission bestehen.

4 Mit Bewilligung des EVD darf über die Geschäfte der Kommission öffentlich

informiert werden.

Art. 6 Entschädigung und Kostenträger

1 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestim-

mungen der Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergü- tungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

2 Die Kosten der Kommission werden vom EVD getragen. Das EVD legt ein jähr-

liches Kostendach fest.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2006 in Kraft.

9. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 172.311