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AS 2006 1079

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Änderung vom 17. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 28. Mai 19971 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen sind im Inland nach den

Bestimmungen der internationalen Verträge, die in Artikel 1 der Freihandelsverord- nung vom 8. März 20022 und in Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 19953 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA), aufgeführt sind, sowie der Ursprungs- regelnverordnung vom 17. April 19964 auszustellen.

Art. 3 Bst. a, b und e Als Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: a. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED; b. Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED; e. Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen im Sinne von Artikel 27a des Protokolls B über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnis- se mit Ursprung» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen5 zum Freihandelsabkommen vom 17. Dezember 20046 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tune- sien.

5 In der AS nicht veröffentlicht; das Protokoll kann auf den Internetseiten des EFTA- Sekretariats http://secretariat.efta.int in französischer oder englischer Sprache oder der Zollverwaltung http://www.ezv.admin.ch konsultiert werden. 6 SR 0.632.317.581

2006-0075 1079

Ausstellung von Ursprungsnachweisen AS 2006

Art. 5 Abs. 1

1 Der Exporteur kann den Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 oder EUR-MED der zuständigen Zollkreisdirektion, einem von der Ober- zolldirektion bezeichneten Zollinspektorat, der zuständigen Handelskammer oder der liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten.

Art. 11 Abs. 1 Bst. a

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer:

a. vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren zur Ausstellung einer Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eines Ersatzursprungs- zeugnisses nach Formular A oder im Vor- oder Nachprüfungsverfahren unrichtige Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unrich- tige Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.

17. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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