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AS 2006 1205

Bundesgesetz über das Bundesgericht

Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)

vom 17. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 188–191c der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation

1. Abschnitt: Stellung

Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde

1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.

2 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts und des

Bundesverwaltungsgerichts aus.

3 Es besteht aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.

4 Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen;

deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.

5 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Ver-

ordnung fest.

Art. 2 Unabhängigkeit

1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur

dem Recht verpflichtet.

2 SeineEntscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen

Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.

SR 173.110

2001-0204 1205

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 3 Verhältnis zur Bundesversammlung

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.

2 Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung

und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.

Art. 4 Sitz

1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.

2 Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5 Wahl

1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6 Unvereinbarkeit

1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem

Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen. 2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufs- mässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten.

3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und

keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen. 4 Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eines Kantons beklei- den und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7 Nebenbeschäftigung

1 Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten,

eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneinge- schränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2 Es bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.

Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person 1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnnen ange- hören:

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a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dau- ernder Lebensgemeinschaft leben; b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben; c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Sei- tenlinie; d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften

sinngemäss.

Art. 9 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem

sie das 68. Altersjahr vollenden.

3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10 Amtseid

1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte

Pflichterfüllung vereidigt.

2 Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten

oder der Präsidentin des Bundesgerichts.

3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 11 Immunität

1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Ver-

brechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall

des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat. 3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Ent- scheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen wer- den.

5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin

verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundes- versammlung Beschwerde einlegen.

Art. 12 Wohnort Die Richter und Richterinnen können ihren Wohnort in der Schweiz frei wählen; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch das Gericht in kurzer Zeit erreichen können.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 13 Grundsatz Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 14 Präsidium

1 Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:

a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts; b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskomission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

Art. 15 Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für: a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;

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c. die Verabschiedung des Geschäftsberichts; d. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsi- dentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; e. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; f. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommis- sion; g. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; h. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. 2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkula- tionsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

Art. 16 Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der

Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.

2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:

a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile; b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23; c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

Art. 17 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an

den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamt-

gericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für: a. die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz; b. die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bun- desversammlung;

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c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen; d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen; e. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals; f. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen nach Anhörung der Präsidentenkonferenz; g. die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bun- desverwaltungsgericht; h. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.

Art. 18 Abteilungen

1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung

wird öffentlich bekannt gemacht.

2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen

sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet.

Art. 19 Abteilungsvorsitz

1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei

Jahre gewählt.

2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem

höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

3 Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

Art. 20 Besetzung 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).

2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters

oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen.

3 In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendums-

pflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körper- schaft des kantonalen Rechts betreffen.

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Art. 21 Abstimmung

1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und

die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsi- dentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.

3 BeiEntscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 72–129 getroffen

werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Art. 22 Geschäftsverteilung Das Bundesgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten, die Bildung der Spruchkörper sowie den Einsatz der nebenamtli- chen Richter und Richterinnen durch Reglement.

Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz

1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren

Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereini- gung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen

betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält. 3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Art. 24 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Refe- rate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts.

3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 25 Verwaltung

1 Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.

2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3 Es führt eine eigene Rechnung.

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 26 Generalsekretariat Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung ein- schliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.

Art. 27 Information

1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

3 Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung

vorsehen.

Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip

1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 gilt sinngemäss für das Bun-

desgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammen- hang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstraf- gericht erfüllt.

2 Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen

seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumen- ten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 29 Prüfung

1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.

Art. 30 Unzuständigkeit 1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.

2 Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde

ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahr- scheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.

3 SR 152.3; AS … (BBl 2004 7269)

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 31 Vorfragen Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.

2. Abschnitt: Prozessleitung

Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. 2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. 3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.

Art. 33 Disziplin

1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den

Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu

1000 Franken bestraft.

2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr

Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

3 Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre

Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.

3. Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen

Art. 34 Ausstandsgründe 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtsper- sonen) treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

c. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebens- gemeinschaft leben; d. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad ver- wandt oder verschwägert sind; e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungs- weise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.

2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich

allein keinen Ausstandsgrund.

Art. 35 Mitteilungspflicht Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.

Art. 36 Ausstandsbegehren

1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem

Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 2 Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.

Art. 37 Entscheid

1 Bestreitetdie Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter

beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.

2 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden wer-

den. 3 Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident bezie- hungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz

berücksichtigt werden.

3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten

die Bestimmungen über die Revision.

4. Abschnitt:

Parteien, Parteivertreter und -vertreterinnen, Rechtsschriften

Art. 39 Zustellungsdomizil

1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.

2 Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse mit ihrem öffentlichen

kryptografischen Schlüssel angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellun- gen auf dem elektronischen Weg erfolgen. 3 Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.

Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen

1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten

und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. 2 Die Parteivertreter und –vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuwei- sen.

Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.

2 Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine ange-

messene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

4 SR 935.61

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 42 Rechtsschriften

1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. 2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Ent- scheid, so ist auch dieser beizulegen.

4 Bei elektronischer Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die

Beilagen enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertre- terin mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden. Das Bundes- gericht bestimmt in einem Reglement, in welchem Format die elektronische Zustel- lung erfolgen kann. 5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.

6 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder

nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. 7 Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessfüh- rung beruhen, sind unzulässig.

Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine ange- messene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: a. es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen als zulässig erachtet; und b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.

5. Abschnitt: Fristen

Art. 44 Beginn 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

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2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin

oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Art. 45 Ende

1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht

oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. 2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter bezie- hungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.

Art. 46 Stillstand

1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:

a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und

andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

Art. 47 Erstreckung

1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.

2 Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

Art. 48 Einhaltung

1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-

reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 2 Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. 3 Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.

4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist

gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweize- rischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 49 Mangelhafte Eröffnung Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittel- belehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

Art. 50 Wiederherstellung 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2 Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird

sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.

6. Abschnitt: Streitwert

Art. 51 Berechnung

1 Der Streitwert bestimmt sich:

a. bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vor- instanz streitig geblieben waren; b. bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; c. bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; d. bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.

2 Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt

das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.

3 Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte

geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffent- lichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.

4 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei

ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

Art. 52 Zusammenrechnung Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusam- mengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 53 Widerklage

1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusam-

mengerechnet.

2 Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche ein-

ander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.

7. Abschnitt: Verfahrenssprache

Art. 54 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Ent- scheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. 2 Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. 3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf ver- zichten, eine Übersetzung zu verlangen.

4 Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.

8. Abschnitt: Beweisverfahren

Art. 55 Grundsatz 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39–65 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 19475 über den Bundeszivilprozess (BZP).

2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen

Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.

3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen

zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.

Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht

1 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorge-

legten Urkunden Einsicht zu nehmen.

5 SR 273

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

2 Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis.

3 Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei

abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

9. Abschnitt: Urteilsverfahren

Art. 57 Parteiverhandlung Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Par- teiverhandlung anordnen.

Art. 58 Beratung

1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:

a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; b. wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. 2 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirku- lation.

Art. 59 Öffentlichkeit

1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgen-

den Abstimmungen sind öffentlich. 2 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlich- keit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. 3 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich bera- ten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.

Art. 60 Eröffnung des Entscheids

1 Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirken-

den Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteilig- ten eröffnet.

2 Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so

teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.

3 Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen

Weg erfolgen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.

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Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 61 Rechtskraft Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.

10. Abschnitt: Kosten

Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

2 Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich

zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden. 3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kos- tenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbe- nutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.

Art. 63 Vorschuss für Barauslagen

1 Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens

infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden. 2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Vor- schusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Vorschuss auch inner der Nachfrist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.

Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstel- lung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der

Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. 3 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im

1221

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Art. 65 Gerichtskosten

1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren

von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwi- schen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.

2 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der

Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.

3 Sie beträgt in der Regel:

a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200–5000 Franken; b. in den übrigen Streitigkeiten 200–100 000 Franken.

4 Sie beträgt 200–1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in

Streitigkeiten: a. über Sozialversicherungsleistungen; b. über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; c. aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; d. nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20026.

5 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestim-

mung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.

Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.

2 Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die

Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.

3 Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.

4 Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen

Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auf- erlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich

6 SR 151.3

1222

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt wor- den ist.

5 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn

nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.

Art. 67 Kosten der Vorinstanz Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.

Art. 68 Parteientschädigung

1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der

obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. 2 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu ersetzen.

3 Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.

4 Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.

5 Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesge-

richt je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenös- sischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

11. Abschnitt: Vollstreckung

Art. 69 Entscheide auf Geldleistung Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18897 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt.

Art. 70 Andere Entscheide

1 Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur

Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.

7 SR 281.1

1223

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

2 Sie werden nach den Artikeln 41–43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688

über das Verwaltungsverfahren vollstreckt, wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungs- behörde fällt. 3 Sie werden nach den Artikeln 74–78 BZP9 vollstreckt, wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat.

4 Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt

werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.

12. Abschnitt: Ergänzendes Recht

Art. 71 Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP10 sinngemäss anwendbar.

3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz

1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen

Art. 72 Grundsatz

1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.

2 Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:

a. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; b. öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:

1. über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die

Rechtshilfe in Zivilsachen,

2. über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handels-

registers sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfin- dungspatente, Pflanzensorten und Topografien,

3. über die Bewilligung zur Namensänderung,

4. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der

Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,

5. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die

Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrecht- liche Vertreter und Vertreterinnen,

8 SR 172.021 9 SR 273 10 SR 273

1224

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

6. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistand-

schaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung,

7. auf dem Gebiet des Kindesschutzes.

Art. 73 Ausnahme Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchs- verfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.

Art. 74 Streitwertgrenze 1In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: a. 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; b. 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. 2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; b. wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt; c. gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; d. gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin.

Art. 75 Vorinstanzen 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. 2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese ent- scheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: a. ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt; b. ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; c. eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken nach dem kantonalen Recht mit Zustimung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.

Art. 76 Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:

a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und

1225

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

2 Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerde-

recht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der ange- fochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

Art. 77 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

1 Unter den Voraussetzungen der Artikel 190–192 des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

2 Die Artikel 48 Absatz 3, 93 Absatz 1 Buchstabe b, 95–98, 103 Absatz 2, 105

Absatz 2 und 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

3 Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und

begründet worden sind.

2. Abschnitt: Beschwerde in Strafsachen

Art. 78 Grundsatz

1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.

2 Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:

a. Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; b. den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

Art. 79 Ausnahme Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.

Art. 80 Vorinstanzen 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. 2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese ent- scheiden als Rechtsmittelinstanzen.

11 SR 291

1226

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 81 Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:

a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:

1. die beschuldigte Person,

2. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,

3. die Staatsanwaltschaft,

4. die Privatstrafklägerschaft, wenn sie nach dem kantonalen Recht die

Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat,

5. das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung

seiner Zivilansprüche auswirken kann,

6. die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht

als solches geht.

2 Die Bundesanwaltschaft ist auch zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundes-

recht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn die Strafsache den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen worden ist.

3 Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerde-

recht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der ange- fochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Art. 82 Grundsatz Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: a. gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; b. gegen kantonale Erlasse; c. betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und –abstimmungen.

Art. 83 Ausnahmen Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a. Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gericht- liche Beurteilung einräumt;

1227

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

b. Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:

1. die Einreise,

2. Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht

einen Anspruch einräumt,

3. die vorläufige Aufnahme,

4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfas-

sung und die Wegweisung,

5. Ausnahmen von den Höchstzahlen;

d. Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:

1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,

2. von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewil-

ligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; e. Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; f. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen:

1. wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den mass-

gebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

199412 über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Abkommens

vom 21. Juni 199913 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens nicht erreicht,

2. wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;

g. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; h. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe; i. Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; j. Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen getroffen worden sind; k. Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; l. Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; n. Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:

12 SR 172.056.1 13 SR 0.172.052.68

1228

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

1. das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung

oder Verfügung,

2. die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausser-

betriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,

3. Freigaben;

o. Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; p. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmelde- verkehrs; q. Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:

1. die Aufnahme in die Warteliste,

2. die Zuteilung von Organen;

r. Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwal- tungsgericht gestützt auf Artikel 3414 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200515 getroffen hat; s. Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:

1. die Milchkontingentierung,

2. die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;

t. Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Straf-

sachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlag- nahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

2 Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die

Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.

Art. 85 Streitwertgrenzen

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:

a. auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; b. auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.

14 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

15 SR 173.32; AS 2006 … (BBl 2005 4093)

1229

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:

a. des Bundesverwaltungsgerichts; b. des Bundesstrafgerichts; c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht zulässig ist.

2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere

Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. 3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.

Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse

1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein

kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. 2 Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Arti- kel 86 Anwendung.

Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen

1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürge-

rinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: a. in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; b. in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.

2 Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der

Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmit- tel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.

Art. 89 Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:

a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

1230

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:

a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundes- recht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochte- ne Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeits- verhältnisses des Bundespersonals; c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfas- sung gewährt; d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. 3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.

4. Kapitel: Beschwerdeverfahren

1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide

Art. 90 Endentscheide Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.

Art. 91 Teilentscheide Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: a. nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; b. das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.

Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand

1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit

und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.

2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide

1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die

Beschwerde zulässig:

1231

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeifüh- ren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit- läufiges Beweisverfahren ersparen würde.

2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und

Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Ent- scheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögens- werten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr

kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Ent- scheids kann Beschwerde geführt werden.

2. Abschnitt: Beschwerdegründe

Art. 95 Schweizerisches Recht Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: a. Bundesrecht; b. Völkerrecht; c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten; d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bür- ger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; e. interkantonalem Recht.

Art. 96 Ausländisches Recht Mit der Beschwerde kann gerügt werden: a. ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizeri- sche internationale Privatrecht vorschreibt; b. das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende aus- ländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.

1232

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts

1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensicht-

lich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entschei- dend sein kann.

2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder

Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.

3. Abschnitt: Neue Vorbringen

Art. 99 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

2 Neue Begehren sind unzulässig.

4. Abschnitt: Beschwerdefrist

Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:

a. bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; b. bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen; c. bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198016 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

3 Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:

a. bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;

16 SR 0.211.230.02

1233

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

b. bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenös- sische Abstimmungen.

4 Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die National-

ratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.

5 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die

Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. 6 Wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95–98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz.

7 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann

jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantona- len Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzu- reichen.

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

Art. 102 Schriftenwechsel 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.

2 Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.

3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

Art. 103 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:

a. in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; b. in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbe- dingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; c. in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfü- gung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheim-

1234

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

bereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt. 3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.

Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

Art. 105 Massgebender Sachverhalt

1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vor-

instanz festgestellt hat. 2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. 3Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebun- den.

Art. 106 Rechtsanwendung

1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

2 Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantona-

lem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Art. 107 Entscheid

1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.

2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

3 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen

Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

1235

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

6. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren

Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Ver- fahren über: a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden. 2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.

3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzu-

lässigkeitsgrundes.

Art. 109 Dreierbesetzung

1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf

Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83–85). Artikel 58 Absatz 1 Buch- stabe b findet keine Anwendung.

2 Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:

a. Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; b. Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.

3 Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den

angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

7. Abschnitt: Kantonales Verfahren

Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zustän- dige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.

Art. 111 Einheit des Verfahrens

1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren

vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.

1236

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

2 Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, kön-

nen die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.

3 Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach

den Artikeln 95–98 prüfen können. Vorbehalten bleiben kantonale Rechtsmittel im Sinne von Artikel 100 Absatz 6.

Art. 112 Eröffnung der Entscheide 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Partei- en schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: a. die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärun- gen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; b. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; c. das Dispositiv; d. eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.

2 Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne

Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.

3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1

nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder auf- heben.

4 Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind,

bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.

5. Kapitel: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Art. 113 Grundsatz Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72–89 zulässig ist.

Art. 114 Vorinstanzen Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.

1237

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 115 Beschwerderecht Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Art. 116 Beschwerdegründe Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.

Art. 117 Beschwerdeverfahren Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90–94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107–112 sinngemäss.

Art. 118 Massgebender Sachverhalt

1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorin-

stanz festgestellt hat. 2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen

oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.

Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde 1Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

2 Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.

3Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.

6. Kapitel: Klage

Art. 120

1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:

a. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden; b. zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;

1238

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

c. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Verantwort- lichkeitsgesetzes vom 14. März 195817. 2 Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

3 Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP18.

7. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung

1. Abschnitt: Revision

Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegen- partei anerkannt hat; c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195019 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt wor- den sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszuglei- chen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

Art. 123 Andere Gründe

1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass

durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist

17 SR 170.32 18 SR 273 19 SR 0.101

1239

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

2 Die Revision kann zudem verlangt werden:

a. in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konn- te, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent- scheid entstanden sind; b. in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 229 Ziffer 1 oder 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193420 über die Bundesstrafrechtspflege erfüllt sind.

Art. 124 Frist

1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:

a. wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Ent- deckung des Ausstandsgrundes; b. wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; c. wegen Verletzung der EMRK21: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK end- gültig geworden ist; d. aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revi-

sion nicht mehr verlangt werden, ausser: a. in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; b. in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.

Art. 125 Verwirkung Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesge- richtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.

20 SR 312.0 21 SR 0.101

1240

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruk- tionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des ange- fochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.

Art. 127 Schriftenwechsel Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegrün- det befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.

Art. 128 Entscheid 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.

2 Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig

die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.

3 Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 237 des

Bundesgesetzes vom 15. Juni 193422 über die Bundesstrafrechtspflege sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung

Art. 129 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bun- desgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläute- rung oder Berichtigung vor. 2 Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorin- stanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.

3 Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Kantone erlassen innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Ver-

22 SR 312.0

1241

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

fahren der Vorinstanzen in Zivil- und Strafsachen, die den Artikeln 75 Absatz 2, 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3 entsprechen. 2 Innert zwei Jahren erlassen sie Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen nach Artikel 86 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 88 Absatz 2.

3 Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausfüh-

rungsbestimmungen nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflich- tiger Erlasse kleiden.

Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 194323 über die Organisation der Bundes-

rechtspflege wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

3 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht

geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 132 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

2 Gegen Plangenehmigungsentscheide des Eidgenössischen Departements für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die zweite Phase der NEAT (Art. 10bis Abs. 1 Bst. b des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Okt. 199124) kann in Abweichung von Artikel 86 Absatz 1 direkt beim Bundesgericht Beschwer- de geführt werden. Das Bundesgericht kann in diesen Fällen den Sachverhalt frei prüfen.

Art. 133 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2005 Nationalrat, 17. Juni 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

23 BS 3 531; AS 1948 485, 1955 871, 1959 902, 1969 737 767, 1977 237 862 1223, 1978 688 1450, 1979 42, 1980 31 1718 1819, 1982 1676, 1983 1886, 1986 926, 1987 226 1665, 1988 1776, 1989 504, 1990 938, 1992 288, 1993 274 1945, 1995 1227 4093, 1996 508 750 1445 1498, 1997 1155 2465, 1998 2847 3033, 1999 1118 3071, 2000 273 416 505 2355 2719, 2001 114 894 1029, 2002 863 1904 2767 3988, 2003 2133 3543 4557, 2004 1985 4719, 2005 5685 24 SR 742.104

1242

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2005 unbenützt abge-

laufen.25

2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

25 BBl 2005 4045

1243

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Anhang (Art. 131 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199526

Art. 12 Abs. 2 2 Artikel 343 des Obligationenrechts27 ist vor den kantonalen Gerichten unabhängig vom Streitwert anwendbar.

Art. 13 Abs. 4 und 5 zweiter Satz

4 Aufgehoben

5 … Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200528.

2. Bundesgesetz vom 17. Dezember 197629 über die politischen Rechte

Art. 15 Abs. 1

1 Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung),

sobald feststeht, dass beim Bundesgericht keine Abstimmungsbeschwerden einge- gangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.

Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht

1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200530 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der

Bundeskanzlei über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referen- dums. 3 Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügun- gen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.

26 SR 151.1 27 SR 220 28 SR 173.110; AS 2006 1205 29 SR 161.1 30 SR 173.110; AS 2006 1205

1244

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 81, 82 und 85 Aufgehoben

Art. 86 Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

1 FürAmtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben

werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

2 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200531.

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 198932 über Besoldung und berufliche

Vorsorge der Magistratspersonen

Art. 1 Abs. 1

1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bun-

desrates, der ordentlichen Richter des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) sowie die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter in einer Verordnung. Die ordentlichen Richter des Bundesgerichts und der Bundes- kanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.

Art. 2a Reiseauslagen Die Vergütungen für amtliche Reisen der ordentlichen wie der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts werden durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt.

4. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200233

Art. 31 Abs. 1

1 Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerde-

kammer gelten die Artikel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200534 sinngemäss.

31 SR 173.110; AS 2006 1205 32 SR 172.121 33 SR 173.71 34 SR 173.110; AS 2006 1205

1245

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

5. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194735 über den Bundeszivilprozess

Art. 1 Anwendungs- 1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als bereich einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Arti- kel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200536 (BGG) angeführt sind.

2 Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und

sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.

Art. 5 Abs. 2 erster Satz

2 Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädi-

gungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Artikeln 62 und 63 BGG37. ...

Art. 18 Abs. 1

1 Unter Vorbehalt von Artikel 41 BGG38 kann die Partei ihren Prozess

selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 40 BGG führen.

Art. 20 Aufgehoben

Art. 28 Abs. 2 erster Satz

2 Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten

nach Artikel 62 Absatz 2 BGG39, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen. ...

Art. 31 Abs. 1 erster Satz

1 Widerklage ist zulässig für Ansprüche, die vom Bundesgericht als

einziger Instanz auf Klage zu beurteilen sind. ...

Art. 52 Abs. 1

1 Die Urkunde ist im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie

oder elektronischer Kopie vorzulegen. Der Richter kann das Original verlangen.

35 SR 273 36 SR 173.110; AS 2006 1205 37 SR 173.110; AS 2006 1205 38 SR 173.110; AS 2006 1205 39 SR 173.110; AS 2006 1205

1246

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 58 Abs. 1

1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34

BGG40 sinngemäss.

Art. 59 Abs. 2

2 Ungehörige Erfüllung des angenommenen Auftrages zieht Ord-

nungsbusse gemäss Artikel 33 Absatz 1 BGG41 nach sich.

Art. 69 Abs. 1

1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen

nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGG42.

6. Bundesgesetz vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und

Konkurs

Art. 15 2. Bundesrat 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-

ordnungen und Reglemente.

3 Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen

und von denselben jährliche Berichte verlangen.

4 Er sorgt insbesondere dafür, dass die Betreibungsämter in den Stand

gesetzt werden, Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen.

Art. 19

3. An das Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundes-

Bundesgericht gerichtsgesetz vom 17. Juni 200544.

Art. 20a Randtitel, Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Ziff. 5

5. Verfahren vor 1 Aufgehoben

kantonalen Auf- sichtsbehörden 2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:

40 SR 173.110; AS 2006 1205 41 SR 173.110; AS 2006 1205 42 SR 173.110; AS 2006 1205 43 SR 281.1 44 SR 173.110; AS 2006 1205

1247

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

5. Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilli-

ger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 200545 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts ande- res bestimmt.

7. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194746 über die Schuldbetreibung

gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

Ersatz eines Ausdrucks Der Begriff «Bundesgericht» wird in folgenden Artikeln durch den Begriff «Auf- sichtsbehörde» ersetzt: Artikel 6 Absatz 2, 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 20 Absätze 2 und 3, 21 Absatz 2, 23 Absatz 1, 24 Absatz 1, 27 Absätze 1 und 2. Die unmittelbar mit der Begriffsänderung zusammen hängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Abs. 4

4 Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale

Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.

Art. 4 Abs. 2 und 4

2 Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der

Kantonsregierung innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt wer- den.

4 Aufgehoben

45 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 46 SR 282.11

1248

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 16

2. Prüfung der 1 DieAufsichtsbehörde trifft sofort die nötigen Massnahmen zur

finanziellen Lage genauen Feststellung der finanziellen Lage der Schuldnerin. Sie ernennt, wenn nötig, zu diesem Zweck nach Anhörung der Schwei- zerischen Nationalbank eine Expertenkommission von höchstens drei Mitgliedern. Über das Gutachten dieser Kommission holt sie die Ver- nehmlassung der Kantonsregierung ein.

2 Steht die Schuldnerin unter einer administrativen Zwangsverwaltung

des kantonalen Rechts oder einer Beiratschaft im Sinne dieses Geset- zes, so kann sich die Aufsichtsbehörde mit den Feststellungen der Schuldnerin begnügen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann eine provisorische Stundung der fälligen

Ansprüche der Obligationäre und, soweit sie es für notwendig erach- tet, auch anderer Forderungen verfügen.

Art. 17 Abs. 3 3 Ein Mitglied der Aufsichtsbehörde leitet die Gläubigerversammlun- gen, veranlasst die Protokollierung der Beschlüsse und sorgt für deren Ausführung.

Art. 32 Abs. 1

1 Über die Anordnung einer Beiratschaft entscheidet die Aufsichts-

behörde.

Art. 45

1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht

2. An das

Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200547 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden.

2 Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere:

a. die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung; b. jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen:

1. die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Bei-

ratschaft,

2. die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an

eine Beiratschaft angeordneten Stundung,

3. die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von

Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen,

47 SR 173.110; AS 2006 1205

1249

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

4. die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung

gemäss Artikel 37 einzuholen; c. jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft.

Art. 46 Abs. 1 und 2

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Aufgehoben

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts ande- res bestimmt.

8. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198748 über das Internationale

Privatrecht

Art. 191 2. Beschwerde- Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das instanz Verfahren richtet sich nach Artikel 77 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200549.

9. Strafgesetzbuch50

Art. 365 Abs. 251

2 Vorbehalten sind die Bestimmungen dieses und anderer Bundesgesetze.

48 SR 291 49 SR 173.110; AS 2006 1205 50 SR 311.0 51 Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 (BBl 2002 8240) des Strafgesetz- buches wird Art. 365 der vorliegenden Änderung zu Art. 346.

1250

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

10. Bundesgesetz vom 15. Juni 193452 über die Bundesstrafrechtspflege

Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 5

1 Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Straf-

gerichtsbehörden ausgeübt:

2. das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz nach dem Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 200553;

5. Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 99 XIII. Ausstand von Gerichtspersonen, Fristen, Wiedereinsetzung, Rechtsschriften

Art. 99 1 Für den Ausstand von Gerichtspersonen sowie für die Fristen und für die Wieder- einsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200554.

2 Die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen gelten auch für den

Bundesanwalt, die eidgenössischen Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschrei- ber, die Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher. 3 Für die elektronische Zustellung von Rechtsschriften an das Bundesstrafgericht gilt Artikel 42 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005. Das Format richtet sich nach dem Reglement des Bundesgerichts.

Art. 178 zweiter Satz … Er verliest den Urteilsspruch, teilt den wesentlichen Inhalt der Entscheidungs- gründe mit und macht die Parteien darauf aufmerksam, dass sie innert 30 Tagen nach der Zustellung der Urteilsausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einrei- chen können.

Art. 213 Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Strafkammer können dem Geschä- digten unter den Voraussetzungen von Artikel 64 Absätze 1, 2 und 4 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 200555 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

52 SR 312.0 53 SR 173.110; AS 2006 1205 54 SR 173.110; AS 2006 1205 55 SR 173.110; AS 2006 1205

1251

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

Art. 245

1 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren gelten die Artikel 62–

68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200556 sinngemäss, soweit dieses

Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2 Die Gerichtsgebühr beträgt 200 bis 250 000 Franken. Wenn besondere Gründe es

rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht über den Höchstbetrag hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.

Ziff. V. (Art. 268–278bis) Aufgehoben

11. Bundesgesetz vom 22. März 197457 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 25 Abs. 4

4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt

sich nach den Artikeln 62–68 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200558.

12. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199059 über die direkte

Bundessteuer

Art. 188 Abs. 3 3 Wird der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so ist eine Freiheitsstrafe für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer als Zusatzstrafe zu verhängen; gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil kann Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nach den Artikeln 78–81 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200560 erhoben werden.

13. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199061 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 61 zweiter Satz ... Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht.

56 SR 173.110; AS 2006 1205 57 SR 313.0 58 SR 173.110; AS 2006 1205 59 SR 642.11 60 SR 173.110; AS 2006 1205 61 SR 642.14

1252

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

14. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193362

Art. 54 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Im Übrigen finden die Artikel 247–267 des Bundesgesetzes vom 15. Juni

193463 über die Bundesstrafrechtspflege Anwendung.

62 SR 941.31 63 SR 312.0

1253

Bundesgerichtsgesetz AS 2006

1254