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AS 2006 2007

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 26. April 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 41 Abs. 1 Bst. d

1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Auf-

gaben hinaus namentlich noch folgende: d. den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;

Art. 73 Verweigerung der Mitwirkung Verweigern Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung (Art. 49 Abs. 2), eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) oder Auskünfte (Art. 28 ATSG), so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids

1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Auf-

gabenbereich gemäss Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a–d IVG der IV-Stellen fallen.

2 Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:

a. dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; b. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; c. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betref- fend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljäh- rige handelt;

1 SR 831.201

2006-0361 2007

Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2006

d. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; e. dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird; f. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrich- tung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei wel- cher Leistungsansprüche angemeldet wurden.

Art. 73ter Vorbescheidverfahren

1 Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vor-

bescheid vorbringen.

2 Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der

IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. 3 Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.

4 Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergü-

tet.

Art. 74 Abs. 2

2 Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten

Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen.

Art. 74ter Einleitungssatz Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):

Art. 76 Abs. 1 Bst. a–c, e, h und i

1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:

a. den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vor- bescheid zugestellt wurde; b, c, e, h und i Aufgehoben

2008

Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

26. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2009

Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2006

2010

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