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AS 2006 217

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)

Änderung vom 16. Januar 2006

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:

1. Aufhebung von Zollbegünstigungen für die Tarifnummern 1513.2918 und

1513.2919

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1513. Fraktionen von Babassuöl, auch zur Nachraffination und 142.70

29 18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Her-

29 19 mit einem Schmelzpunkt, der über stellung von Speiseölen

demjenigen des Babassuöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1513. Fraktionen von Babassuöl, nicht zur Herstellung von 148.––

29 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten

29 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen

des Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

1 SR 631.146.31

2006-0056 217

Zollbegünstigungsverordnung AS 2006

2. Einfügung von neuen Zollbegünstigungen für die Tarifnummern 1513.2918,

1513.2919 und 1602.5099

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70

29 18 Babassuöl, auch raffiniert, nicht anschliessenden Her-

29 19 chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen

Schmelzpunkt, der über demjenigen des und -fetten Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Herstellung von 163.––

29 18 Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, Speiseölen und -fetten

29 19 mit einem Schmelzpunkt, der über

demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, in zur Herstellung von –.10

50 99 Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe

ungefähr 2 cm

3. Änderung des Zollansatzes der Tarifnummern 0809.4092 und 0809.4093

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von 3.40

40 92 Spirituosen

40 93

4. Änderung der Verwendung der Tarifnummer 0407.0010

Betrifft nur den französischen Text.

Zollbegünstigungsverordnung AS 2006

5. Änderung der Warenbezeichnung der Tarifnummer 1104.2390

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

Begünstigung bisher

1104. Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50

23 90 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes

und geschliffen Ersetzen durch

1104. Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50

23 90 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornfllakes

und geschält

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

16. Januar 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

Zollbegünstigungsverordnung AS 2006