AS 2006 2637
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung)
Änderung vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die KG-Gebührenverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG)
Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 2 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 erster Satz
1 Behörden des Bundes und, soweit sie Gegenrecht gewähren, Kantone, Gemeinden
und interkantonale Organe bezahlen keine Gebühren. …
Art. 5 Auslagen Neben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss Artikel 6 AllgGebV3 zu erstatten sowie die Kosten, die durch Beweiserhe- bung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden.
Art. 6 und 7 Aufgehoben