AS 2006 2689
Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)
vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft, einschliesslich seiner Forschungsanstalten (Bundesamt) für Dienst- leistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
19982 und seiner Ausführungserlasse.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für die Zuteilung und Verwaltung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) gelten die Gebührensätze nach Anhang 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19984.
2 Für Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Austauschpflanzen-
passes oder eines Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr sowie für Pflanzen- schutzkontrollen an der Grenze gilt Artikel 48 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20015. 3 Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen für Dritte, welche die Ergebnisse der Dienstleistungen gewerblich nutzen wollen. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedin- gungen des Markts vereinbart.
SR 910.11
2005-2868 2689
Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft AS 2006
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2 Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen fest-
gelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeit- aufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
3 Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die im Anhang ein Ansatz
festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
Art. 5 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu
50 Prozent erheben.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Oktober 20006 über Gebühren des Bundesamtes für Land- wirtschaft wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 AS 2000 2698, 2001 1191, 2003 152 5319, 2005 3035
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Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft AS 2006
Anhang (Art. 4 Abs. 1)
Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen: Franken
1 Bio-Verordnung vom 22. September 1997 7:
1.1 Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9) 200
1.2 Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 18 Abs. 4) 250 Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 100
1.3 Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 300
Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 200
1.4 Ausstellen eines Nachweises gemäss Artikel 16b Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung des EVD vom 22. September 19978 über die biologische Landwirtschaft 50
2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom
7. Dezember 1998 9:
2.1 Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6) 300
2.2 Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch 600
2.3 Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller 1200
3 Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 10
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr:
3.1 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und
Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) 180
3.2 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise
vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) 250
3.3 Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2)
a. Sorbinsäure, HPLC 150 b. Asche allein, Gravimetrie 80
7 SR 910.18 8 SR 910.181 9 SR 912.1 10 SR 916.145.211
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Franken
4 Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 11:
4.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen
Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9) 150
4.2 Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100
4.3 Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4):
Probenahme 50 Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von: a. Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen 55 b. Klee- und Gräserarten 90
5 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom
7. Dezember 1998 12:
5.1 Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17); jährliche Gebühr
für: a. Kartoffeln:
1. eine Sorte 4000
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben
Züchters 4500 b. alle anderen Arten:
1. eine Sorte 2500
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben
Züchters 3000
5.2 Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs. 4) 30
5.3 Nachkontrollanbau pro Probe 40
6 Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 13:
6.1 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Pflanzen-
schutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 2 und 3 eingereicht werden müssen (Art. 11 Abs. 3 und 4) 2500
6.2 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-
schutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 3 eingereicht werden müssen 1400
6.3 Behandlung eines Gesuches um Bewilligung eines Pflanzen-
schutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang 3 eingereicht werden muss 400–1000
11 SR 916.151 12 SR 916.151.1 13 SR 916.161
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Franken
6.4 Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten
einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzen- schutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin 400
6.5 Versuche im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs
(Art. 13 Abs. 3) und Kontrollanalysen (Art. 64 Abs. 1): a. chemische und physikalisch-chemische Analysen 30–500 b. biologische Analysen 1900–11 000
6.6 Ausstellung eines Exportzertifikats (Art. 18) 60
6.7 Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 30) 200
7 Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 14:
7.1 Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps
in die Düngerliste (Art. 7) 200
7.2 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers
(Art. 10) 200
7.3 Behandlung der Anmeldung eines Düngers (Art. 19) 100
7.4 Kontrollanalysen (Art. 29):
Kompostanalyse TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 570 Klärschlammanalyse TS, OS, N, NH4+, P, Ca, Mg, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 590
8 Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 15:
8.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Art. 5 und 7) 100
8.2 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400
8.3 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung
eines Futtermittels (Art. 8) 1400
8.4 Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der
Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700
8.5 Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung
ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 1400
8.6 Futtermittelkontrolle (Art. 25), sofern das Produkt in Ordnung
ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 berechnet 70
14 SR 916.171 15 SR 916.307
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