AS 2006 3027
Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit von internationalen Abkommen
Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit von internationalen Abkommen
Infolge Ratifikation des Europäischen Übereinkommen vom 20. April 19591 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19572 durch die Russische Föderation, sind folgende Abkommen heute gegenstandslos: Auslieferungsvertrag vom 17. November 18733 zwischen der Schweiz und Russ- land; Erklärung vom 22. Februar 19084 zwischen der Schweiz und Russland betreffend die gegenseitige Auslieferung wegen Missbrauchs von Sprengstoffen.
2. August 2006 Bundeskanzlei