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AS 2006 3371

Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz

Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)

vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienst-

leistungen: a. Gutachten und Rechtsauskünfte; b. Auskünfte aus Registern.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:

a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes; b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen; c. des Eidgenössischen Zentralstrafregisters; d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20042.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

SR 172.041.14

2006-1900 3371

Gebührenverordnung BJ AS 2006

Art. 4 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Oktober 19854 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1985 1699, 1993 1260, 1999 3480