AS 2006 3385
Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen
Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen
Änderung vom 5. Juli 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 20021 über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Gebühren bei internationalen Adoptionen
Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtige Leistungen sind:
a. das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Übermittlung von Mitteilungen, Berichten und Entscheiden der zuständigen kantonalen und ausländischen Zentralen Behörden sowie anderer staatlicher Stellen oder zugelassener Organisationen; b. das Ergreifen aller erforderlichen Massnahmen, um die Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat beziehungsweise die Einreise in den Aufnahmestaat und den ständigen Aufenthalt samt Unterbringung daselbst zu erwirken.
2 Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokumentes gemäss Artikel 10
BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 28. Januar 20043 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.
2006-1903 3385
Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen AS 2006
Art. 3 Gebührenbemessung 1 Für Dienstleistungen nach Artikel 2 beträgt die Gebühr, einschliesslich Auslagen, für Einzelpersonen und für Ehepaare 200–1000 Franken. Ehepaare haften solida- risch.
2 Die Gebühr wird innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand festgelegt.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4–7 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3386