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AS 2006 3387

Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister

Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister

Änderung vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. Dezember 19541 über die Gebühren für das Handelsregister wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2

2 Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit

oder Dringlichkeit kann das kantonale Handelsregisteramt Zuschläge bis zu 50 Pro- zent der Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 4 erheben.

Art. 15 Abs. 2

2 Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit

oder Dringlichkeit kann das Eidgenössische Amt für das Handelsregister Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 5 erheben.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 221.411.1

2006-1906 3387

Gebühren für das Handelsregister AS 2006

3388

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