AS 2006 3681
Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Heilmittel-Gebührenverordnung)
vom 22. Juni 2006
Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institut), gestützt auf Artikel 65 Absätze 4 und 5 und 72 Buchstabe f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG) und Artikel 69 der Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 19962 sowie Artikel 30 der Vorläuferverordnung vom 29. Mai 19963, verordnet:
Art. 1 Grundsatz Das Institut erhebt Gebühren: a. für die Verfügungen und Dienstleistungen (Verwaltungsakte), die es im Rahmen seiner Vollzugskompetenz im Bereich des Heilmittel- und Betäu- bungsmittelrechts erbringt; b. auf dem Verkauf zugelassener Arzneimittel in der Schweiz (Verkaufs- abgabe).
Art. 2 Zahlungspflicht
1 Verwaltungsgebühren muss bezahlen wer:
a. eine Verfügung veranlasst; b. eine Dienstleistung beansprucht.
2 Verkaufsabgaben müssen alle Zulassungsinhaberinnen entrichten, die in der
Schweiz zugelassene Arzneimittel in Verkehr bringen. 3 Sind mehrere Personen gemeinsam gebührenpflichtig, so haften sie für die gesamte Gebühr solidarisch.
Art. 3 Bemessung Die Gebühren bemessen sich nach den Ansätzen im Anhang zu dieser Verordnung.
SR 812.214.5
2005-1635 3681
Heilmittel-Gebührenverordnung AS 2006
Art. 4 Zuschlag In Fällen, in denen ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht, namentlich weil die Unterlagen zu einem Gesuch mangelhaft sind, erhebt das Institut für den bei der Bearbeitung entstehenden Mehraufwand einen pro Arbeitsstunde bemessenen Zuschlag gemäss Anhang Ziffer V auf den Pauschalgebühren gemäss Anhang Zif- fern I–IV.
Art. 5 Auslagen
1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2 Folgende Kosten gelten als Auslagen:
a. Kosten für beigezogene Dritte; b. Kosten für Beschaffung von Unterlagen; c. Übermittlungs- und Kommunikationskosten; d. Reise- und Transportkosten.
Art. 6 Verzicht auf Gebührenerhebung Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn: a. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleis- tung besteht; b. es sich um eine Verfügung oder Dienstleistung mit geringem Aufwand han- delt, insbesondere um einfache Auskünfte.
Art. 7 Gebührenerlass 1 Das Institut kann Gebühren auf begründetes Gesuch hin teilweise oder vollständig erlassen, wenn: a. die Zulassung oder der Vertrieb von wichtigen Arzneimitteln für seltene Krankheiten nur so gewährleistet werden kann; b. ein Gesuch zurückgezogen wird.
2 Das Institut kann den Gebührenerlass an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen
verbinden.
Art. 8 Veranlagung der Verkaufsabgabe 1 Das Institut setzt die Verkaufsabgabe auf Grund einer Selbstdeklaration der Zulas- sungsinhaberin fest. 2 Die Zulassungsinhaberin hat für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration einzu- reichen; diese enthält die Anzahl der in der Schweiz in jeder Preisstufe in Verkehr gebrachten Arzneimittelpackungen und die entsprechenden Belege.
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3 Reicht sie die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig ein, so schätzt das Institut die gemäss Absatz 2 zu deklarierenden Werte und nimmt die Veranlagung gestützt darauf vor.
Art. 9 Voraussichtliche Kosten Erfordert ein Verwaltungsakt einen aussergewöhnlichen Aufwand, so unterrichtet das Institut die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung 1 Das Institut stellt die Gebühr unmittelbar nach Vornahme des Verwaltungsaktes in Rechnung. 2 Die Verkaufsabgabe wird zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr erhoben.
3 Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das Institut eine Verfügung.
Art. 11 Vorschuss und Vorauszahlung 1 Das Institut kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbe- sondere bei Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen einen angemessenen Vorschuss oder Vorauszahlung verlangen.
2 Zur Anrechnung an die Verkaufsabgabe kann das Institut Akontozahlungen ein-
fordern. Diese dürfen zwei Drittel der für das laufende Kalenderjahr geschätzten Abgabe nicht übersteigen.
Art. 12 Fälligkeit
1 Die Gebühren und die Verkaufsabgabe werden fällig:
a. bei Verfügungen: mit deren Rechtskraft; b. bei Verwaltungsakten ohne Verfügung: mit der Rechnungstellung; c. bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Das Institut kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern. 3 Nach Ablauf dieser Frist ist ein Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr geschuldet.
Art. 13 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
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Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. November 20014 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
22. Juni 2006 Im Namen des Institutsrats Die Präsidentin: Christine Beerli
4 AS 2001 3525, 2002 3321, 2004 1367, 2005 2129
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Anhang
I. Gebühren für Humanarzneimittel Franken
1 Prüfung eines Gesuchs um Zulassung eines:
a. Arzneimittels mit neuem Wirkstoff 25 000.– b. Arzneimittels mit neuem Wirkstoff im beschleunigten Verfahren 60 000.– c. Herstellungsverfahrens 25 000.– d. Arzneimittels nach Artikel 12 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 20015 (VAM) aufgrund einer Änderung an einem gentechnisch veränderten Organismus in einem Arzneimittel 25 000.– e. Arzneimittels nach Artikel 12 VAM aufgrund einer Änderung an einem gentechnisch veränderten Organismus in einem Arzneimittel im beschleunigten Verfahren 60 000.– f. Arzneimittels nach Artikel 12 VAM aufgrund einer Änderung des Wirkstoffes, der galenischen Form, einer Änderung oder Ergänzung einer Dosierung (=Dosierungsstärke), einer Indikation, einer Dosierungsempfehlung oder eines Applikationsweges 7 000.– g. Arzneimittels nach Artikel 12 VAM aufgrund einer Änderung des Wirkstoffes, der galenischen Form, einer Änderung oder Ergänzung einer Dosierung (=Dosierungsstärke), einer Indikation, einer Dosierungsempfehlung oder eines Applikationsweges im beschleunigten Verfahren 35 000.–
2 Prüfung eines Gesuchs um vereinfachte Zulassung eines:
a. Arzneimittels mit bekannten Wirkstoffen 7 000.– b. Arzneimittels mit bekannten Wirkstoffen im beschleunigten Verfahren 35 000.– c. Komplementär- oder Phytoarzneimittels mit Indikation mit neuem Wirkstoff 6 000.– d. Komplementär- oder Phytoarzneimittels mit Indikation mit bekannten Wirkstoffen 3 000.– e. Komplementär- oder Phytoarzneimittels mit Indikation nach Artikel 12 VAM 3 000.– f. homöopathischen, anthroposophischen oder asiatischen Arzneimittels ohne Indikation 1 500.–
5 SR 812.212.21
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Franken
g. homöopathischen oder anthroposophischen Arzneimittels ohne Indikation unter Vorlage eines reduzierten Dossiers 500.– h. Arzneimittels nach anerkanntem Formularium 3 000.– i. Arzneimittels nach eigener Formel 3 000.– j. Spitalpräparates 3 000.– k. Arzneimittels gegen lebensbedrohende Krankheiten 3 000.–
3 Prüfung eines Gesuchs um Zulassung eines Arzneimittels im Melde-
verfahren mit Ausnahme von homöopathischen, anthroposophischen oder asiatischen Arzneimitteln ohne Indikation 1 000.–
4 Prüfung:
a. eines Master-Dossiers für homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel 1 000.– b. eines Firmenbasisdossiers für homöopathische, anthroposophische oder asiatische Arzneimittel 3 000.– c. einer Qualitätsdokumentation für ein asiatisches Arzneimittel 1 000.– d. eines Antrags auf Einzelmeldungen für homöopathische, anthroposophische oder asiatische Arzneimittel ohne Indikation für das erste Arzneimittel 500.– e. eines Antrags auf Einzelmeldungen für homöopathische, anthroposophische oder asiatische Arzneimittel ohne Indikation für jedes weitere Arzneimittel 10.– f. der Qualitätsspezifikationen im Rahmen eines Chargen- freigabegesuchs 2 000.– g. eines Plasmapools im Rahmen eines Chargenfreigabegesuchs 300.– h. eines aktualisierten Plasma-Master File (PMF) 2 000.– i. eines Periodic Safety Update Report (PSUR) 2 000.–
5 Prüfung eines Gesuchs um Durchführung des beschleunigten
Zulassungsverfahrens für ein Arzneimittel 5 000.–
6 Kontrolle einer Zulassungsauflage oder -bedingung beim Monitored
Release eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff oder mit bekannten Wirkstoffen. 1 000.–
7 Prüfung eines Gesuchs um Änderung:
a. eines Arzneimittels im beschleunigten Verfahren 35 000.– b. einer Zulassung für ein Herstellungsverfahren 2 000.–
8 Prüfung eines Gesuchs um Änderung:
a. eines Arzneimittels mit wissenschaftlicher Begutachtung 2 000.–
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Franken
b. eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung 1 000.– c. eines Komplementär- oder Phytoarzneimittels 1 000.– d. jedes weiteren Arzneimittels im Rahmen eines Sammelgesuchs 250.– e. der Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial eines Arzneimittels (exkl. Packungsbeilage) 250.–
9 Prüfung eines Gesuchs um Anerkennung:
a. einer Präparate-Monografie 3 000.– b. von Änderungen einer Präparate-Monografie 1 000.– c. des Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten 1 000.–
10 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung:
a. eines klinischen Versuchs der somatischen Gentherapie oder mit Heilmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten 5 000.– b. der Änderung eines klinischen Versuchs der somatischen Gentherapie oder mit Heilmitteln, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten 1 000.– c. einer Werbung für ein Arzneimittel 1 000.– d. der gleichen Werbung für jedes weitere Arzneimittel 250.– e. der Änderung einer bewilligungspflichtigen Werbung für Arzneimittel 400.– f. der Ein- oder Ausfuhr eines Arzneimittels, von Blut oder eines Blutprodukts 100.–
11 Prüfung eines Gesuchs um Umteilung in eine andere
Abgabekategorie: a. eines Arzneimittels 6 000.– b. eines Komplementär- oder Phytoarzneimittels 2 000.–
12 Prüfung eines Gesuchs um Verlängerung:
a. der Zulassung eines Arzneimittels 500.– b. der Zulassung für ein Herstellungsverfahren 500.– c. von Einzelmeldungen für homöopathische, anthroposophische oder asiatische Arzneimittel ohne Indikation für das erste Arzneimittel 500.– d. von Einzelmeldungen für homöopathische, anthroposophische oder asiatische Arzneimittel ohne Indikation für jedes weitere Arzneimittel 10.–
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Franken
13 Entgegennahme einer Meldung:
a. für die Änderung eines Arzneimittels 500.– b. für die Änderung jedes weiteren Arzneimittels im Rahmen einer Sammelmeldung 250.– c. für einen klinischen Versuch mit einem Arzneimittel 1 000.–
14 Ausstellen oder Bestätigen:
a. eines Betriebs-, Chargenfreigabe-, Einfuhr- oder Ausfuhrzertifikats 100.– b. eines Produktzertifikats 200.– c. einer Beilage zu einem Zertifikat 100.–
II. Gebühren für Medizinprodukte Franken
1 Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle für Medizin-
produkte 5 000.–
2 Änderung in der Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle
für Medizinprodukte 1 000.–
3 Entgegennahme einer Meldung für einen klinischen Versuch mit
einem Medizinprodukt 1 000.–
4 Prüfung eines Gesuchs um Gewährung einer Ausnahmebewilligung
für das Inverkehrbringen eines nicht konformen Medizinprodukts 1 000.–
5 Ausstellen eines Einfuhr- oder Ausfuhrzertifikats für ein Medizin-
produkt 300.–
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III. Gebühren für Tierarzneimittel Franken
1 Prüfung eines Gesuchs um Zulassung:
a. eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff 5 000.– b. eines Arzneimittels mit bekanntem Wirkstoff 2 000.–
2 Prüfung eines Gesuchs um vereinfachte Zulassung eines:
a. wichtigen Arzneimittels für seltene Krankheiten 500.– b. Arzneimittels gegen lebensbedrohende Krankheiten (Art. 9 Abs. 4 HMG) 500.– c. Komplementär- oder Phytoarzneimittels mit Indikation 1 000.– d. homöopathischen, anthroposophischen oder asiatischen Arzneimittels ohne Indikation 500.–
3 Prüfung eines Gesuchs um Zulassung eines Arzneimittels
im Meldeverfahren 500.–
4 Prüfung eines Gesuchs um Anerkennung:
a. einer Präparate-Monografie 1 500.– b. von Änderungen einer Präparate-Monografie 500.–
5 Prüfung eines Gesuchs um Änderung:
a. eines Arzneimittels mit wissenschaftlicher Begutachtung 500.– b. eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung 250.– c. jedes weiteren Arzneimittel im Rahmen eines Sammelgesuchs 125.– d. der Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial eines Arzneimittels (exkl. Packungsbeilage) 125.–
6 Prüfung eines Gesuchs um Verlängerung der Zulassung eines
Arzneimittels 250.–
7 Kontrolle einer Auflage oder Bedingung beim Monitored Release
eines Arzneimittels 750.–
8 Entgegennahme einer Meldung für die Änderung:
a. eines Arzneimittels 125.– b. jedes weiteren Arzneimittels im Rahmen einer Sammelmeldung 50.–
9 Ausstellen oder Bestätigen:
a. eines Betriebs-, Chargenfreigabe-, Einfuhr- oder Ausfuhrzertifikats 100.– b. eines Produktzertifikats 200.– c. einer Beilage zu einem Zertifikat 100.–
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IV. Gebühren für Betriebsbewilligungen und Inspektionen Franken
1 Prüfung eines Gesuchs um Erteilung oder Erneuerung einer
Betriebsbewilligung für: a. die Herstellung von Arzneimitteln 500.– b. den Grosshandel mit Arzneimitteln 500.– c. die Einfuhr von verwendungsfertigen Arzneimitteln 500.– d. die Ausfuhr von verwendungsfertigen Arzneimitteln 500.– e. den Handel mit Arzneimitteln von der Schweiz aus im Ausland 500.– f. die Entnahme von Blut für Transfusionen oder zur Herstellung von Arzneimitteln nach Artikel 34 HMG 500.– g. die Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln 500.– h. den Anbau von Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln 500.– i. den Handel mit und die Vermittlung von Betäubungsmitteln 500.– j. den Verkehr mit Vorläuferchemikalien nach Artikel 6 Absatz 1 der Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996 200.– k. die Beimischung von Tierarzneimitteln auf betriebseigenen Anlagen 500.–
2 Prüfung eines Gesuchs um Änderung einer Betriebsbewilligung oder
Entgegennahme der Meldung einer wesentlichen Änderung an Anlagen, Ausrüstung oder Abläufen für: a. die Herstellung von Arzneimitteln 200.– b. den Grosshandel mit Arzneimitteln 200.– c. die Einfuhr von verwendungsfertigen Arzneimitteln 200.– d. die Ausfuhr von verwendungsfertigen Arzneimitteln 200.– e. den Handel mit Arzneimitteln von der Schweiz aus im Ausland 200.– f. die Entnahme von Blut für Transfusionen oder zur Herstellung von Arzneimitteln nach Artikel 34 HMG 200.– g. die Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln 200.– h. den Anbau von Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln 200.– i. den Handel mit und die Vermittlung von Betäubungsmitteln 200.– j. den Verkehr mit Vorläuferchemikalien 100.– k. die Beimischung von Tierarzneimitteln auf betriebseigenen Anlagen 200.–
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Franken
3 Inspektion nach Aufwand pro halber Tag und Inspektor
bzw. Inspektorin 800.–
4 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Einfuhr oder Ausfuhr
von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Vorläufern oder anderen Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden: a. für einmalige Einfuhr oder Ausfuhr mit einem Warenwert bis zu 100 Franken 50.– b. für einmalige Einfuhr oder Ausfuhr mit einem Warenwert über 100 Franken 100.– c. für generelle Einfuhr oder Ausfuhr 200.–
V. Verwaltungsgebühren pro Stunde Franken
Verwaltungsgebühr nach Aufwand pro Stunde 200.–
VI. Verkaufsabgabe auf Arzneimitteln Stufe Fabrikabgabepreis des Arzneimittels Abgabe pro verkaufte Packung in Franken in Franken
1 0– 1.99 –.014 2 2– 4.99 –.042 3 5– 10.99 –.084 4 11– 16.99 –.14 5 17– 21.99 –.196 6 22– 27.99 –.252 7 28– 41.99 –.35 8 42– 55.99 –.49 9 56– 90.99 –.56 10 91–121.99 –.7 11 122–194.99 –.98 12 195–364.99 1.4 13 365–499.99 2.1 14 500–999.99 3.1
15 ab 1000 5
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